Urteilszusammenfassung

 

Schadensersatz der Wohnungseigentümer untereinander (BGB V ZR 62/06 vom 10. November 2006)

 

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine besondere Verbindung besteht, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten entspringen. In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser durch leicht fahrlässiges Verhalten seine Waschmaschine hatte auslaufen lassen und dadurch beim klagenden Wohnungseigentümer einen Schaden verursacht hatte. Der Gebäudeversicherer bestätigte seine Eintrittspflicht und einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag. Der geschädigte Wohnungseigentümer nahm dennoch nicht die Gebäudeversicherung in Anspruch, sondern den schädigenden Wohnungseigentümer. Der Bundesgerichtshof hat diese Klage in letzter Instanz abgewiesen, da die Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Eigentümer es verbieten, in einer solchen Fallkonstellation den schädigenden Wohnungseigentümer und nicht die Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Zweck der Gebäudeversicherung sei es, den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft die versicherten Risiken abzunehmen und auf diese Art und Weise streitfördernden Auseinandersetzungen vorzubeugen. Es bestehe kein vernünftiges Interesse des Geschädigten daran, sich an den Schädiger persönlich zu halten.