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Gleicher Lohn für gleich Arbeit "equal pay treatment"
ArbG
Krefeld Urteil vom 19.04.2011 – 4 Ca 3047/10
Das
Arbeitsgericht Krefeld hatte am 19.04.2011 darüber zu befinden, ob der Anspruch
einer Leiharbeitnehmerin auf gleichen Lohn („equal pay“), wie die fest
angestellten vergleichbaren Arbeitnehmer in den Betrieben, in welchen sie
eingesetzt wurde („Entleiherbetriebe“), für die Jahre 2007 – 2010 begründet
war.
Die 39-jährige
Klägerin arbeitete seit September 1996 für ein krefelder Zeitarbeitsunternehmen.
Seit 1996 wurde sie als Helferin an verschiedene Betriebe („Entleiher“)
verliehen.
Der
Gesetzgeber hat in § 9 Ziffer 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt,
daß Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltende wesentliche Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts vorsehen, unwirksam sind. Der Leiharbeitnehmer hat gemäß §
10 Abs. 4 AÜG im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher
diesem gegenüber einen Anspruch auf Gewährung der im Betrieb des Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. D.h. der
Leiharbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber die gleichen wesentlichen
Arbeitsbedingungen verlangen, wie die vergleichbaren Arbeitnehmer in den
Betrieben, in denen er eingesetzt wird. Jedoch räumte der Gesetzgeber gleichzeitig
in § 9 Ziffer 2 AÜG die Möglichkeit ein, diese Ansprüche auf gleichberechtigte
Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen auszuschließen.
Damit
die Leiharbeitnehmer eine Möglichkeit haben, herauszufinden, wie die
wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers in den
Betrieben sind, in denen sie eingesetzt werden, wurde in § 13 AÜG ein
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiherbetrieb
geschaffen. Danach hat der Betrieb, in welchem der Leiharbeitnehmer beschäftigt
ist oder war, dem Leiharbeitnehmer Auskunft darüber zu geben, wie die
wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers lauten.
Nach
Inkrafttreten der Vorschriften des AÜG über die gleichberechtigten
Arbeitsbedingungen, drängten die Zeitarbeitsunternehmen ihre Arbeitnehmer zu
Vertragsänderungen. Im Rahmen der Vertragsänderungen wurden sogenannte
Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge in die bestehenden und neuen
Arbeitsverträge aufgenommen, wonach die Arbeitsbedingungen aus den jeweiligen
Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. In den
Tarifverträgen wurden die Ansprüche auf gleichberechtigte Arbeitsbedingungen („equal
pay treatment“) ausgeschlossen.
Die
Klägerin hatte sich jedoch seinerzeit beharrlich geweigert, einer
Vertragsänderung zuzustimmen, sodaß die equal pay Ansprüche in ihrem Fall nicht
durch Tarifvertrag ausgeschlossen worden waren.
Im
vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt Heumüller zunächst Auskunftsanspruch
gegenüber den vier Betrieben geltend gemacht, in welchen die Klägerin in den
Jahren 2007 bis 2010 vornehmlich eingesetzt worden war.
Die
Auskünfte der Entleiher ergaben, daß deren vergleichbaren Arbeitnehmer für die
gleiche Arbeit Stundenlöhne zwischen 8,50 € und 10,34 € brutto verdienten,
während die Klägerin von der Beklagten lediglich den Tariflohn gemäß
CGZP-Tarifvertrag in Höhe von von 6,66 € brutto und ab Mai 2008 7,66 € brutto pro
Stunde erhielt.
Mit
Klageschrift vom 31.12.2010 klagte Rechtsanwalt Georg Heumüller die noch nicht
verjährte Lohndifferenz in Höhe von 13.184,04 € für den Zeitraum vom 01.01.2007
bis zum 31.12.2010 gegenüber der Arbeitgeberin der Klägerin ein.
In
der Güteverhandlung, welche am 27.01.2011 vor dem Arbeitsgericht Krefeld
stattfand, berief sich die Gegenseite in erster Linie darauf, daß sich die
Klägerin nicht nur die für sie positiven Arbeitsbedingungen herauspicken könne
(„cherry-picking“), sondern daß zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen der
vergleichbaren Arbeitnehmer auch die Verfallklauseln zählten, welche in den für
die dortigen Mitarbeiter geltenden Tarifverträgen enthalten seien. Mit diesen
zulässigen Verfall- bzw. Ausschlussklauseln, kann geregelt werden, daß
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend
gemacht werden müssen und ansonsten nach Ablauf der Frist verfallen. Dabei
wurde ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12.11.2009, Az. 3 Sa
579/09, angeführt, welches diese Auffassung bestätigte. Dieses Urteil wurde
jedoch auf die Revision des Klägers mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
23.03.2011, Az. 5 AZR 7/10, aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, daß
die Verfallklauseln der vergleichbaren Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieben
nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, welche auf die
Leiharbeitnehmer Anwendung finden.
Somit
stand dem Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld am 19.04.2011 nichts mehr im Wege.
Das
Urteil, welches großes Interesse in der Presse fand, hat Bedeutung für all
diejenigen Arbeitnehmer, welche Arbeitsverträge haben, welche auf den
Tarifvertrag der CGZP Bezug nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hatte mit
Beschluss vom 14.12.2010 befunden, daß die CGZP nicht tariffähig ist. Daraus
dürfte mit Sicherheit gefolgert werden, daß die CGZP auch in der Vergangenheit
nicht tariffähig war und die Tarifverträge mit der CGZP dementsprechend
ungültig waren. Bedeutende Konsequenz hat dies auch auf den Ausschluss der
equal-pay Ansprüche in den CGZP-Tarifverträgen, welcher ebenfalls unwirksam
war, so daß nunmehr viele Leiharbeitnehmer die Möglichkeit haben, ihre
Ansprüche auf equal-pay gegenüber ihren Arbeitgebern durchzusetzen.
Zwar
kann das Urteil nicht vollständig auf die CGZP-Fälle übertragen werden, da es
sich vorliegend um einen „Altvertrag“ ohne Bezugnahmeklausel auf den
CGZP-Tarifvertrag handelte. Gleichwohl dürfte es sich bei dem Urteil um eines
der ersten Urteile handeln, in welchem einem Leiharbeitnehmer Ansprüche auf equal-pay
zugesprochen werden.
Wir
empfehlen allen Arbeitnehmern, die einen Arbeitsvertrag haben, welcher auf den
CGZP-Tarifvertrag verweist, durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einen
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, ob ggfs.
equal-pay-Ansprüche für die Vergangenheit in Betracht kommen.
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