Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsübergang nach§ 613a BGB

BAG Urteil vom 25.06.2009 – 8 AZR 258/08; BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 176/08;BAG Urteil vom 23.07.2009 – 8 AZR 357/08

Wenn ein Betrieb seinen Inhaber wechselt, gehen alle mit dem alten Inhaber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber des Unternehmens über.

§ 613a Abs.1 BGB regelt einen solchen Vertragsübergang. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.

Nach § 613a Abs.5 BGB hat der bisherige oder der neue Arbeitgeber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung hat gemäß

§ 613a Abs.6 BGB der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht.

Über die Voraussetzungen des Übergangs eines Arbeitsvertrages auf den Erwerber und das Widerspruchsrecht hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden:

 

Urteil vom 25.06.2009:

Die Beklagte zu 1) betrieb ein Callcenter, das für die A-Gruppe tätig war. Die Klägerin war dort als Trainerassistentin beschäftigt. Am 30.08.2006 wurde die Beklagte zu 2) gegründet. Deren Betriebszweck war die Fortführung der Dienstleistungen der Beklagten zu 1) in erweitertem und komplexeren Umfang. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) sind 100%ige Tochterunternehmen der A-Gruppe. Am 30.06.2006 beschloss die Beklagte zu 1) die Schließung ihres Callcenters zum 31.03.2007. Die Beklagte zu 2) hatte allen unbefristet Beschäftigten der Beklagten zu 1) den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen angeboten. Die Klägerin lehnte das Angebot ab. Daraufhin kündigte die Beklagte zu 1) der Klägerin am 29.09.2006 zum 31.03.2007. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage jedoch Erfolg.

Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu 1) ist nach § 613a Abs.1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen, weil es sich um einen Betriebsübergang handelt. Bei der Übernahme eines Callcenters kann ein Betriebsübergang auch dann vorliegen, wenn das neue Unternehmen wesentlich erweiterte und komplexere Callcenter-Dienstleistungen anbietet. Voraussetzung ist jedoch, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Dies ist gegeben. Das Erfordernis der Sachkunde ist auch dann erfüllt, wenn die übernommenen Mitarbeiter –aufbauend auf dem bereits vorhandenen Wissen und Können – noch weiter geschult werden müssen, um die schwierigeren und komplexeren neuen Aufgaben bei dem Betriebsübernehmer erbringen zu können.

 

Urteil vom 19.02.2009:

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater beschäftigt. Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Übt der Kläger sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs.6 BGB aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen. Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht vor, wenn der Kläger nach § 613a Abs.6 BGB widerspricht, um mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen zu verhandeln, weil es dem Kläger frei steht, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Die Arbeit für den Betriebserwerber ist ebenfalls kein widersprüchliches Verhalten des Klägers. Infolge seines Widerspruchs blieb der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten.

 

Urteil vom 23.07.2009:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang die Frist des § 613a Abs.6 BGB nicht in Lauf setzt, das Recht zum Widerspruch allerdings verwirken kann.

Der Kläger war bei der S-AG im Geschäftsbereich „Com MD (Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S-AG an die B-OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S-AG informierte den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2005 über den Betriebsübergang ab 01.10.2005. Am 09.08.2006 schloss der Kläger mit der Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, am 29.09.2006, stellte die B-OHG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrenswelches am 01.01.2007 eröffnet wurde. Weil der Kläger nicht ausreichend gemäß § 613a Abs.5 Nr.3 BGB über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs unterrichtet worden war, widersprach er am 22.12.2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B-OHG. Nachdem das Landesarbeitsgericht seiner Klage auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der S-AG stattgegeben hatte, wies das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten die Klage ab.

Dadurch, dass der Kläger über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs nach

§ 613a Abs.5 Nr.3 BGB nicht hinreichend informiert worden war, wurde die Widerspruchsfrist des § 613a Abs.6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Betriebserwerberin verwirkte der Kläger jedoch sein Widerspruchsrecht, weil er über sein Arbeitsverhältnis disponiert hatte.