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Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren und zur Offenbarungspflicht eines schwerbehinderten Bewerbers über seine Schwerbehindertenstellung bei einer Bewerbung
ArbG Ulm Urteil vom 17.12.2009 – 5 Ca 316/09
Das Arbeitsgericht Ulm hatte über die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs eines schwerbehinderten Bewerbers wegen einer Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren zu entscheiden.
Der schwerbehinderte Bewerber bewarb sich auf die Stelle eines Bürokaufmanns bei einer Familienkasse. In seinem Bewerbungsschreiben führte er unter anderem aus:
„Meine Beschäftigung als Hausmeister bei der Gemeinde K. endete aus gesundheitlichen Gründen am 31.12.2000. Mein Gesundheitszustand hat sich inzwischen stabilisiert, und ich bin wieder voll einsatzfähig und belastbar.“ Als Beleg für seinen Schwerbehindertenstatus legte er eine Fotokopie eines zwischenzeitlich abgelaufenen Schwerbehindertenausweises bei, obwohl er zum Zeitpunkt der Bewerbung in Besitz eines unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweises war. Seine Bewerbung konnte im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden; dies teilte die Familienkasse dem Bewerber schriftlich mit. Zu einem Vorstellungsgespräch war er ebenfalls nicht eingeladen worden. Deswegen trug er vor, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden, und begehrte deswegen durch Klage eine Entschädigung.
Die Klage des Bewerbers war erfolglos. Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nach § 82 S.2 SGB IX verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Erfolgt eine solche Einladung jedoch nicht, genügt dies als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Die Vermutung der Benachteiligung setzt aber die Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderung oder hinreichende Anhaltspunkte voraus, eine Behinderung anzunehmen. Die Familienkasse hatte jedoch keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers, weil dieser seinem Bewerbungsschreiben die Kopie eines Schwerbehindertenausweises beigefügt hatte, der bereits abgelaufen war. Somit war für die Familienkasse nicht erkennbar, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Bewerbung noch bestand. Ebenso begründet ein abgelaufener Schwerbehindertenausweis keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Schwerbehindertenstatus eines Bewerbers weiterhin besteht. Im vorliegenden Fall musste die Familienkasse auch deswegen nicht von einer Schwerbehindertenstellung des Bewerbers zur Zeit der Bewerbung ausgehen, weil der Bewerber ausgeführt hatte, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich stabilisiert habe und er wieder voll einsatzfähig und belastbar sei.
Außerdem war die Familienkasse nicht zu weiteren Nachforschungen zur Frage der Schwerbehinderteneigenschaft verpflichtet.
Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft in einem Vorstellungsgespräch ist eine unzulässige Frage. Das Bundesarbeitsgericht erachtete früher diese Frage für zulässig. Doch aufgrund der gesetzlichen Normierung des Verbots, schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, hat sich die Rechtslage geändert. Daraus folgt, dass die Familienkasse zu Nachforschungen in diese Richtung nicht verpflichtet war.
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