Die Bestellung des Verwalters

 

Das Recht zur Bestellung eines Verwalters kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Jeder Wohnungseigentümer hat einen unabdingbaren Anspruch auf die Einsetzung eines Verwalters. Dies gilt auch bei 2-Personen Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Bestellung des Verwalters erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Beschränkungen der Bestellung sind grundsätzlich nichtig, da sie gegen zwingendes Recht verstoßen.

 

Die Erst-, Neu-, oder Wiederbestellung eines Verwalters erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Eine Bestellung kann auch schriftlich erfolgen, wenn sämtliche Wohnungseigentümer der Verwalterbestellung schriftlich zustimmen.

 

Die wiederholte Bestellung eines Verwalters ist grundsätzlich zulässig, sie darf jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellungszeit erfolgen.

 

Wird die Höchstbestelldauer von 5 Jahren - irrtümlich - überschritten, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Verwalterbestellung insgesamt, sondern nur hinsichtlich des übersteigenden Zeitraums.

 

Fehlt ein Verwalter - weil die Höchstbestelldauer abgelaufen ist - so kann auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines jeden Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Verwaltereinsetzung hat, beantragt werden, dass das Gericht einen Notverwalter einsetzt. Ein solcher Antrag auf Einsetzung eines Notverwalters hat jedoch nur das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, wenn ein dringendes Interesse an der Einsetzung des Notverwalters besteht und die Einsetzung des Notverwalters erforderlich ist (beispielsweise, um drohenden Schaden für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwenden). Eine entsprechende Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um einen Verwalter auf einer Wahlversammlung zu bestellen.

 

Der Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den der Verwalter eingesetzt wird, ist grundsätzlich - wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung - binnen Monatsfrist anfechtbar.