|
Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer oder der
Wohnungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten ?
BGH Urteil
vom 20.01.2010 – VIII ZR 329/08
Der
Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Haftung einzelner Wohnungseigentümer
für die Kosten der Belieferung mit Wasser und der Abwasserentsorgung zu
entscheiden.
Das
Versorgungsunternehmen belieferte ein Haus, das in Wohnungseigentum aufgeteilt
worden war, mit Wasser und entsorgte dessen Abwasser. Die drei Beklagten sind –
neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Miteigentümer dieses Hauses. Das Versorgungsunternehmen verlangte von den drei
Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von rund 3600 € für die von
ihr erbrachten Leistungen im Zeitraum von April 2006 bis März 2007. Der Klage
des Versorgungsunternehmens wurde in der Berufungsinstanz in vollem Umfang
stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil legten die Beklagten Revision ein.
Die
Revision war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht die drei
Beklagten haften, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Die
Vertragsangebote des Unternehmens hatten sich an die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer gerichtet. Also kamen die Belieferungs- und die
Abwasserentsorgungsverträge durch die Annahme der Angebote mit der
Wohnungseigentümergemeinschaft zustande. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig. Das
bedeutet, dass sie selbständig Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein
kann. Wenn ein Versorgungsunternehmen Verträge mit einer
Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt, ist Vertragspartner dieser Firma die
Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer.
Deswegen haftet für die Restforderung des Versorgungsunternehmens die
Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die drei Beklagten, so dass die Klage
abzuweisen war.
|