Kündigung wegen Unterschlagung von Kundengeldern durch eine Bankmitarbeiterin trotz Einwandes der Schuldunfähigkeit wegen „Kaufsucht“

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2009 – 13 Sa 24/09

 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied über eine Klage gegen eine Kündigung, die wegen Unterschlagung von Kundengeldern erfolgt war.

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten, einer genossenschaftlichen Bank, als Individualkundenbetreuerin. Ein Vorgesetzter der Klägerin stellte fest, dass die Klägerin 750 € an dem Geldautomaten von einem Konto einer Kundin abhob und einige Minuten später dieses Geld auf ein eigenes Konto einzahlte. Durch Nachforschungen, die daraufhin von der Beklagten vorgenommen wurden, wurde folgender Sachverhalt ermittelt:

Das Konto der Kundin, von dem die Klägerin den Betrag abgehoben hatte, hatte die betreffende Kundin auflösen wollen, doch die Klägerin hatte dieses weisungswidrig unter dem Namen der Kundin mit einem geänderten Geburtsdatum und einer veralteten Anschrift weitergeführt.  Damit die Klägerin auf diesem Konto über Geld verfügen konnte, nahm sie ohne Erlaubnis Fondsverkäufe einer anderen Kundin vor, leitete den Erlös über ein internes Verrechnungskonto auf das Konto, welches sie weisungswidrig nicht aufgelöst hatte, weiter, hob es dort für sich ab und zahlte das Geld auf ein eigenes Konto ein. Um das Konto der Kundin überziehen zu können, erhöhte sie deren Kreditlimit. Insgesamt führte sie die beiden Konten dieser Kundin mit 35232,60 € ins Soll.

Aufgrund der dargestellten untersuchten Vorfälle kündigte die Beklagte der Klägerin. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Klage mit der Entschuldigung, sie sei kaufsüchtig und in Therapie. Wegen ihrer Kaufsucht sei sie absolut verschuldensunfähig.

 

Die Klage war erfolglos. Dadurch, dass sich die Klägerin unberechtigt Kundengelder verschaffte, machte sie sich strafbar wegen Unterschlagung nach § 246 StGB. Weil die Beklagte nach § 278 BGB für das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Kunden haftet, schädigte die Klägerin nicht nur die Kundinnen, sondern auch die Beklagte. Ein solcher Vorgang ist ein Kündigungsgrund.

Eine fehlende Steuerungsfähigkeit war von der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden. Außerdem habe sie über ihre behauptete Kaufsucht, wie sich ihre Kaufsucht konkret auswirke, und über den Zusammenhang zwischen der Kaufsucht und den Unterschlagungen keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht. Weiterhin spricht nach der Ansicht des Gerichts gegen die fehlende Verschuldensfähigkeit der Klägerin ihr trickreiches Vorgehen bei den Unterschlagungen.

Unabhängig davon komme es auf die Frage des Verschuldens der Klägerin bei der Wirksamkeit der Kündigung nicht an. Eine schuldlose Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die betriebliche Ordnung, die Sicherheit des Betriebes oder Rechtsgüter des Arbeitgebers, von Arbeitskollegen oder Kunden gefährdet oder verletzt. Weil die Klägerin in mehreren Fällen das Eigentum von Kundinnen verletzt hatte, musste die Gefährdung des Vermögens der Kundinnen sofort beseitigt werden. Somit kam es auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Verfehlungen durch die Klägerin gar nicht an.

Auch eine vorherige Abmahnung der Klägerin durch die Beklagte war nicht erforderlich. Eine Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich bei Fällen des Missbrauchs von Dispositionsmöglichkeiten und Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. Eine Abmahnung konnte das zerstörte Vertrauen in die Klägerin nicht wieder herstellen.