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Die Bestellung des Verwalters
Das Recht zur Bestellung
eines Verwalters kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Jeder
Wohnungseigentümer hat einen unabdingbaren Anspruch auf die Einsetzung eines
Verwalters. Dies gilt auch bei 2-Personen Wohnungseigentümergemeinschaften. Die
Bestellung des Verwalters erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Beschränkungen der
Bestellung sind grundsätzlich nichtig, da sie gegen zwingendes Recht verstoßen.
Die Erst-, Neu-, oder
Wiederbestellung eines Verwalters erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss
der Eigentümerversammlung. Eine Bestellung kann auch schriftlich
erfolgen, wenn sämtliche Wohnungseigentümer der Verwalterbestellung
schriftlich zustimmen.
Die wiederholte Bestellung
eines Verwalters ist grundsätzlich zulässig, sie darf jedoch frühestens ein
Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellungszeit erfolgen.
Wird die Höchstbestelldauer
von 5 Jahren - irrtümlich - überschritten, führt dies nicht zur Nichtigkeit der
Verwalterbestellung insgesamt, sondern nur hinsichtlich des übersteigenden
Zeitraums.
Fehlt ein Verwalter - weil
die Höchstbestelldauer abgelaufen ist - so kann auf Antrag eines
Wohnungseigentümers oder eines jeden Dritten, der ein berechtigtes Interesse an
der Verwaltereinsetzung hat, beantragt werden, dass das Gericht einen
Notverwalter einsetzt. Ein solcher Antrag auf Einsetzung eines Notverwalters
hat jedoch nur das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, wenn ein dringendes
Interesse an der Einsetzung des Notverwalters besteht und die Einsetzung des
Notverwalters erforderlich ist (beispielsweise, um drohenden Schaden für die
Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwenden). Eine entsprechende Dringlichkeit
ist nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um einen
Verwalter auf einer Wahlversammlung zu bestellen.
Der Beschluss der
Wohnungseigentümer, durch den der Verwalter eingesetzt wird, ist grundsätzlich
- wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung - binnen
Monatsfrist anfechtbar.
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