Kündigung wegen unberechtigter Einlösung einer Essensmarke

ArbG Reutlingen Urteil vom 11.05.2010 – 2 Ca 601/09

Das Arbeitsgericht Reutlingen hatte zu entscheiden, ob die unberechtigte Einlösung einer Essensmarke durch einen Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Textilindustrie, der Kläger Arbeitnehmer bei der Beklagten. Das Unternehmen, die Beklagte, gewährt ihren Mitarbeitern monatlich 15 auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellte Essensgutscheine im Wert von jeweils 0,80 €, die zum Bezug einer um den Wert der Marke verbilligten Mahlzeit in einer betriebsfremden Kantine berechtigen. Von diesen Wertbons darf pro Tag nur einer eingelöst werden. Außerdem dürfen die Mitarbeiter ihre Gutscheine weder auf Kollegen noch auf Dritte übertragen. Der Kläger nahm an einem Tag sein Mittagessen mit seiner Lebensgefährtin in der Kantine ein. Das Essen seiner Lebensgefährtin bezahlte er mit dem Gutschein eines Kollegen, um dessen Übergabe der Kläger diesen Kollegen gebeten hatte. Wegen dieses Vorfalls kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, der Kollege erhielt eine Ermahnung.

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen war die Kündigung unwirksam. Weil der Kläger entgegen der Anweisung der Beklagten zwei Gutscheine an dem Tag eingelöst hatte und ein Gutschein von diesen beiden auf die Lebensgefährtin übertragen worden war, lag eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht vor. Eine solche Pflichtverletzung ist grundsätzlich für eine außerordentliche fristlose Kündigung geeignet. Doch vorliegend ergab die Interessenabwägung die Unangemessenheit der Kündigung. Es wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, die jedoch nicht erfolgt war. Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist gerechtfertigt, wenn die gleiche Vertragsverletzung in Zukunft wahrscheinlich ist, das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört wurde oder der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass sein Arbeitgeber die Verfehlung unter keinen Umständen hinnehmen wird. Diese Voraussetzungen sah das Arbeitsgericht nicht als gegeben an. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger der Beklagten plangemäß einen Vermögensschaden zufügen wollte. Außerdem handelte er in dem Bewusstsein, mit Zustimmung seines Arbeitskollegen eine diesem von der Beklagten bereits zur Verfügung gestellte Vergünstigung für sich zu beanspruchen. Aufgrund einer derartigen subjektiven Einstellung des Klägers kann von einer schweren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden. Der Kläger hatte außerdem den Vorfall der Beklagten sofort gestanden und nicht versucht, ihn zu verschleiern. Somit ist auch eine Wiederherstellung des Vertrauens möglich. Weiterhin hatte die Tat nur geringfügige nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für die Beklagte. Eine Wiederholungsgefahr ist unwahrscheinlich. Aus all diesen Gründen hielt das Gericht die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam.