|
|
Umfang der Offenbarungspflichten eines Arbeitnehmers beim
Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs
LArbG
Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2009 – 2 Sa 49/09
Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über den Umfang der
Offenbarungspflichten eines Arbeitnehmers im Rahmen des Abschlusses eines zur
Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs und
somit auch über dessen Wirksamkeit zu entscheiden.
Der
Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß des zwischen ihnen geschlossenen
Arbeitsvertrages musste eine Nebentätigkeit der Beklagten mitgeteilt werden. Ab
einem späteren Zeitpunkt arbeitete der Kläger für die Beklagte im Ausland in
der Funktion eines Geschäftsführers. Gemäß der Vereinbarung für den
Auslandseinsatz galten die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrags fort.
Als die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger während seiner Arbeit im
Ausland in vielen Fällen und in großem Umfang Mittel der Beklagten für private
Zwecke eingesetzt und daher den Straftatbestand der Untreue verwirklicht hatte,
kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Gegen die Kündigung erhob
der Kläger Klage, das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die
Wirksamkeit der Kündigung bestätigt wurde und sich die Beklagte verpflichtete,
an den Kläger eine Abfindung zu bezahlen. Weil die Beklagte nach dem Abschluss
des Vergleichs erfuhr, dass der Kläger während des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses eine Nebentätigkeit ausgeübt hatte, die er der Beklagten
nicht angezeigt hatte, focht sie den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an
und begehrte durch eine Widerklage vom Kläger die Rückzahlung der bereits
geleisteten Abfindung.
Das
Gericht erklärte den abgeschlossenen Vergleich für wirksam. Insbesondere ist er
aufgrund der Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung nicht
nichtig. Nach § 123 BGB kann ein Vergleich wegen arglistiger Täuschung
grundsätzlich angefochten werden. Eine arglistige Täuschung kann auch durch
Unterlassen begangen werden. Die Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen
arglistiger Täuschung durch Unterlassen durch den Kläger setzt eine
Offenbarungspflicht des Klägers voraus. Nach der Auffassung des Gerichtes war
der Kläger der Beklagten zur Offenlegung seiner Nebentätigkeit nicht
verpflichtet. In einem ungestörten Arbeitsverhältnis bestehen für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wechselseitig Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten. Etwas
anderes gelte aber bei einer schwerwiegenden Störung des
Vertrauensverhältnisses. Wenn der Arbeitgeber schlimme Verfehlungen des
Arbeitnehmers zur Grundlage seines Trennungsentschlusses mache, könne durch die
Aufdeckung eines weiteren Vorgangs, der geeignet sei, das Vertrauensverhältnis
zu zerstören, das Vertrauen nicht nochmals beseitigt werden. Weil die Beklagte dem
Kläger gekündigt hatte aufgrund von Vorfällen, wegen derer die Beklagte zum
Kläger kein Vertrauen mehr hatte, konnte sie sich durch die Erlangung der
Kenntnis von der Nebentätigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht „getäuscht“
fühlen. Deswegen verneinte das Gericht eine Aufklärungspflicht des Klägers über
seine Nebentätigkeit. Weiterhin sah das Gericht eine Unterrichtungspflicht des
Klägers nicht als gegeben an, da der Vergleich eine Klausel enthielt, nach der
alle weitergehenden finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie
entstanden sein mögen, erledigt seien.
|
|