|
Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2008, 32 WX
129/07
Das
Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein
Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum hatte instand setzen lassen, weil das
Gemeinschaftseigentum stark beschädigt und sanierungsbedürftig war und der
Einsturz des Daches drohte. Der faktische Verwalter der Wohnungseigentumsanlage
hatte sich zuvor geweigert, irgendwelche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zu
veranlassen.
Der
geschäftsführende Wohnungseigentümer nahm nunmehr die Miteigentümer unmittelbar
unter dem Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung und der berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch.
Das
Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass dem geschäftsführenden
Wohnungseigentümer grundsätzlich Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einer
Notgeschäftsführung zustehen, da wegen des Zustands des Daches die Gefahr eines
unmittelbar drohenden weiteren Schadens am Gemeinschaftseigentum drohte, die es
unzumutbar machte, die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
hinsichtlich der Ersetzung eines Eigentümerbeschlusses über die Durchführung
von Dachsanierungsarbeiten abzuwarten. Auch seien die durchgeführten
Sanierungsarbeiten hinsichtlich des Umfangs von der Notgeschäftsführung gedeckt
gewesen, da der Einsturz des Daches drohte. Grundsätzlich sind von der
Notgeschäftsführung nur solche Maßnahmen gedeckt, die den Eintritt des
unmittelbar drohenden Schadens verhindern und die Gefahrenlage beseitigen, da
es grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter obliegt,
für Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu sorgen.
Das
Oberlandesgericht München vertrat jedoch die Auffassung, dass der
Notgeschäftsführer bzw. der Geschäftsführer ohne Auftrag – mithin der
geschäftsführende Wohnungseigentümer – seine übrigen Miteigentümer nicht
unmittelbar auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen kann. Sein Anspruchsgegner
sei vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs rechtsfähig ist und infolgedessen als Rechtssubjekt im
Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGH VII ZR 236/05 vom 12. April 2007). Die
Wohnungseigentümergemeinschaft sei daher auch Trägerin der für sie als
Gemeinschaft gesetzlich begründeten Pflichten und daher einem
Notgeschäftsführer bzw. Geschäftsführer ohne Auftrag zum Ausgleich seiner
Aufwendungen verpflichtet. Der geschäftsführende Wohnungseigentümer könne auf
das vorhandene Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft
zugreifen, beispielsweise auf die Gemeinschaftskonten bei Banken, die
Instandhaltungsrücklage oder auf den Anspruch der
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Wohnungseigentümer auf eine
ordnungsgemäße Verwaltung, mithin auf den Beschluss einer Sonderumlage, um den
Aufwendungsersatz sicherzustellen.
Daneben
könne der Notgeschäftsführer seine Aufwendungen nicht direkt bei einem
Miteigentümer einfordern.
|