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Anforderungen an das Schriftformerfordernis,
Zeitkollisionsregel und Anwendbarkeit des Vertrauensschutzprinzips bei einer
Betriebsvereinbarung
LArbG
Baden-Württemberg Urteil vom 05.10.2009 – 15 Sa 26/09
Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über das Vorliegen des
Schriftformerfordernisses, die Anwendbarkeit der Zeitkollisionsregel, des
Vertrauensschutzprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer
Betriebsvereinbarung zu entscheiden.
Der
Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Berechnungsregel zum Prämienlohn
in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007, die an die Stelle einer
Betriebsvereinbarung von 1984 trat und die Entlohnung der Arbeiter der
Beklagten verschlechterte. Wesentlicher Bestandteil der Betriebsvereinbarung
sind nach dessen § 3 Anlagen, die Prämientabellen enthalten. Diese Anlagen
waren von zwei Mitarbeitern der Geschäftsleitung und dem
Betriebsratsvorsitzenden paraphiert worden. Paraphen sind bewusste und gewollte
Namensabkürzungen. Eine körperliche Verbindung der Urkunde über die
Betriebsvereinbarung 2007 mit den Anlagen erfolgte nicht. Daher sah der Kläger
die für eine Betriebsvereinbarung erforderliche Schriftform nicht als gewahrt
an. Weil die Betriebsvereinbarung 2007 die Prämienentlohnung im Gegensatz zur
vorherigen verschlechtert, meinte der Kläger, es liege ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen den Vertrauensschutz vor. Ebenso sei
die alte Betriebsvereinbarung von 1984 nicht wirksam gekündigt worden.
Zuständig für den Erlass der Betriebsvereinbarung sei weiterhin der
Gesamtbetriebsrat und nicht der örtliche Betriebsrat gewesen.
Der
Kläger hatte mit seiner Klage und anschließenden Berufung keinen Erfolg.
Zuständig
für die Betriebsvereinbarung ist der örtliche Betriebsrat. Regelmäßig ist im
Bereich der sozialen Angelegenheiten der örtliche Betriebsrat zuständig, da sie
meist konkret betriebsbezogen sind.
Betriebsvereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Nach § 126 Abs.2 Satz 1 BGB muss bei einem Vertrag
die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Wenn Anlagen
Teil der Erklärung sind, ist jedoch nach neuer Rechtsprechung eine feste
körperliche Verbindung nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass in der
Haupturkunde auf eine Anlage Bezug genommen wird und alle Blätter der Anlage
von den Vertragsparteien paraphiert sind. Auch steht es der Eindeutigkeit der
Verweisung nicht entgegen, wenn ein als Anlage bezeichnetes Schriftstück keine
ausdrückliche Rückverweisung auf die Haupturkunde enthält. Somit sah das Landesarbeitsgericht
das Schriftformerfordernis der Betriebsvereinbarung als eingehalten an. Durch
die Überschriften der einzelnen, wiederum jeweils für sich gehefteten Anlagen,
die Tabellenwerke und die Kennzeichnung der jeweiligen Normalleistung in den
Anlagen sei klar erkennbar, dass es sich um die in §§ 3 und 4 der Haupturkunde
erwähnten Anlagen handele.
Die
Betriebsvereinbarung 2007 löst als die jüngere Norm die Betriebsvereinbarung
1984 ab. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Norm für die Arbeitnehmer günstiger
war. Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien haben das Recht,
Leistungsansprüche von Arbeitnehmern für die Zukunft zu verschlechtern.
Weil
die Betriebsvereinbarung 2007 die Rechtspositionen der Arbeitnehmer
verschlechtert, gelten für sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes. Die Verschlechterungen durch die Betriebsvereinbarung
verstoßen nicht gegen diese Prinzipien, wenn die sogenannte unechte Rückwirkung
zulässig ist. Das Rückwirkungsverbot ist ein Element des Rechtsstaatsprinzips
nach Art.20 Abs.3 GG. Danach ist eine rückwirkende Regelung in bereits
abgeschlossene Sachverhalte verboten. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn
eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen einwirkt und dadurch eine Rechtsposition nachträglich
entwertet. Eine solche ist rechtmäßig, wenn der Bürger bzw. bei einer
Betriebsvereinbarung der Arbeitnehmer mit einer Neuregelung rechnen musste und
er auf den Bestand der existierenden Norm nicht vertrauen konnte. Da Ansprüche
auf Prämienentlohnung, wie in den Betriebsvereinbarungen geregelt, an den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden sind, kann der Kläger auf deren
unveränderte Existenz nicht vertrauen. Somit konnte er von der unveränderten
Geltung der Betriebsvereinbarung 1984 nicht ausgehen, so dass die günstigere
alte Betriebsvereinbarung keinen Vertrauensschutz verdient. Vom
Vertrauensschutzgrundsatz sind dagegen Betriebsvereinbarungen erfasst, die
Altersversorgungsansprüche regeln. Doch solche Forderungen wurden durch
Beiträge der Arbeitnehmer erdient und besitzen deshalb einen eigentumsähnlichen
Vermögenswert. Diese Voraussetzung ist aber bei Betriebsvereinbarungen, die die
Prämienentlohnung regeln, nicht gegeben. Deswegen ist die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu den Ansprüchen aus Versorgungsanwartschaften auf die
Betriebsvereinbarung 2007 nicht, wie der Kläger meinte, analog anwendbar.
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