Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten ?

BGH Urteil vom 20.01.2010 – VIII ZR 329/08

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Haftung einzelner Wohnungseigentümer für die Kosten der Belieferung mit Wasser und der Abwasserentsorgung zu entscheiden.

Das Versorgungsunternehmen belieferte ein Haus, das in Wohnungseigentum aufgeteilt worden war, mit Wasser und entsorgte dessen Abwasser. Die drei Beklagten sind – neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer dieses Hauses. Das Versorgungsunternehmen verlangte von den drei Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von rund 3600 € für die von ihr erbrachten Leistungen im Zeitraum von April 2006 bis März 2007. Der Klage des Versorgungsunternehmens wurde in der Berufungsinstanz in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil legten die Beklagten Revision ein.

Die Revision war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht die drei Beklagten haften, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Die Vertragsangebote des Unternehmens hatten sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Also kamen die Belieferungs- und die Abwasserentsorgungsverträge durch die Annahme der Angebote mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie selbständig Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein kann. Wenn ein Versorgungsunternehmen Verträge mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt, ist Vertragspartner dieser Firma die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Deswegen haftet für die Restforderung des Versorgungsunternehmens die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die drei Beklagten, so dass die Klage abzuweisen war.