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Zur Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen in einer
Einmannversammlung
OLG München 34 WX 014/07 vom 11.
Dezember 2007
Das
Oberlandesgericht München hatte über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:
Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus drei Wohnungseigentümern. Es war ein
externer Verwalter eingesetzt.
Der
Verwalter hatte einen Termin für eine Wohnungseigentümerversammlung anberaumt
und hierzu geladen. Die Wohnungseigentümerversammlung sollte in einem Gasthaus
im Ort der Wohnanlage stattfinden. Zwei Wohnungseigentümer hatten dem Verwalter
Vollmacht erteilt. Der dritte Wohnungseigentümer rief ca. 1 Stunde vor
Versammlungsbeginn bei dem Verwalter an und teilte mit, er werde an der
Versammlung nicht teilnehmen. Daraufhin hatte der Verwalter die
Wohnungseigentümerversammlung kurzerhand in sein Büro verlegt. Dort hatte er
unter anderem über die Jahresabrechnung und über die Entlastung der Verwaltung
durch Ausübung der ihm erteilten Vollmachten abgestimmt. Das Protokoll über die
Eigentümerversammlung fertigte der Verwalter nahezu zwei Monate nach
Durchführung der Versammlung und versandte das Protokoll sodann.
Im
Ergebnis hat der Verwalter daher eine Einmannversammlung abgehalten und das
Protokoll über diese Einmannversammlung erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist
an die Wohnungseigentümer versandt.
Das
Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Beschlüsse auf der
Einmannversammlung nicht zustande gekommen sind. Sie waren mithin nichtig und
brauchten von dem Oberlandesgericht München nicht mehr für ungültig erklärt
werden.
Es
sei zwar grundsätzlich möglich, dass auch eine Einmannversammlung wirksame
Eigentümerbeschlüsse fassen kann.
Aus
Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch unverzichtbar, dass die Kundgabe der
Stimmabgabe nach außen in Erscheinung trete, mithin tatsächlich als Formalakt
stattfinden müsse. Ebenso sei es unverzichtbar, dass das Beschlussergebnis
durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wird, da erst durch die
Bekanntgabe des Beschlussergebnisses der Eigentümerbeschluss rechtswirksam
zustande komme.
Die
spätere Abfassung eines Protokolls über die Versammlung durch den
Versammlungsleiter reiche nicht aus, um diese Formalitäten zu erfüllen. Zwar
brauche die Protokollierung der Beschlüsse nicht in der Versammlung zu
erfolgen. Es müsse dann jedoch auf andere Weise die Fixierung des
Abstimmungsvorgangs und seines Ergebnisses sichergestellt sein. Daran fehlte es
in dem zu entscheidenden Fall.
Da
an zustandegekommene Eigentümerbeschlüsse weitreichende Rechtsfolgen geknüpft
werden und da das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses insbesondere die
Anfechtungsfrist auslöst, sei es aus Gründen der Rechtssicherheit unabdingbar,
wenn an das Zustandekommen von Eigentümerbeschlüssen strenge (formale) Anforderungen
gestellt werden, um nicht erschienene Wohnungseigentümer vor Manipulationen zu
schützen.
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