Das Versammlungsprotokoll

 

Über die Versammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen. Gesetzlich vorgegeben ist lediglich ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll.

 

Das Versammlungsprotokoll muss grundsätzlich nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer versandt werden. Es besteht keine Versendepflicht.

 

Der Lauf der Anfechtungsfrist für Beschlussausfertigungen hängt nicht von der Erstellung und Versendung des Versammlungsprotokolls ab. Maßgeblich für den Lauf der Anfechtungsfrist ist vielmehr das Datum der Eigentümerversammlung und die Verkündung des anzufechtenden Beschlusses. Das Versammlungsprotokoll sollte spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Einsichtnahme der Wohnungseigentümer bereitliegen, da anderenfalls dem einzelnen Wohnungseigentümer bei Versäumung der Anfechtungsfrist aufgrund des fehlenden Versammlungsprotokolls ein Widereinsetzungsrecht in die versäumte Frist zusteht.