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Wegnahme von Sperrmüll und Essensresten durch Arbeitnehmer
während der Arbeit- fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige
Abmahnung verhältnismäßig ?
ArbG
Mannheim Urteil vom 30.07.2009 – 15 Ca 278/08; ArbG Lörrach Urteil vom
16.10.2009 – 4 Ca 248/09
In
den letzten Monaten wurde in der Öffentlichkeit, nicht nur in juristischen
Kreisen diskutiert, ob der Diebstahl geringwertiger Sachen des Arbeitgebers
durch den Arbeitnehmer die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigt, ohne vorher eine Abmahnung aussprechen zu müssen.
Die
Arbeitsgerichte Mannheim und Lörrach hatten hinsichtlich dieser Thematik über
jeweils einen Fall zu entscheiden, welche auch in den Medien diskutiert wurden.
Die
Wegnahme von Sachen des Betriebes durch Mitarbeiter ist ein Grund, der eine
außerordentliche, fristlose Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers
rechtfertigt. Dies gilt auch für den Diebstahl geringwertiger Sachen, sogar
auch dann, wenn es sich hierbei um Abfall handelt (Sperrmüll) oder um Essensreste,
die als Müll entsorgt werden sollen.
Das
Arbeitsgericht Lörrach erklärte die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin
für wirksam, die 6 Maultaschen, die aus der Bewohnerverpflegung übrig geblieben
waren, in ihre Stofftasche eingesteckt hatte. Die Altenpflegerin war bei einer
Stiftung öffentlichen Rechts beschäftigt. Gemäß eines Aushanges vom 20.09.2002
des Leiters
der Stiftungsverwaltung war der Verzehr von übrigen Essensresten aus der
Bewohnerverpflegung durch die Mitarbeiter nicht gestattet. Das Arbeitsgericht Lörrach führte aus, dass jeder
Arbeitgeber das Recht habe, zu entscheiden, was mit Essensresten und Abfällen,
die ihm gehören, zu geschehen habe. Er dürfe sogar seinen Arbeitnehmern die
Mitnahme und Verwertung von Resten und Abfällen verbieten, und diese hätten
eine derartige Entscheidung zu respektieren und zu befolgen. Aus diesem Grund
scheiterte die Altenpflegerin mit ihrer Klage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden war.
Nur
in ganz wenigen Ausnahmefällen bei einem geringen Grad des Verschuldens des
Arbeitnehmers ist eine Kündigung unverhältnismäßig. Das Arbeitsgericht Mannheim
hatte über die Kündigung eines Hofarbeiters zu entscheiden, der von seinem
Arbeitgeber deswegen gekündigt wurde, weil er ein zum Sperrmüll gegebenes
Kinderreisebett aus dem Betrieb in seinen Wagen mitgenommen hatte. Der Arbeiter
war mit seiner Klage gegen die Kündigung erfolgreich. Bei dessen Arbeitgeber
herrscht der Grundsatz, dass die Mitnahme von möglicherweise noch brauchbaren
Gegenständen den Mitarbeitern nicht grundsätzlich untersagt ist. Vielmehr
können die Mitarbeiter bei einem besonderen Interesse bei der Geschäftsführung
– in der Regel bei dem Geschäftsführer – nachfragen, ob sie den betreffenden
Gegenstand mitnehmen dürfen. Wenn nichts dagegen spricht, erteilt die
Geschäftsführung die Erlaubnis. Aus dieser Praxis leitete das Arbeitsgericht
Mannheim ab, dass der Hofarbeiter, wenn er bei der Geschäftsführung nachgefragt
hätte, ob er das Bett mitnehmen dürfe, aus betrieblicher Übung einen Anspruch
auf Gestattung der Wegnahme gehabt hätte. Daher sah das Gericht in seinem
Verhalten nur im geringen Maß eine Verletzung des Eigentums seines Arbeitgebers
und zum überwiegenden Teil einen Verstoß gegen eine betriebliche Ordnungsnorm.
Somit war der Grad des Verschuldens so gering, dass das Gericht die Kündigung
als unverhältnismäßig ansah. Eine derartige betriebliche Übung und
Erlaubnisfähigkeit der Wegnahme entfiel dagegen im Fall des Diebstahls der 6
Maultaschen durch die Altenpflegerin, über den das Arbeitsgericht Lörrach
entschied.
Nach
der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach ist sogar bei einem Diebstahl
geringwertiger Sachen vor einer Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht
erforderlich. Ein Abmahnungserfordernis unterhalb einer bestimmten
Geringfügigkeitsgrenze würde im Umgang mit Betriebsmitteln Rechtsunsicherheit
schaffen. Wertigkeitsgrenzen werden individuell unterschiedlich gezogen, nicht
nur durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch innerhalb von
Arbeitnehmergruppen je nach Branche und benutzten Betriebsmitteln.
Weiterhin
kann nach der Ansicht des Arbeitsgerichts Lörrach aufgrund der Diskussion in
den Medien über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen von jedem Arbeitnehmer hinsichtlich
dieser Thematik eine Sensibilisierung und auch eine innere Überprüfung seiner
bisherigen Haltung in Ansehung etwa im Betrieb bestehender Gebote oder Verbote
erwartet werden.
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