Der Versammlungsablauf

 

Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter eröffnet. Der Versammlungsleiter muss nicht zwingend der Verwalter sein, es kann auch eine andere Person als Versammlungsleiter bestimmt werden.

 

Für die Versammlung gilt das Prinzip der Parteiöffentlichkeit. D. h. dass die Versammlung grundsätzlich nicht öffentlich ist. Berater und Begleitpersonen dürfen grundsätzlich an der Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen. Dies gilt auch für Rechtsanwälte. Etwas anderes gilt für einen objektiven Berater der Gemeinschaft oder wenn alle Wohnungseigentümer der Teilnahme einer Beratungs- und Begleitperson zustimmen.

 

Eine „Erstversammlung“ ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Miteigentumsanteile versammelt sind. Dies kann persönlich oder in Form einer Vertretung geschehen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann zu einer „Zweitversammlung“ geladen werden, bei der es sodann nicht mehr auf die Höhe der vertretenen Eigentumsanteile ankommt. Das gilt aber nur dann, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einberufung zur Zweitversammlung oder Eventualladung hinzuweisen.

 

Sodann sind die einzelnen Geschäftsordnungsanträge zu verlesen. Jedem Wohnungseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, sich zu den einzelnen Geschäftsordnungsanträge zu äußern. Danach erfolgt ein eindeutiger Aufruf zur Abstimmung und die Durchführung der Stimmenauszählung durch den Versammlungsleiter. Das Abstimmungsergebnis ist bekanntzugeben. Die Abstimmung kann auch in geheimer Abstimmung erfolgen.

 

Der Geschäftsordnungspunkt „Verschiedenes“ oder „Sonstiges“ ist grundsätzlich unzulässig, da er zu unbestimmt ist und sich die einzelnen Wohnungseigentümer nicht auf den Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts vorbereiten können. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn nur ganz unwesentliche Inhalte beschlossen werden sollten.