|
Der Versammlungsablauf
Die Versammlung wird durch
den Versammlungsleiter eröffnet. Der Versammlungsleiter muss nicht zwingend der
Verwalter sein, es kann auch eine andere Person als Versammlungsleiter bestimmt
werden.
Für die Versammlung gilt das
Prinzip der Parteiöffentlichkeit. D. h. dass die Versammlung grundsätzlich
nicht öffentlich ist. Berater und Begleitpersonen dürfen grundsätzlich an der
Wohnungseigentümerversammlung nicht teilnehmen. Dies gilt auch für
Rechtsanwälte. Etwas anderes gilt für einen objektiven Berater der Gemeinschaft
oder wenn alle Wohnungseigentümer der Teilnahme einer Beratungs- und
Begleitperson zustimmen.
Eine „Erstversammlung“ ist
beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Miteigentumsanteile versammelt sind.
Dies kann persönlich oder in Form einer Vertretung geschehen. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit kann zu einer „Zweitversammlung“ geladen werden, bei der
es sodann nicht mehr auf die Höhe der vertretenen Eigentumsanteile ankommt. Das gilt aber nur dann, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einberufung zur Zweitversammlung oder Eventualladung hinzuweisen.
Sodann sind die einzelnen
Geschäftsordnungsanträge zu verlesen. Jedem Wohnungseigentümer ist es
grundsätzlich gestattet, sich zu den einzelnen Geschäftsordnungsanträge zu
äußern. Danach erfolgt ein eindeutiger Aufruf zur Abstimmung und die
Durchführung der Stimmenauszählung durch den Versammlungsleiter. Das
Abstimmungsergebnis ist bekanntzugeben. Die Abstimmung kann auch in geheimer
Abstimmung erfolgen.
Der Geschäftsordnungspunkt
„Verschiedenes“ oder „Sonstiges“ ist grundsätzlich unzulässig, da er zu
unbestimmt ist und sich die einzelnen Wohnungseigentümer nicht auf den
Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts vorbereiten können. Etwas anderes gilt
lediglich dann, wenn nur ganz unwesentliche Inhalte beschlossen werden sollten.
|