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Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über
einen "Laubfegeplan"
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 WX
77/08 vom 23. Juni 2008
Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft hatte auf einer Wohnungseigentümerversammlung
einen „Laubfegeplan“ für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November eines
jeden Jahres beschlossen, wobei die Fege- und Säuberungsarbeiten wöchentlich
abwechselnd von sämtlichen Wohnungseigentümern durchgeführt werden sollten. Die
durchzuführenden Reinigungsarbeiten beinhalteten die Säuberung des Bürgersteigs
innerhalb der Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und die
Entsorgung des Laubes.
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat entschieden, dass der Mehrheitsbeschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft über den „Laubfegeplan“ fehlerhaft ist.
Es sei nicht die
Verpflichtung der Wohnungseigentümer, aktiv beim Vollzug von
Verwaltungsentscheidungen mitzuwirken. Die Wohnungseigentümer seien vielmehr
lediglich verpflichtet, zu den Kosten des Vollzugs von Verwaltungsentscheidungen
ihren Beitrag zu leisten. Infolgedessen können Wohnungseigentümer nicht durch
Mehrheitsbeschluss zur Übernahme von Reinigungs-, Gartenarbeit- oder Räum- und
Streupflichten herangezogen werden. Insoweit fehlt es der
Wohnungseigentumsgemeinschaft an der erforderlichen Beschlusskompetenz.
Die Wohnungseigentümer
können sich jedoch gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung verpflichtet,
derartige Reinigungs-, Gartenarbeit- oder Räum- und Streupflichten zu
übernehmen. Im Gegensatz zu einem Beschluss verlangt eine Vereinbarung jedoch
nicht lediglich eine Mehrheit an Zustimmung, sondern vielmehr eine allseitige
Zustimmung. Es ist mithin erforderlich, dass sämtliche Wohnungseigentümer einer
derartigen Vereinbarung zustimmen.
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