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Thermostatventile
und sonstige Einrichtungen zur Reglung der Heizungswärme sind
Gemeinschaftseigentum
OLG Stuttgart, 8 W 404/07 vom 13.
November 2007
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem
wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zu entscheiden, ob die Thermostatventile
und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme Sondereigentum des
Wohnungseigentümers sind, in dessen Wohnung sich die Thermostatventile und
sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme befinden, oder ob es sich
hierbei um Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Diese Frage hatte Bedeutung, da umfangreiche
Reparaturarbeiten an den Thermostatventilen und sonstigen Einrichtungen zur
Regelung der Heizungswärme vorzunehmen waren und da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft
und der betroffene Wohnungseigentümer nunmehr um die Kostentragungspflicht
stritten.
Der betroffene Wohnungseigentümer vertrat die Auffassung,
bei den Thermostatventilen und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme
handele es sich um Gemeinschaftseigentum, sodass die
Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kostentragung verpflichtet sei. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ordnete hingegen die Bauteile dem Sondereigentum
des Wohnungseigentümers mit der Folge der Kostentragungsverpflichtung des
Wohnungseigentümers zu.
Das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, dass es sich bei
den Thermostatventilen und den übrigen Regelungsteilen, die entsprechend der
Energiesparverordnung zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit dienen, um
Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Es sei nicht
zutreffend, dass die Thermostatventile und Regelungseinrichtungen lediglich dem
Sondereigentümer dienten und nicht auch von allgemeinem Nutzen für die
Wohnungseigentümergemeinschaft seien.
Da die Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur
Reglung der Heizungswärme im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft
stehen, treffe insoweit die Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Kostenlast
hinsichtlich der notwendigerweise durchgeführten Reparaturarbeiten.
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