Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nach dem Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist

BVerfG Urteil vom 11.03.2010 – 1 BvR 290/10; 1 BvR 291/10

Das Bundesverfassungsgericht entschied über die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Berufungskläger die Berufungsbegründungsfrist deswegen versäumt, weil er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und über diesen erst nach dem Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde.

In dem Fall hatte der Beschwerdeführer gegen ein Arbeitsgerichtsurteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt. Dieser hatte die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde. Der Antrag wurde abgelehnt. Dennoch wollte der Beschwerdeführer seine Berufung begründen. Wegen Ablauf der Frist versagte das Landesarbeitsgericht dieses jedoch dem Beschwerdeführer. Auch lehnte es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens ab.

Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden eine Frist nicht einhalten konnte, ist ihr nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt diese Voraussetzung vor, wenn eine Partei wegen Bedürftigkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und über diesen Antrag so spät entschieden wurde, dass die Partei die Rechtsmittelfrist nicht mehr einhalten konnte. Die Partei muss allerdings zu erkennen geben, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dies hat im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eindeutig zu erkennen gegeben. Daher hätte dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Dies gilt auch dann, obwohl der Beschwerdeführer seine Berufung trotz der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe begründen wollte. Auch eine erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.