|
|
Kündigung wegen unberechtigter Einlösung einer Essensmarke
ArbG
Reutlingen Urteil vom 11.05.2010 – 2 Ca 601/09
Das
Arbeitsgericht Reutlingen hatte zu entscheiden, ob die unberechtigte Einlösung
einer Essensmarke durch einen Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Die
Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie, der Kläger Arbeitnehmer bei
der Beklagten. Das Unternehmen, die Beklagte, gewährt ihren Mitarbeitern
monatlich 15 auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellte
Essensgutscheine im Wert von jeweils 0,80 €, die zum Bezug einer um den Wert
der Marke verbilligten Mahlzeit in einer betriebsfremden Kantine berechtigen.
Von diesen Wertbons darf pro Tag nur einer eingelöst werden. Außerdem dürfen
die Mitarbeiter ihre Gutscheine weder auf Kollegen noch auf Dritte übertragen.
Der Kläger nahm an einem Tag sein Mittagessen mit seiner Lebensgefährtin in der
Kantine ein. Das Essen seiner Lebensgefährtin bezahlte er mit dem Gutschein
eines Kollegen, um dessen Übergabe der Kläger diesen Kollegen gebeten hatte.
Wegen dieses Vorfalls kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, der Kollege
erhielt eine Ermahnung.
Nach
dem Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen war die Kündigung unwirksam. Weil der
Kläger entgegen der Anweisung der Beklagten zwei Gutscheine an dem Tag
eingelöst hatte und ein Gutschein von diesen beiden auf die Lebensgefährtin
übertragen worden war, lag eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht
vor. Eine solche Pflichtverletzung ist grundsätzlich für eine außerordentliche
fristlose Kündigung geeignet. Doch vorliegend ergab die Interessenabwägung die
Unangemessenheit der Kündigung. Es wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich
gewesen, die jedoch nicht erfolgt war. Eine fristlose verhaltensbedingte
Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist gerechtfertigt, wenn die gleiche
Vertragsverletzung in Zukunft wahrscheinlich ist, das Vertrauensverhältnis
schwerwiegend gestört wurde oder der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass
sein Arbeitgeber die Verfehlung unter keinen Umständen hinnehmen wird. Diese
Voraussetzungen sah das Arbeitsgericht nicht als gegeben an. Es fehlten
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger der Beklagten plangemäß einen
Vermögensschaden zufügen wollte. Außerdem handelte er in dem Bewusstsein, mit
Zustimmung seines Arbeitskollegen eine diesem von der Beklagten bereits zur
Verfügung gestellte Vergünstigung für sich zu beanspruchen. Aufgrund einer
derartigen subjektiven Einstellung des Klägers kann von einer schweren Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden. Der
Kläger hatte außerdem den Vorfall der Beklagten sofort gestanden und nicht
versucht, ihn zu verschleiern. Somit ist auch eine Wiederherstellung des
Vertrauens möglich. Weiterhin hatte die Tat nur geringfügige nachteilige
wirtschaftliche Auswirkungen für die Beklagte. Eine Wiederholungsgefahr ist
unwahrscheinlich. Aus all diesen Gründen hielt das Gericht die Kündigung ohne
vorherige Abmahnung für unwirksam.
|
|