Umfang der Offenbarungspflichten eines Arbeitnehmers beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2009 – 2 Sa 49/09

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über den Umfang der Offenbarungspflichten eines Arbeitnehmers im Rahmen des Abschlusses eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Prozessvergleichs und somit auch über dessen Wirksamkeit zu entscheiden.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages musste eine Nebentätigkeit der Beklagten mitgeteilt werden. Ab einem späteren Zeitpunkt arbeitete der Kläger für die Beklagte im Ausland in der Funktion eines Geschäftsführers. Gemäß der Vereinbarung für den Auslandseinsatz galten die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrags fort. Als die Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger während seiner Arbeit im Ausland in vielen Fällen und in großem Umfang Mittel der Beklagten für private Zwecke eingesetzt und daher den Straftatbestand der Untreue verwirklicht hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Klage, das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt wurde und sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger eine Abfindung zu bezahlen. Weil die Beklagte nach dem Abschluss des Vergleichs erfuhr, dass der Kläger während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eine Nebentätigkeit ausgeübt hatte, die er der Beklagten nicht angezeigt hatte, focht sie den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an und begehrte durch eine Widerklage vom Kläger die Rückzahlung der bereits geleisteten Abfindung.

Das Gericht erklärte den abgeschlossenen Vergleich für wirksam. Insbesondere ist er aufgrund der Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung nicht nichtig. Nach § 123 BGB kann ein Vergleich wegen arglistiger Täuschung grundsätzlich angefochten werden. Eine arglistige Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Die Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen durch den Kläger setzt eine Offenbarungspflicht des Klägers voraus. Nach der Auffassung des Gerichtes war der Kläger der Beklagten zur Offenlegung seiner Nebentätigkeit nicht verpflichtet. In einem ungestörten Arbeitsverhältnis bestehen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselseitig Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten. Etwas anderes gelte aber bei einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses. Wenn der Arbeitgeber schlimme Verfehlungen des Arbeitnehmers zur Grundlage seines Trennungsentschlusses mache, könne durch die Aufdeckung eines weiteren Vorgangs, der geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, das Vertrauen nicht nochmals beseitigt werden. Weil die Beklagte dem Kläger gekündigt hatte aufgrund von Vorfällen, wegen derer die Beklagte zum Kläger kein Vertrauen mehr hatte, konnte sie sich durch die Erlangung der Kenntnis von der Nebentätigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht „getäuscht“ fühlen. Deswegen verneinte das Gericht eine Aufklärungspflicht des Klägers über seine Nebentätigkeit. Weiterhin sah das Gericht eine Unterrichtungspflicht des Klägers nicht als gegeben an, da der Vergleich eine Klausel enthielt, nach der alle weitergehenden finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, erledigt seien.