Anforderungen an das Schriftformerfordernis, Zeitkollisionsregel und Anwendbarkeit des Vertrauensschutzprinzips bei einer Betriebsvereinbarung

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 05.10.2009 – 15 Sa 26/09

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über das Vorliegen des Schriftformerfordernisses, die Anwendbarkeit der Zeitkollisionsregel, des Vertrauensschutzprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer Betriebsvereinbarung zu entscheiden.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Berechnungsregel zum Prämienlohn in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007, die an die Stelle einer Betriebsvereinbarung von 1984 trat und die Entlohnung der Arbeiter der Beklagten verschlechterte. Wesentlicher Bestandteil der Betriebsvereinbarung sind nach dessen § 3 Anlagen, die Prämientabellen enthalten. Diese Anlagen waren von zwei Mitarbeitern der Geschäftsleitung und dem Betriebsratsvorsitzenden paraphiert worden. Paraphen sind bewusste und gewollte Namensabkürzungen. Eine körperliche Verbindung der Urkunde über die Betriebsvereinbarung 2007 mit den Anlagen erfolgte nicht. Daher sah der Kläger die für eine Betriebsvereinbarung erforderliche Schriftform nicht als gewahrt an. Weil die Betriebsvereinbarung 2007 die Prämienentlohnung im Gegensatz zur vorherigen verschlechtert, meinte der Kläger, es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den Vertrauensschutz vor. Ebenso sei die alte Betriebsvereinbarung von 1984 nicht wirksam gekündigt worden. Zuständig für den Erlass der Betriebsvereinbarung sei weiterhin der Gesamtbetriebsrat und nicht der örtliche Betriebsrat gewesen.

Der Kläger hatte mit seiner Klage und anschließenden Berufung keinen Erfolg.

Zuständig für die Betriebsvereinbarung ist der örtliche Betriebsrat. Regelmäßig ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten der örtliche Betriebsrat zuständig, da sie meist konkret betriebsbezogen sind.

Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nach § 126 Abs.2 Satz 1 BGB muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Wenn Anlagen Teil der Erklärung sind, ist jedoch nach neuer Rechtsprechung eine feste körperliche Verbindung nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass in der Haupturkunde auf eine Anlage Bezug genommen wird und alle Blätter der Anlage von den Vertragsparteien paraphiert sind. Auch steht es der Eindeutigkeit der Verweisung nicht entgegen, wenn ein als Anlage bezeichnetes Schriftstück keine ausdrückliche Rückverweisung auf die Haupturkunde enthält. Somit sah das Landesarbeitsgericht das Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung als eingehalten an. Durch die Überschriften der einzelnen, wiederum jeweils für sich gehefteten Anlagen, die Tabellenwerke und die Kennzeichnung der jeweiligen Normalleistung in den Anlagen sei klar erkennbar, dass es sich um die in §§ 3 und 4 der Haupturkunde erwähnten Anlagen handele.

Die Betriebsvereinbarung 2007 löst als die jüngere Norm die Betriebsvereinbarung 1984 ab. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Norm für die Arbeitnehmer günstiger war. Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien haben das Recht, Leistungsansprüche von Arbeitnehmern für die Zukunft zu verschlechtern.

Weil die Betriebsvereinbarung 2007 die Rechtspositionen der Arbeitnehmer verschlechtert, gelten für sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Verschlechterungen durch die Betriebsvereinbarung verstoßen nicht gegen diese Prinzipien, wenn die sogenannte unechte Rückwirkung zulässig ist. Das Rückwirkungsverbot ist ein Element des Rechtsstaatsprinzips nach Art.20 Abs.3 GG. Danach ist eine rückwirkende Regelung in bereits abgeschlossene Sachverhalte verboten. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt und dadurch eine Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche ist rechtmäßig, wenn der Bürger bzw. bei einer Betriebsvereinbarung der Arbeitnehmer mit einer Neuregelung rechnen musste und er auf den Bestand der existierenden Norm nicht vertrauen konnte. Da Ansprüche auf Prämienentlohnung, wie in den Betriebsvereinbarungen geregelt, an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden sind, kann der Kläger auf deren unveränderte Existenz nicht vertrauen. Somit konnte er von der unveränderten Geltung der Betriebsvereinbarung 1984 nicht ausgehen, so dass die günstigere alte Betriebsvereinbarung keinen Vertrauensschutz verdient. Vom Vertrauensschutzgrundsatz sind dagegen Betriebsvereinbarungen erfasst, die Altersversorgungsansprüche regeln. Doch solche Forderungen wurden durch Beiträge der Arbeitnehmer erdient und besitzen deshalb einen eigentumsähnlichen Vermögenswert. Diese Voraussetzung ist aber bei Betriebsvereinbarungen, die die Prämienentlohnung regeln, nicht gegeben. Deswegen ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Ansprüchen aus Versorgungsanwartschaften auf die Betriebsvereinbarung 2007 nicht, wie der Kläger meinte, analog anwendbar.