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Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) bei Diskriminierung ehemaliger DDR-Bürger (Ossis) wegen ihrer Herkunft
ArbG Stuttgart Urteil vom
15.04.2010 – 17 Ca 8907/09
Das Arbeitsgericht Stuttgart
hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Absage eines Arbeitgebers auf eine
Bewerbung eines Ossis wegen seiner Herkunft eine schadensersatzpflichtige
Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt.
Die Klägerin stammte aus dem
Gebiet der früheren DDR. Bereits 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik
Deutschland um. Mitte Juli 2009 bewarb sie sich auf eine ausgeschriebene
Buchhalterinnenstelle im Großraum Stuttgart. Diese Bewerbung war erfolglos. Sie
erhielt ihre Bewerbungsunterlagen zurück mit dem Vermerk „Ossi“ mit einem daneben
eingekreisten Minuszeichen auf ihrem Lebenslauf; im Übrigen war zu
Tätigkeitszeiten vor 1988 an 2 Stellen „DDR“ vermerkt. Die Klägerin sah in
diesen Anmerkungen einen Verstoß gegen das AGG und verlangte daher mit ihrer
Klage Schadensersatz.
Ein Schadensersatzanspruch nach §
15 Abs.2 AGG steht ihr jedoch nicht zu. § 1 AGG verbietet Benachteiligungen
wegen der ethnischen Herkunft. „Ethnos“ ist das griechische Wort für Volk oder
Volkszugehörigkeit. Die Ossis, die Bürger der ehemaligen DDR, sind jedoch kein
eigenständiges Volk. Den 40 Jahren von 1949 bis 1989, in denen die Bürger der
alten DDR in einem anderen Staat lebten und andere Biographien aufwiesen als
die Westdeutschen, stehen eine gemeinsame Geschichte aller Deutschen seit der
Abschaffung der Kleinstaaterei im 19. Jahrhundert bis zum Jahr 1949 und wieder
seit dem Jahr 1989, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre und die
gemeinsame Sprache gegenüber. Da der Wortlaut des § 1 AGG auf die ethnische
Herkunft abstellt, liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG
nicht vor.
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