Die Befugnisse des Verwalters

 

Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich in erster Linie aus dem Verwaltervertrag. Dies gilt insbesondere für die Zahlung des Verwalterhonorars und etwaiger Sonderzahlungen. Der Verwaltervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch mündliche Verwalterverträge oder solche, die durch schlüssiges Handeln abgeschlossen wurden, sind wirksam. Es empfiehlt sich jedoch dringend, aus Beweiszwecken einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen.

 

Der Verwalter kann auch ermächtigt werden, im Namen der Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesse zu führen (beispielsweise Schadensersatzansprüche gegen Dritte oder aber auch Hausgelder gegen einzelne Eigentümer durchzusetzen). Hierfür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Ermächtigung, die bereits im Rahmen des Verwaltervertrags erteilt werden sollte.

 

Der Verwalter ist insbesondere verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verwalten. Hierunter können verschiedene Aufgabenbereiche fallen: bspw. einen Handwerker, der mangelhafte Arbeit am Gemeinschaftseigentum geleistet hat, in den Regress zu nehmen; bei säumigen Wohnungseigentümern das Hausgeld einzufordern; das Gemeinschaftseigentum durch Beauftragung von Handwerkern instand zu setzen und zu halten; die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum zu übernehmen; Notreparaturen auch eigenständig (ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer) durchführen zu lassen etc. . Der Verwalter setzt die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft um.

 

Der Verwalter ist zudem verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einzuberufen und hierzu ordnungsgemäß zu laden. Er ist ferner verpflichtet, einen Witrschaftsplan mit den zugrundeliegenden einzelnen Wohngeldern zu erstellen und nach Abschluss des Wirtschaftsjahres hierüber durch eine Gesamtjahresabrechnung mit den zugrundeliegenden Einzelabrechnungen abzurechnen.