Grundsätzliches zum WEG-Verwalter

 

Grundsätzlich bedarf es für die Ausübung des Amtes eines Wohnungseigentümerverwalters keiner besonderen Qualifikation. Verwalter kann jede natürliche oder juristische Person sein.

 

Es kann jedoch nur einen Verwalter geben. Daher können beispielsweise mehrere Wohnungseigentümer oder mehrere außenstehende Dritte nicht zu „dem“ Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt werden. Eine Wahl, die gegen diesen Grundsatz verstößt, ist nichtig.

 

Dem Verwalter ist es grundsätzlich untersagt, die gesamten Verwaltungsaufgaben ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen Dritten abzuwälzen, da es sich bei dem Verwalteramt um ein Vertrauensamt handelt und da nicht der Dritte, sondern der Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt wurde. Einzelne Aufgaben können hingegen sehr wohl Dritten zur Erledigung übertragen werden. Überträgt ein Verwalter sämtliche Verwalteraufgaben, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Abwahl des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründen kann.