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Die Befugnisse des Verwalters
Die Rechte und Pflichten des
Verwalters ergeben sich in erster Linie aus dem Verwaltervertrag. Dies gilt
insbesondere für die Zahlung des Verwalterhonorars und etwaiger
Sonderzahlungen. Der Verwaltervertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen
werden. Auch mündliche Verwalterverträge oder solche, die durch schlüssiges
Handeln abgeschlossen wurden, sind wirksam. Es empfiehlt sich jedoch dringend, aus Beweiszwecken einen
schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen.
Der Verwalter kann auch
ermächtigt werden, im Namen der Wohnungseigentümer für die
Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesse zu führen (beispielsweise
Schadensersatzansprüche gegen Dritte oder aber auch Hausgelder gegen einzelne
Eigentümer durchzusetzen). Hierfür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen
Ermächtigung, die bereits im Rahmen des Verwaltervertrags erteilt werden
sollte.
Der
Verwalter ist insbesondere verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum
entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft zu verwalten. Hierunter können verschiedene
Aufgabenbereiche fallen: bspw. einen Handwerker, der mangelhafte Arbeit
am Gemeinschaftseigentum geleistet hat, in den Regress zu nehmen; bei
säumigen Wohnungseigentümern das Hausgeld einzufordern; das
Gemeinschaftseigentum durch
Beauftragung von Handwerkern instand zu setzen und zu halten; die Verkehrssicherungspflicht für
das Gemeinschaftseigentum zu übernehmen; Notreparaturen auch
eigenständig (ohne vorherigen Beschluss der
Wohnungseigentümer) durchführen zu lassen etc. . Der
Verwalter setzt die Beschlüsse der
Wohnungseigentümergemeinschaft um.
Der
Verwalter ist zudem verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine
Eigentümerversammlung einzuberufen und hierzu
ordnungsgemäß zu laden. Er ist ferner verpflichtet, einen
Witrschaftsplan mit den zugrundeliegenden einzelnen Wohngeldern zu
erstellen und nach Abschluss des Wirtschaftsjahres hierüber durch
eine Gesamtjahresabrechnung mit den zugrundeliegenden
Einzelabrechnungen abzurechnen.
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