Bundesgerichtshof: Bereits die Androhung der Kündigung des Arbeitsvertrages löst die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung aus

BGH Urteilvom 19.11.2008 – IV ZR 305/07

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung bereits dann, wenn sich ihr Versicherungsnehmer wegen der Ankündigung einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch ihren Arbeitgeber an einen Rechtsanwalt wendet, zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsschutzfall, der die Kostenübernahmepflicht der Rechtsschutzversicherung auslöst, anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers einen objektiven Tatsachenkern enthält, mit dem er den Vorwurf des Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann seine Interessenverfolgung stützt. Es genüge die Möglichkeit, dass der vorgetragene Tatsachenkern zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit werden kann.

Diese weite Auslegung des Rechtsschutzfalles sei interessengerecht, weil die Versicherung je nach Sachlage gegen ihre Zahlungspflicht den Einwand mangelnder Erfolgsaussicht erheben könne und der Versicherungsnehmer vor einer insoweit sonst drohenden – schleichenden – Aushöhlung des Leistungsversprechens geschützt werde.

Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer aufgefordert, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Für den Fall der Weigerung wurde ihm eine Kündigung in Aussicht gestellt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Eintritt eines Rechtsschutzfalles und gab der Klage des Versicherungsnehmers, mit der er die Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung begehrte, statt. Dadurch, dass der Arbeitgeber dem Versicherungsnehmer einen Aufhebungsvertrag angeboten und im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht habe, wollte er das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden. Auf diese Tatsachen stützte der Versicherungsnehmer seine Ansicht, sein Arbeitgeber habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass dieser ihm eine Kündigung in Aussicht gestellt habe, die – weil sozial ungerechtfertigt – rechtswidrig wäre. Dieser Sachverhalt reicht als Grundlage eines Rechtsstreits aus.