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Urteilszusammenfassung
Die Stellung der
Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH VII ZR 36/05 vom 12. April 2007)
Der Bundesgerichtshof hat
mit seinem Urteil vom 12. April 2007 zu dem Aktenzeichen VII ZR 36/05 den
„Jahrhundertbeschluss“ vom 24. Juni 2005 zu dem Aktenzeichen V ZB 32/05
bestätigt und ausgeurteilt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein
rechtsfähiger Verband eigener Art ist. Infolgedessen ist die
Wohnungseigentümergemeinschaft in Teilbereichen des Rechtslebens, bei denen die
Wohnungseigentümer gemeinschaftlich im Rahmen der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsleben teilnehmen, prozessfähig. D. h,
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen und verklagt werden kann.
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, gerichtlich vom Bauträger die
Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu verlangen. Die
einzelnen Wohnungseigentümer können darüber hinaus die
Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigen, Mängel am Sondereigentum gegen den
Bauträger gerichtlich geltend zu machen.
Fazit dieser Entscheidung ist,
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtverkehr hinsichtlich aller Rechte,
die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben – mit
Ausnahme von Rechten, die sich aus der Eigentümerstellung selbst ergeben – wie jedes andere Rechtssubjekt auftreten kann.
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