Durchsetzung eines Anspruchs auf Entfernung baulicher Veränderungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

 

OLG Köln, 16 WX 51/08 v. 03. Juli 2008

 

Folgende Problematik war durch das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden: Ein einzelner Wohnungseigentümer hatte bauliche Veränderungen an dem Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen. Er sollte nunmehr auf Entfernung dieser baulichen Veränderung in Anspruch genommen werden. Die Wohnungseigentümer hatten die Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, den Beseitigungsanspruch geltend zu machen.

 

Problematisch war, ob es zulässig ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen, die möglicherweise den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen, zu ermächtigen.

 

Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass grundsätzlich die einzelnen Wohnungseigentümer Rechtsinhaber des Beseitigungsanspruchs sind. Der Beseitigungsanspruch folge aus dem Eigentum an der Mietwohnung und nicht aus der Verwaltung des Wohnungseigentums, daher sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zuständig, sondern vielmehr der einzelne Wohnungseigentümer selbst.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat sich jedoch der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen können, Beseitigungsansprüche, deren Inhaber grundsätzlich die einzelnen Wohnungseigentümer sind, für die Wohnungseigentümer gegen Dritte oder Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzusetzen.