§ 622 Abs.2 Satz 2 BGB, nach dem vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs unanwendbar

EuGH Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07

Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

Die Klägerin war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Nach § 622 Abs.2 BGB beträgt für eine Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, jedoch vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat. Also hätte die Kündigungsfrist vier Monate betragen müssen. Gemäß § 622 Abs.2 Satz 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Daher konnte die Beklagte der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Klägerin machte geltend, dass § 622 Abs.2 Satz 2 BGB eine EU-rechtlich verbotene Diskriminierung des Alters darstelle, und klagte gegen ihre Entlassung. Das als Berufungsgericht angerufene Landesarbeitsgericht befragte den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit.

Das Recht der Europäischen Union verbietet eine Diskriminierung wegen des Alters. § 622 Abs.2 BGB behandelt Arbeitnehmer mit einem Lebensalter unter 25 Jahren gegenüber solchen über 25 Jahre ungleich, weil Beschäftigungszeiten für Erwerbstätige unter 25 Jahren bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters stellt keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere aus dem Bereich Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ziel des § 622 Abs.2 BGB ist es, die Arbeitgeber von den Belastungen durch längere Kündigungsfristen teilweise freizustellen, nämlich bei Arbeitnehmern unter 25 Jahren. Aufgrund weniger familiärer Verpflichtungen sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren mobiler als ältere Arbeitnehmer und können auf Entlassungen flexibler reagieren. Daher sollen Jüngere einen geringeren Kündigungsschutz haben, der Schutz älterer Angestellter und Arbeiter soll dagegen erhöht werden. Zu diesem Zweck hält der Gerichtshof jedoch die Vorschrift des § 622 Abs.2 Satz 2 BGB für ungeeignet, weil diese Norm für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind. Außerdem trifft die Regelung diejenigen jungen Menschen, die ohne oder nach kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen härter als die, die nach langer Ausbildung, insbesondere nach einem Studium, später in den Beruf eintreten. Daher hielt der Europäische Gerichtshof die Vorschrift für unvereinbar mit dem Unionsrecht. Der europäische Diskriminierungsschutz verlange von den nationalen Gerichten, Vorschriften, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, unangewendet zu lassen, auch wenn das betreffende nationale Gericht den Europäischen Gerichtshof nicht befragt.