Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Reglung der Heizungswärme sind Gemeinschaftseigentum

 

OLG Stuttgart, 8 W 404/07 vom 13. November 2007

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren zu entscheiden, ob die Thermostatventile und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme Sondereigentum des Wohnungseigentümers sind, in dessen Wohnung sich die Thermostatventile und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme befinden, oder ob es sich hierbei um Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

 

Diese Frage hatte Bedeutung, da umfangreiche Reparaturarbeiten an den Thermostatventilen und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme vorzunehmen waren und da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft und der betroffene Wohnungseigentümer nunmehr um die Kostentragungspflicht stritten.

 

Der betroffene Wohnungseigentümer vertrat die Auffassung, bei den Thermostatventilen und sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme handele es sich um Gemeinschaftseigentum, sodass die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kostentragung verpflichtet sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnete hingegen die Bauteile dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers mit der Folge der Kostentragungsverpflichtung des Wohnungseigentümers zu.

 

Das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Thermostatventilen und den übrigen Regelungsteilen, die entsprechend der Energiesparverordnung zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit dienen, um Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Es sei nicht zutreffend, dass die Thermostatventile und Regelungseinrichtungen lediglich dem Sondereigentümer dienten und nicht auch von allgemeinem Nutzen für die Wohnungseigentümergemeinschaft seien.

 

Da die Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Reglung der Heizungswärme im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, treffe insoweit die Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Kostenlast hinsichtlich der notwendigerweise durchgeführten Reparaturarbeiten.