Bundesverfassungsgericht zu den Anforderungen, die an einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu stellen sind, mit dem ein Hausverbot gegen einen Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen wird

BVerfG Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 693/09

Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem sie ein Hausverbot gegen einen Besucher einer Wohnungseigentümerin aussprach, gegen Grundrechte verstößt.

Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage. Sie ist an einer Psychose erkrankt, die sich durch Verhaltensauffälligkeiten zeitweilig in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen äußert. Für die Bewältigung ihres Alltags benötigt sie die Hilfe ihres Lebensgefährten, der sie regelmäßig besucht und in ihrer Wohnung übernachtet. Dieser ist die einzige Kontaktperson der Beschwerdeführerin. Aufgrund von Beschwerden mehrerer Wohnungseigentümer, durch die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten werde immer wieder die Nachtruhe der Miteigentümer in erheblicher Weise gestört, erteilte die Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss dem Lebensgefährten ein uneingeschränktes Hausverbot.

Die Klage der Beschwerdeführerin hiergegen blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos. Deswegen erhob sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Nach § 14 Nr.1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seiner Eigentumswohnung nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Bei der Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs ist das Recht auf Eigentum nach Art.14 GG zu beachten. Art.14 Abs.1 GG umfasst vor allem auch das Recht des Eigentümers, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt. Dieses Grundrecht erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen – Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin und Recht der anderen Wohnungseigentümer auf ihre Nachtruhe. Eine solche Abwägung durch die Wohnungseigentümerversammlung fand nicht statt, so dass das Hausverbot gegen Art.14 GG verstößt. Es wurde nicht erwogen, dass auch eine störende Nutzung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG hinzunehmen sein kann. Außerdem ist das Hausverbot zur Wiederherstellung der Nachtruhe unverhältnismäßig. Zuvor hätte der Lebensgefährte zur Unterlassung aufgefordert werden müssen, und erst, wenn er dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, hätte das Hausverbot ausgesprochen werden dürfen. Doch eine Unterlassungsaufforderung ist nicht erfolgt. Demzufolge verstößt das Hausverbot gegen Art.14 GG.