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Kündigung wegen Unterschlagung von Kundengeldern durch
eine Bankmitarbeiterin trotz Einwandes der Schuldunfähigkeit wegen „Kaufsucht“
LArbG
Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2009 – 13 Sa 24/09
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied über eine Klage gegen eine Kündigung, die wegen Unterschlagung von Kundengeldern erfolgt war.
Die
Klägerin arbeitete bei der Beklagten, einer genossenschaftlichen Bank, als
Individualkundenbetreuerin. Ein Vorgesetzter der Klägerin stellte fest, dass
die Klägerin 750 € an dem Geldautomaten von einem Konto einer Kundin abhob und
einige Minuten später dieses Geld auf ein eigenes Konto einzahlte. Durch
Nachforschungen, die daraufhin von der Beklagten vorgenommen wurden, wurde
folgender Sachverhalt ermittelt:
Das
Konto der Kundin, von dem die Klägerin den Betrag abgehoben hatte, hatte die
betreffende Kundin auflösen wollen, doch die Klägerin hatte dieses
weisungswidrig unter dem Namen der Kundin mit einem geänderten Geburtsdatum und
einer veralteten Anschrift weitergeführt.
Damit die Klägerin auf diesem Konto über Geld verfügen konnte, nahm sie
ohne Erlaubnis Fondsverkäufe einer anderen Kundin vor, leitete den Erlös über
ein internes Verrechnungskonto auf das Konto, welches sie weisungswidrig nicht
aufgelöst hatte, weiter, hob es dort für sich ab und zahlte das Geld auf ein
eigenes Konto ein. Um das Konto der Kundin überziehen zu können, erhöhte sie
deren Kreditlimit. Insgesamt führte sie die beiden Konten dieser Kundin mit
35232,60 € ins Soll.
Aufgrund
der dargestellten untersuchten Vorfälle kündigte die Beklagte der Klägerin. Der
Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin
Klage mit der Entschuldigung, sie sei kaufsüchtig und in Therapie. Wegen ihrer
Kaufsucht sei sie absolut verschuldensunfähig.
Die
Klage war erfolglos. Dadurch, dass sich die Klägerin unberechtigt Kundengelder
verschaffte, machte sie sich strafbar wegen Unterschlagung nach § 246 StGB. Weil
die Beklagte nach § 278 BGB für das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren
Kunden haftet, schädigte die Klägerin nicht nur die Kundinnen, sondern auch die
Beklagte. Ein solcher Vorgang ist ein Kündigungsgrund.
Eine
fehlende Steuerungsfähigkeit war von der Klägerin nach Auffassung des Gerichts
nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden. Außerdem habe sie über ihre
behauptete Kaufsucht, wie sich ihre Kaufsucht konkret auswirke, und über den
Zusammenhang zwischen der Kaufsucht und den Unterschlagungen keine
nachvollziehbaren Ausführungen gemacht. Weiterhin spricht nach der Ansicht des
Gerichts gegen die fehlende Verschuldensfähigkeit der Klägerin ihr trickreiches
Vorgehen bei den Unterschlagungen.
Unabhängig
davon komme es auf die Frage des Verschuldens der Klägerin bei der Wirksamkeit
der Kündigung nicht an. Eine schuldlose Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers
rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung insbesondere dann, wenn der
Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die betriebliche Ordnung, die Sicherheit
des Betriebes oder Rechtsgüter des Arbeitgebers, von Arbeitskollegen oder
Kunden gefährdet oder verletzt. Weil die Klägerin in mehreren Fällen das
Eigentum von Kundinnen verletzt hatte, musste die Gefährdung des Vermögens der
Kundinnen sofort beseitigt werden. Somit kam es auf die subjektive
Vorwerfbarkeit der Verfehlungen durch die Klägerin gar nicht an.
Auch
eine vorherige Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte war nicht
erforderlich. Eine Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich bei Fällen des Missbrauchs
von Dispositionsmöglichkeiten und Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich.
Eine Abmahnung konnte das zerstörte Vertrauen in die Klägerin nicht wieder
herstellen.
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