|
|
Urteilszusammenfassung
Schadensersatz der
Wohnungseigentümer untereinander (BGB V ZR 62/06 vom 10. November 2006)
In dieser Entscheidung hat
der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zwischen den Mitgliedern einer
Wohnungseigentümergemeinschaft eine besondere Verbindung besteht, aus der
Treue- und Rücksichtnahmepflichten entspringen. In dem zugrunde liegenden Fall
wollte ein Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen, da dieser durch leicht fahrlässiges Verhalten seine
Waschmaschine hatte auslaufen lassen und dadurch beim klagenden
Wohnungseigentümer einen Schaden verursacht hatte. Der Gebäudeversicherer
bestätigte seine Eintrittspflicht und einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag.
Der geschädigte Wohnungseigentümer nahm dennoch nicht die Gebäudeversicherung
in Anspruch, sondern den schädigenden Wohnungseigentümer. Der Bundesgerichtshof
hat diese Klage in letzter Instanz abgewiesen, da die Treue- und
Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der
Eigentümer es verbieten, in einer solchen Fallkonstellation den schädigenden
Wohnungseigentümer und nicht die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen.
Zweck der Gebäudeversicherung sei es, den Mitgliedern der
Wohnungseigentümergemeinschaft die versicherten Risiken abzunehmen und auf
diese Art und Weise streitfördernden Auseinandersetzungen vorzubeugen. Es
bestehe kein vernünftiges Interesse des Geschädigten daran, sich an den
Schädiger persönlich zu halten.
|
|