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Bundesverfassungsgericht zu den Anforderungen, die an
einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu stellen sind, mit dem ein
Hausverbot gegen einen Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen wird
BVerfG
Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 693/09
Das
Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem sie ein Hausverbot gegen einen Besucher
einer Wohnungseigentümerin aussprach, gegen Grundrechte verstößt.
Die
Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage.
Sie ist an einer Psychose erkrankt, die sich durch Verhaltensauffälligkeiten
zeitweilig in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen äußert. Für die
Bewältigung ihres Alltags benötigt sie die Hilfe ihres Lebensgefährten, der sie
regelmäßig besucht und in ihrer Wohnung übernachtet. Dieser ist die einzige
Kontaktperson der Beschwerdeführerin. Aufgrund von Beschwerden mehrerer
Wohnungseigentümer, durch die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten
werde immer wieder die Nachtruhe der Miteigentümer in erheblicher Weise
gestört, erteilte die Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss dem
Lebensgefährten ein uneingeschränktes Hausverbot.
Die
Klage der Beschwerdeführerin hiergegen blieb vor dem Amtsgericht und in der
Berufungsinstanz erfolglos. Deswegen erhob sie Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht.
Die
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Nach § 14 Nr.1 WEG ist jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet, von seiner Eigentumswohnung nur in solcher
Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst. Bei der Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs ist
das Recht auf Eigentum nach Art.14 GG zu beachten. Art.14 Abs.1 GG umfasst vor
allem auch das Recht des Eigentümers, darüber zu entscheiden, ob eine
Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit
Dritten erfolgt. Dieses Grundrecht erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung
der widerstreitenden Rechtspositionen – Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin
und Recht der anderen Wohnungseigentümer auf ihre Nachtruhe. Eine solche
Abwägung durch die Wohnungseigentümerversammlung fand nicht statt, so dass das
Hausverbot gegen Art.14 GG verstößt. Es wurde nicht erwogen, dass auch eine
störende Nutzung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG
hinzunehmen sein kann. Außerdem ist das Hausverbot zur Wiederherstellung der
Nachtruhe unverhältnismäßig. Zuvor hätte der Lebensgefährte zur Unterlassung
aufgefordert werden müssen, und erst, wenn er dieser Aufforderung nicht
nachgekommen wäre, hätte das Hausverbot ausgesprochen werden dürfen. Doch eine
Unterlassungsaufforderung ist nicht erfolgt. Demzufolge verstößt das Hausverbot
gegen Art.14 GG.
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