Urteilszusammenfassung

 

Die Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH VII ZR 36/05 vom 12. April 2007)

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. April 2007 zu dem Aktenzeichen VII ZR 36/05 den „Jahrhundertbeschluss“ vom 24. Juni 2005 zu dem Aktenzeichen V ZB 32/05 bestätigt und ausgeurteilt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein rechtsfähiger Verband eigener Art ist. Infolgedessen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in Teilbereichen des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsleben teilnehmen, prozessfähig. D. h, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen  und verklagt werden kann. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, gerichtlich vom Bauträger die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu verlangen. Die einzelnen Wohnungseigentümer können darüber hinaus die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigen, Mängel am Sondereigentum gegen den Bauträger gerichtlich geltend zu machen.

 

Fazit dieser Entscheidung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtverkehr hinsichtlich aller Rechte, die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben – mit Ausnahme von Rechten, die sich aus der Eigentümerstellung selbst ergeben – wie jedes andere Rechtssubjekt auftreten kann.