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Das Versammlungsprotokoll
Über die Versammlung ist ein
Versammlungsprotokoll zu fertigen. Gesetzlich vorgegeben ist lediglich ein
Beschluss- und Ergebnisprotokoll.
Das Versammlungsprotokoll muss grundsätzlich
nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer versandt werden. Es besteht keine
Versendepflicht.
Der Lauf der Anfechtungsfrist für Beschlussausfertigungen
hängt nicht von der Erstellung und Versendung des Versammlungsprotokolls ab.
Maßgeblich für den Lauf der Anfechtungsfrist ist vielmehr das Datum der Eigentümerversammlung
und die Verkündung des anzufechtenden Beschlusses. Das
Versammlungsprotokoll sollte spätestens eine Woche vor Ablauf der
Anfechtungsfrist zur Einsichtnahme der Wohnungseigentümer bereitliegen, da
anderenfalls dem einzelnen Wohnungseigentümer bei Versäumung der
Anfechtungsfrist aufgrund des fehlenden Versammlungsprotokolls ein
Widereinsetzungsrecht in die versäumte Frist zusteht.
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