|
Bundesgerichtshof: Bereits die Androhung der
Kündigung des Arbeitsvertrages löst die Einstandspflicht der
Rechtsschutzversicherung aus
BGH Urteilvom 19.11.2008 – IV ZR 305/07
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung bereits
dann, wenn sich ihr Versicherungsnehmer wegen der Ankündigung einer Kündigung
des Arbeitsvertrages durch ihren Arbeitgeber an einen Rechtsanwalt wendet, zur
Kostenübernahme verpflichtet ist.
Nach
der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsschutzfall, der die
Kostenübernahmepflicht der Rechtsschutzversicherung auslöst, anzunehmen, wenn
das Vorbringen des Versicherungsnehmers einen objektiven Tatsachenkern enthält,
mit dem er den Vorwurf des Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann seine Interessenverfolgung
stützt. Es genüge die Möglichkeit, dass der vorgetragene Tatsachenkern zur
Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit werden kann.
Diese
weite Auslegung des Rechtsschutzfalles sei interessengerecht, weil die
Versicherung je nach Sachlage gegen ihre Zahlungspflicht den Einwand mangelnder
Erfolgsaussicht erheben könne und der Versicherungsnehmer vor einer insoweit
sonst drohenden – schleichenden – Aushöhlung des Leistungsversprechens
geschützt werde.
Im
vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer aufgefordert, eine
Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Für den Fall der Weigerung wurde ihm
eine Kündigung in Aussicht gestellt. Der Bundesgerichtshof bejahte den Eintritt
eines Rechtsschutzfalles und gab der Klage des Versicherungsnehmers, mit der er
die Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung begehrte, statt.
Dadurch, dass der Arbeitgeber dem Versicherungsnehmer einen Aufhebungsvertrag
angeboten und im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung
angedroht habe, wollte er das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden. Auf
diese Tatsachen stützte der Versicherungsnehmer seine Ansicht, sein Arbeitgeber
habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass dieser ihm eine Kündigung in
Aussicht gestellt habe, die – weil sozial ungerechtfertigt – rechtswidrig wäre.
Dieser Sachverhalt reicht als Grundlage eines Rechtsstreits aus.
|