Beseitigungspflicht eines Wohnungseigentümers hinsichtlich eines ungenehmigten Dachbodenausbaus durch den Voreigentümer

 

OLG Düsseldorf 1-3 WX 3/08 vom 9. April 2008

 

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

 

Streitig war der Ausbau eines Dachbodens zu einer Dreizimmerwohnung mit vollständig eingerichtetem Bad durch einen Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Wohnungen und dem Gemeinschaftseigentum, dem an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachboden ein Sondernutzungsrecht zustand. Der andere Wohnungseigentümer hatte diesem Dachbodenausbau nicht zugestimmt. Zwischenzeitlich war das Eigentum desjenigen Wohnungseigentümers, der den Dachboden ausgebaut hatte, auf einen Rechtsnachfolger übergegangen. Der Wohnungseigentümer, der dem Dachbodenausbau nicht zugestimmt hatte, verlangte nunmehr von dem Rechtsnachfolger die Beseitigung des Dachbodenausbaus bzw. die Duldung der vollständigen Beseitigung des Dachbodenausbaus durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass von dem Rechtsnachfolger desjenigen Wohnungseigentümers, der den ungenehmigten Dachbodenausbau veranlasst hatte, der Rückbau des Dachbodenausbaus nicht verlangt werden kann, da der Rechtsnachfolger insoweit nicht den störenden Zustand durch eigene Handlungen herbei geführt hat, sondern ihn vielmehr lediglich aufrechterhält. Der Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers, der den Dachausbau betrieben hatte, sei insoweit lediglich als Zustandsstörer, der den störenden Zustand aufrechterhält, und nicht als Handlungsstörer, der den störenden Zustand herbeigeführt hat, zu qualifizieren.

 

Von dem Zustandsstörer könne jedoch die Duldung der Beseitigung des störenden Zustands durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt werden. Der Rechtsnachfolger sei derjenige, der den störenden Zustand zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der störende Zustand jedoch aufrechterhalten wird und der die Quelle der Störung beherrscht und daher die Möglichkeit der Beseitigung hat. Auch ihm sei die Beeinträchtigung zurechenbar, da von ihm ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangt werden könne, der dem Gesetz entspricht.