Wegnahme von Sperrmüll und Essensresten durch Arbeitnehmer während der Arbeit- fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig ?

ArbG Mannheim Urteil vom 30.07.2009 – 15 Ca 278/08; ArbG Lörrach Urteil vom 16.10.2009 – 4 Ca 248/09

In den letzten Monaten wurde in der Öffentlichkeit, nicht nur in juristischen Kreisen diskutiert, ob der Diebstahl geringwertiger Sachen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ohne vorher eine Abmahnung aussprechen zu müssen.

Die Arbeitsgerichte Mannheim und Lörrach hatten hinsichtlich dieser Thematik über jeweils einen Fall zu entscheiden, welche auch in den Medien diskutiert wurden.

Die Wegnahme von Sachen des Betriebes durch Mitarbeiter ist ein Grund, der eine außerordentliche, fristlose Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigt. Dies gilt auch für den Diebstahl geringwertiger Sachen, sogar auch dann, wenn es sich hierbei um Abfall handelt (Sperrmüll) oder um Essensreste, die als Müll entsorgt werden sollen.

Das Arbeitsgericht Lörrach erklärte die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin für wirksam, die 6 Maultaschen, die aus der Bewohnerverpflegung übrig geblieben waren, in ihre Stofftasche eingesteckt hatte. Die Altenpflegerin war bei einer Stiftung öffentlichen Rechts beschäftigt. Gemäß eines Aushanges vom 20.09.2002 des Leiters der Stiftungsverwaltung war der Verzehr von übrigen Essensresten aus der Bewohnerverpflegung durch die Mitarbeiter nicht gestattet. Das Arbeitsgericht Lörrach führte aus, dass jeder Arbeitgeber das Recht habe, zu entscheiden, was mit Essensresten und Abfällen, die ihm gehören, zu geschehen habe. Er dürfe sogar seinen Arbeitnehmern die Mitnahme und Verwertung von Resten und Abfällen verbieten, und diese hätten eine derartige Entscheidung zu respektieren und zu befolgen. Aus diesem Grund scheiterte die Altenpflegerin mit ihrer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden war.

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen bei einem geringen Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist eine Kündigung unverhältnismäßig. Das Arbeitsgericht Mannheim hatte über die Kündigung eines Hofarbeiters zu entscheiden, der von seinem Arbeitgeber deswegen gekündigt wurde, weil er ein zum Sperrmüll gegebenes Kinderreisebett aus dem Betrieb in seinen Wagen mitgenommen hatte. Der Arbeiter war mit seiner Klage gegen die Kündigung erfolgreich. Bei dessen Arbeitgeber herrscht der Grundsatz, dass die Mitnahme von möglicherweise noch brauchbaren Gegenständen den Mitarbeitern nicht grundsätzlich untersagt ist. Vielmehr können die Mitarbeiter bei einem besonderen Interesse bei der Geschäftsführung – in der Regel bei dem Geschäftsführer – nachfragen, ob sie den betreffenden Gegenstand mitnehmen dürfen. Wenn nichts dagegen spricht, erteilt die Geschäftsführung die Erlaubnis. Aus dieser Praxis leitete das Arbeitsgericht Mannheim ab, dass der Hofarbeiter, wenn er bei der Geschäftsführung nachgefragt hätte, ob er das Bett mitnehmen dürfe, aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme gehabt hätte. Daher sah das Gericht in seinem Verhalten nur im geringen Maß eine Verletzung des Eigentums seines Arbeitgebers und zum überwiegenden Teil einen Verstoß gegen eine betriebliche Ordnungsnorm. Somit war der Grad des Verschuldens so gering, dass das Gericht die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Eine derartige betriebliche Übung und Erlaubnisfähigkeit der Wegnahme entfiel dagegen im Fall des Diebstahls der 6 Maultaschen durch die Altenpflegerin, über den das Arbeitsgericht Lörrach entschied.

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach ist sogar bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen vor einer Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Ein Abmahnungserfordernis unterhalb einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze würde im Umgang mit Betriebsmitteln Rechtsunsicherheit schaffen. Wertigkeitsgrenzen werden individuell unterschiedlich gezogen, nicht nur durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch innerhalb von Arbeitnehmergruppen je nach Branche und benutzten Betriebsmitteln.

Weiterhin kann nach der Ansicht des Arbeitsgerichts Lörrach aufgrund der Diskussion in den Medien über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Diebstahls geringwertiger Sachen von jedem Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Thematik eine Sensibilisierung und auch eine innere Überprüfung seiner bisherigen Haltung in Ansehung etwa im Betrieb bestehender Gebote oder Verbote erwartet werden.