|
Entziehung des Wohnungseigentums des
säumigen Wohngeldzahler
Der Bundesgerichtshof hatte
in seinem Urteil vom 19. Januar 2007, Aktenzeichen V ZR 26/06 über den Antrag
einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Entziehung des Wohnungseigentums gegen
einen mit dem Hausgeld stets säumigen Miteigentümer zu entscheiden. Dieser
Miteigentümer zahlte regelmäßig das Hausgeld nicht und ließ sich nur im Rahmen
wiederholter gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Ausgleich des
Hausgeldrückstandes bewegen. Mit den laufenden Hausgeldzahlungen blieb er dann
jedoch wiederum säumig.
Nachdem für die Wirtschaftsjahren
2003 bis 2005 erneut Hausgeldsrückstände aufgelaufen waren, beschloss die
Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Wohnungseigentumsentziehungsverfahren gegen
den Säumigen Wohnungseigentümer einzuleiten. Im Laufe dieses Verfahrens zahlte
der Wohnungseigentümer wiederum sämtliche Rückstände.
Der gerichtliche Antrag auf
Entziehung des Wohnungseigentums ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz
grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer
einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern
obliegenden Verpflichtung schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der
Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutete werden kann.
Das Gesetz kennt zwei
Regelfälle:
wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung
wiederholt gröblich gegen die aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden
Pflichten verstößt,
wenn der Wohnungseigentümer mit der Erfüllung
der Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung des Gemeinschaftseigentums
länger als drei Monate in Verzug gerät.
Letzteres war im
vorliegenden Fall zwar grundsätzlich gegeben, durch den vollumfänglichen
Ausgleich des Rückstands konnte der säumige Wohnungseigentümer diese
Pflichtverletzung jedoch „heilen“, sodass der
Wohnungseigentumsentziehungsantrag auf den Zahlungsverzug grundsätzlich nicht
mehr gestützt werden konnte.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass dennoch die Voraussetzungen eines
Wohnungseigentumsentziehungsantrags vorliegen können. Die ständig verspätete
Wohngeldzahlung und der Umstand, dass der säumige Wohnungseigentümer nur im
Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Ausgleich der Wohngeldrückstände
bewegt werden kann, können nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine so
gravierende Pflichtverletzung darstellen, dass es den übrigen
Wohnungseigentümern nicht zugemutet werden kann, mit dem säumigen
Wohnungseigentümer die Gemeinschaft fortzusetzen. Wenn sich ein
Wohnungseigentümer nicht nur selten und geringfügig seiner
Kostentragungspflicht entzieht, kann hierdurch der
Wohnungseigentümergemeinschaft die wirtschaftliche Planungssicherheit genommen
und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nachhaltig beeinträchtigt
werden. Wenn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von einem
Wohnungseigentümer nachhaltig beeinträchtigt wird, so stellt dies eine
Pflichtverletzung dar, die eine Fortführung der Wohnungseigentümergemeinschaft
mit diesem Wohnungseigentümer unzumutbar macht.
Zwingend erforderlich ist
jedoch, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den säumigen Wohnungseigentümer
wegen seiner Pflichtverletzung vor Stellung des
Wohnungseigentumsentziehungsantrags qualifiziert schriftlich abgemahnt hat. Sie
muss den säumigen Wohnungseigentümer mithin darauf aufmerksam gemacht haben,
dass die zögerliche Zahlungsweise zu einer Entziehung des Wohnungseigentums
führen kann.
Die Fortführung der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer ist nur dann
als unzumutbar einzuordnen, wenn dem säumigen Wohnungseigentümer zuvor die
Möglichkeit gegeben wurde, sich mit seiner Pflichtverletzung auseinanderzusetzen
und sein Verhalten anzupassen. Tut er dies trotz einer ihm hierfür eingeräumten
Möglichkeit nicht, ist von einer Unzumutbarkeit der Fortführung der
Gemeinschaft mit ihm auszugehen.
|