Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Diskriminierung ehemaliger DDR-Bürger (Ossis) wegen ihrer Herkunft

ArbG Stuttgart Urteil vom 15.04.2010 – 17 Ca 8907/09

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Absage eines Arbeitgebers auf eine Bewerbung eines Ossis wegen seiner Herkunft eine schadensersatzpflichtige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.

Die Klägerin stammte aus dem Gebiet der früheren DDR. Bereits 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland um. Mitte Juli 2009 bewarb sie sich auf eine ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle im Großraum Stuttgart. Diese Bewerbung war erfolglos. Sie erhielt ihre Bewerbungsunterlagen zurück mit dem Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen auf ihrem Lebenslauf; im Übrigen war zu Tätigkeitszeiten vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt. Die Klägerin sah in diesen Anmerkungen einen Verstoß gegen das AGG und verlangte daher mit ihrer Klage Schadensersatz.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs.2 AGG steht ihr jedoch nicht zu. § 1 AGG verbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft. „Ethnos“ ist das griechische Wort für Volk oder Volkszugehörigkeit. Die Ossis, die Bürger der ehemaligen DDR, sind jedoch kein eigenständiges Volk. Den 40 Jahren von 1949 bis 1989, in denen die Bürger der alten DDR in einem anderen Staat lebten und andere Biographien aufwiesen als die Westdeutschen, stehen eine gemeinsame Geschichte aller Deutschen seit der Abschaffung der Kleinstaaterei im 19. Jahrhundert bis zum Jahr 1949 und wieder seit dem Jahr 1989, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre und die gemeinsame Sprache gegenüber. Da der Wortlaut des § 1 AGG auf die ethnische Herkunft abstellt, liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG nicht vor.