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Durchsetzung eines Anspruchs auf Entfernung baulicher
Veränderungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG Köln, 16 WX 51/08 v. 03. Juli 2008
Folgende Problematik war durch
das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden: Ein einzelner Wohnungseigentümer
hatte bauliche Veränderungen an dem Gemeinschaftseigentum einer
Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen. Er sollte nunmehr auf Entfernung
dieser baulichen Veränderung in Anspruch genommen werden. Die
Wohnungseigentümer hatten die Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein
eigenständiges Rechtssubjekt ist, durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, den
Beseitigungsanspruch geltend zu machen.
Problematisch war, ob es zulässig
ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von
Beseitigungsansprüchen, die möglicherweise den einzelnen Wohnungseigentümern
zustehen, zu ermächtigen.
Diesbezüglich hat das
Oberlandesgericht Köln entschieden, dass grundsätzlich die einzelnen
Wohnungseigentümer Rechtsinhaber des Beseitigungsanspruchs sind. Der
Beseitigungsanspruch folge aus dem Eigentum an der Mietwohnung und nicht aus
der Verwaltung des Wohnungseigentums, daher sei nicht die
Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs
zuständig, sondern vielmehr der einzelne Wohnungseigentümer selbst.
Das Oberlandesgericht Köln hat
sich jedoch der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen, dass die einzelnen
Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss
ermächtigen können, Beseitigungsansprüche, deren Inhaber grundsätzlich die
einzelnen Wohnungseigentümer sind, für die Wohnungseigentümer gegen Dritte oder
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzusetzen.
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