Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über einen "Laubfegeplan"

 

 

OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 WX 77/08 vom 23. Juni 2008

 

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte auf einer Wohnungseigentümerversammlung einen „Laubfegeplan“ für die Zeit vom 01. September bis zum 30. November eines jeden Jahres beschlossen, wobei die Fege- und Säuberungsarbeiten wöchentlich abwechselnd von sämtlichen Wohnungseigentümern durchgeführt werden sollten. Die durchzuführenden Reinigungsarbeiten beinhalteten die Säuberung des Bürgersteigs innerhalb der Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und die Entsorgung des Laubes.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den „Laubfegeplan“ fehlerhaft ist.

 

Es sei nicht die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, aktiv beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen mitzuwirken. Die Wohnungseigentümer seien vielmehr lediglich verpflichtet, zu den Kosten des Vollzugs von Verwaltungsentscheidungen ihren Beitrag zu leisten. Infolgedessen können Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zur Übernahme von Reinigungs-, Gartenarbeit- oder Räum- und Streupflichten herangezogen werden. Insoweit fehlt es der Wohnungseigentumsgemeinschaft an der erforderlichen Beschlusskompetenz.

 

Die Wohnungseigentümer können sich jedoch gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung verpflichtet, derartige Reinigungs-, Gartenarbeit- oder Räum- und Streupflichten zu übernehmen. Im Gegensatz zu einem Beschluss verlangt eine Vereinbarung jedoch nicht lediglich eine Mehrheit an Zustimmung, sondern vielmehr eine allseitige Zustimmung. Es ist mithin erforderlich, dass sämtliche Wohnungseigentümer einer derartigen Vereinbarung zustimmen.