Die Beendigung des Verwalteramtes

 

Das Verwalteramt endet entweder durch Ablauf der Höchstbestelldauer oder aber durch Ablauf der vertraglich bestimmten Bestellungszeit.

 

Wurde die Möglichkeit der ordentlichen Abberufung bzw. der Kündigung ausgeschlossen, so ist für die vorzeitige Abberufung des Verwalters das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, der die vorzeitige Abberufung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt im Wesentlichen dann vor, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter nachhaltig zerstört wurde. Auf ein Verschulden der einen oder der anderen Seite kommt es hierbei nicht an.

 

Nach Beendigung des Verwalteramtes ist der Verwalter verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen, das Gemeinschaftsvermögen und alle sonstigen Gegenstände, die im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, an seinen Nachfolger bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben.

 

Eine Haftung des Verwalters wegen Pflichtverletzung kommt jedenfalls für solche Zeiträume der Verwalterbestellung in Betracht, für die er noch nicht entlastet wurde.