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Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Betriebsübergang nach§ 613a BGB
BAG Urteil
vom 25.06.2009 – 8 AZR 258/08; BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 176/08;BAG
Urteil vom 23.07.2009 – 8 AZR 357/08
Wenn
ein Betrieb seinen Inhaber wechselt, gehen alle mit dem alten Inhaber
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber des Unternehmens über.
§ 613a Abs.1 BGB regelt einen solchen Vertragsübergang.
Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.
Nach
§ 613a Abs.5 BGB hat der bisherige oder der neue Arbeitgeber die von einem
Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten
über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für
den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in
Aussicht genommenen Maßnahmen. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser
Unterrichtung hat gemäß
§
613a Abs.6 BGB der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ein
Widerspruchsrecht.
Über
die Voraussetzungen des Übergangs eines Arbeitsvertrages auf den Erwerber und
das Widerspruchsrecht hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden:
Urteil vom 25.06.2009:
Die Beklagte zu 1) betrieb ein Callcenter, das für die
A-Gruppe tätig war. Die Klägerin war dort als Trainerassistentin beschäftigt.
Am 30.08.2006 wurde die Beklagte zu 2) gegründet. Deren Betriebszweck war die
Fortführung der Dienstleistungen der Beklagten zu 1) in erweitertem und
komplexeren Umfang. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) sind
100%ige Tochterunternehmen der A-Gruppe. Am 30.06.2006 beschloss die Beklagte
zu 1) die Schließung ihres Callcenters zum 31.03.2007. Die Beklagte zu 2) hatte
allen unbefristet Beschäftigten der Beklagten zu 1) den Abschluss neuer
Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen angeboten. Die Klägerin lehnte das
Angebot ab. Daraufhin kündigte die Beklagte zu 1) der Klägerin am 29.09.2006 zum
31.03.2007. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Landesarbeitsgericht wies
ihre Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage jedoch Erfolg.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1)
ist nach § 613a Abs.1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen, weil es sich um
einen Betriebsübergang handelt. Bei der Übernahme eines Callcenters kann ein
Betriebsübergang auch dann vorliegen, wenn das neue Unternehmen wesentlich
erweiterte und komplexere Callcenter-Dienstleistungen anbietet. Voraussetzung
ist jedoch, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals
übernommen wird. Dies ist gegeben. Das Erfordernis der Sachkunde ist auch dann
erfüllt, wenn die übernommenen Mitarbeiter –aufbauend auf dem bereits
vorhandenen Wissen und Können – noch weiter geschult werden müssen, um die
schwierigeren und komplexeren neuen Aufgaben bei dem Betriebsübernehmer
erbringen zu können.
Urteil vom 19.02.2009:
Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als
Immobilienfachberater beschäftigt. Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte
auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als
Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu
arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der
Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines
neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schließlich im
Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen
erfolgreich. Übt der Kläger sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs.6 BGB aus,
muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar
kann grundsätzlich auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall
rechtsmissbräuchlich erfolgen. Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht vor, wenn
der Kläger nach § 613a Abs.6 BGB widerspricht, um mit dem Betriebserwerber über
den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen zu verhandeln,
weil es dem Kläger frei steht, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer
oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu
verhandeln. Die Arbeit für den Betriebserwerber ist ebenfalls kein
widersprüchliches Verhalten des Klägers. Infolge seines Widerspruchs blieb der
Kläger Arbeitnehmer der Beklagten.
Urteil vom 23.07.2009:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine nicht
ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten
Betriebsübergang die Frist des § 613a Abs.6 BGB nicht in Lauf setzt, das Recht
zum Widerspruch allerdings verwirken kann.
Der Kläger war bei der S-AG im Geschäftsbereich „Com MD
(Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich
verkaufte die S-AG an die B-OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG
übertragen. Die S-AG informierte den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2005 über
den Betriebsübergang ab 01.10.2005. Am 09.08.2006 schloss der Kläger mit der
Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverhältnis
zum 31.10.2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Nach Abschluss des
Aufhebungsvertrags, am 29.09.2006, stellte die B-OHG Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrenswelches am 01.01.2007 eröffnet wurde. Weil der Kläger nicht
ausreichend gemäß § 613a Abs.5 Nr.3 BGB über die wirtschaftlichen Folgen des
Betriebsübergangs unterrichtet worden war, widersprach er am 22.12.2006 dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B-OHG. Nachdem das
Landesarbeitsgericht seiner Klage auf den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses mit der S-AG stattgegeben hatte, wies das
Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten die Klage ab.
Dadurch,
dass der Kläger über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs nach
§
613a Abs.5 Nr.3 BGB nicht hinreichend informiert worden war, wurde die
Widerspruchsfrist des § 613a Abs.6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Durch den
Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin verwirkte der
Kläger jedoch sein Widerspruchsrecht, weil er über sein Arbeitsverhältnis
disponiert hatte.
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