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Beseitigungspflicht eines Wohnungseigentümers hinsichtlich
eines ungenehmigten Dachbodenausbaus durch den Voreigentümer
OLG Düsseldorf 1-3 WX
3/08 vom 9. April 2008
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag folgender Sachverhalt
zur Entscheidung vor:
Streitig war der Ausbau eines Dachbodens zu einer
Dreizimmerwohnung mit vollständig eingerichtetem Bad durch einen
Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus zwei
Wohnungen und dem Gemeinschaftseigentum, dem an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden
Dachboden ein Sondernutzungsrecht zustand. Der andere Wohnungseigentümer hatte
diesem Dachbodenausbau nicht zugestimmt. Zwischenzeitlich war das Eigentum
desjenigen Wohnungseigentümers, der den Dachboden ausgebaut hatte, auf einen
Rechtsnachfolger übergegangen. Der Wohnungseigentümer, der dem Dachbodenausbau
nicht zugestimmt hatte, verlangte nunmehr von dem Rechtsnachfolger die
Beseitigung des Dachbodenausbaus bzw. die Duldung der vollständigen Beseitigung
des Dachbodenausbaus durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass von
dem Rechtsnachfolger desjenigen Wohnungseigentümers, der den ungenehmigten
Dachbodenausbau veranlasst hatte, der Rückbau des Dachbodenausbaus nicht
verlangt werden kann, da der Rechtsnachfolger insoweit nicht den störenden
Zustand durch eigene Handlungen herbei geführt hat, sondern ihn vielmehr
lediglich aufrechterhält. Der Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers, der den
Dachausbau betrieben hatte, sei insoweit lediglich als Zustandsstörer, der den
störenden Zustand aufrechterhält, und nicht als Handlungsstörer, der den
störenden Zustand herbeigeführt hat, zu qualifizieren.
Von dem Zustandsstörer könne jedoch die Duldung der
Beseitigung des störenden Zustands durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
verlangt werden. Der Rechtsnachfolger sei derjenige, der den störenden Zustand
zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der störende
Zustand jedoch aufrechterhalten wird und der die Quelle der Störung beherrscht und
daher die Möglichkeit der Beseitigung hat. Auch ihm sei die Beeinträchtigung
zurechenbar, da von ihm ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangt
werden könne, der dem Gesetz entspricht.
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