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Grundsätzliches zum WEG-Verwalter
Grundsätzlich bedarf es für
die Ausübung des Amtes eines Wohnungseigentümerverwalters keiner besonderen
Qualifikation. Verwalter kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Es kann jedoch nur einen
Verwalter geben. Daher können beispielsweise mehrere Wohnungseigentümer oder
mehrere außenstehende Dritte nicht zu „dem“ Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
gewählt werden. Eine Wahl, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist nichtig.
Dem Verwalter ist es
grundsätzlich untersagt, die gesamten Verwaltungsaufgaben ohne Zustimmung der
Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen Dritten abzuwälzen, da es sich bei dem
Verwalteramt um ein Vertrauensamt handelt und da nicht der Dritte, sondern der
Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde. Einzelne
Aufgaben können hingegen sehr wohl Dritten zur Erledigung übertragen werden.
Überträgt ein Verwalter sämtliche Verwalteraufgaben, stellt dies einen
wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Abwahl des Verwalters durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft begründen kann.
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