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Die Beendigung des
Verwalteramtes
Das Verwalteramt endet
entweder durch Ablauf der Höchstbestelldauer oder aber durch Ablauf der
vertraglich bestimmten Bestellungszeit.
Wurde die Möglichkeit der
ordentlichen Abberufung bzw. der Kündigung ausgeschlossen, so ist für die
vorzeitige Abberufung des Verwalters das Vorliegen eines wichtigen Grundes
erforderlich, der die vorzeitige Abberufung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund
liegt im Wesentlichen dann vor, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis
zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter nachhaltig zerstört
wurde. Auf ein Verschulden der einen oder der anderen Seite kommt es hierbei
nicht an.
Nach Beendigung des
Verwalteramtes ist der Verwalter verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen, das
Gemeinschaftsvermögen und alle sonstigen Gegenstände, die im Eigentum der
Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, an seinen Nachfolger bzw. die
Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben.
Eine Haftung des Verwalters
wegen Pflichtverletzung kommt jedenfalls für solche Zeiträume der Verwalterbestellung
in Betracht, für die er noch nicht entlastet wurde.
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