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§ 622 Abs.2 Satz 2 BGB, nach dem vor Vollendung des
25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, nach Urteil des
Europäischen Gerichtshofs unanwendbar
EuGH Urteil
vom 19.01.2010 – C-555/07
Der
Europäische Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Regelung, nach
der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot
der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
Die
Klägerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei der Beklagten
beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Nach § 622 Abs.2 BGB beträgt für
eine Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, wenn das
Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat,
einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, jedoch vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat. Also hätte
die Kündigungsfrist vier Monate betragen müssen. Gemäß § 622 Abs.2 Satz 2 BGB
werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Daher konnte die Beklagte der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat kündigen. Die Klägerin machte geltend, dass § 622 Abs.2 Satz 2 BGB eine
EU-rechtlich verbotene Diskriminierung des Alters darstelle, und klagte gegen
ihre Entlassung. Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht
befragte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit
dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit.
Das
Recht der Europäischen Union verbietet eine Diskriminierung wegen des Alters. §
622 Abs.2 BGB behandelt Arbeitnehmer mit einem Lebensalter unter 25 Jahren
gegenüber solchen über 25 Jahre ungleich, weil Beschäftigungszeiten für
Erwerbstätige unter 25 Jahren bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht
berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters stellt keine
Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des
nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere aus dem Bereich Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ziel des § 622 Abs.2
BGB ist es, die Arbeitgeber von den Belastungen durch längere Kündigungsfristen
teilweise freizustellen, nämlich bei Arbeitnehmern unter 25 Jahren. Aufgrund
weniger familiärer Verpflichtungen sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren mobiler
als ältere Arbeitnehmer und können auf Entlassungen flexibler reagieren. Daher
sollen Jüngere einen geringeren Kündigungsschutz haben, der Schutz älterer
Angestellter und Arbeiter soll dagegen erhöht werden. Zu diesem Zweck hält der
Gerichtshof jedoch die Vorschrift des § 622 Abs.2 Satz 2 BGB für ungeeignet,
weil diese Norm für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres
in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum
Zeitpunkt ihrer Entlassung sind. Außerdem trifft die Regelung diejenigen jungen
Menschen, die ohne oder nach kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit
aufnehmen härter als die, die nach langer Ausbildung, insbesondere nach einem
Studium, später in den Beruf eintreten. Daher hielt der Europäische Gerichtshof
die Vorschrift für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Der europäische
Diskriminierungsschutz verlange von den nationalen Gerichten, Vorschriften, die
gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, unangewendet zu lassen, auch wenn
das betreffende nationale Gericht den Europäischen Gerichtshof nicht befragt.
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