Die Befristung des nachehelichen Krankenhaltsunterhalts

BGH XII ZR 111/08 vom 27. Mai 2009

Der BGH hatte über eine Revision zu entscheiden, der nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die Parteien hatten im Jahr 1972 geheiratet. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und von dem Ehemann schwanger. Aus der Ehe waren insgesamt 4 Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Im Jahr 1989 war bei der Ehefrau bereits Darmkrebs diagnostiziert worden. Ab dem Jahr 1993 war die Ehefrau zu 100 % als schwerbehindert eingestuft worden. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und darüberhinaus Einkünfte aus geringfügiger Erwerbstätigkeit. Eine Berufsausbildung hat die Ehefrau in Anbetracht des Erfordernisses der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung und Erziehung nicht absolviert. Der Ehemann ist Beamter mit nicht unerheblichen Bezügen.

Der Ehemann war vom Oberlandesgericht zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen Krankheitsunterhalts an seine Ehefrau verurteilt worden. Mir seiner Revision zum Bundesgerichtshof hat der Ehemann eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung beantragt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Ehemanns zurückgewiesen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur dann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Zwar ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile entstanden sind, die die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, beschränken. Die ehelichen Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der einvernehmlichen Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie aus der Dauer der Ehe selbst ergeben. Die Möglichkeit der nachehelichen Unterhaltsbegrenzung beschränkt sich jedoch nicht allein auf die Kompensation ehebedingter Nachteile. Vielmehr ist auch eine darüberhinaus gehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Insbesondere im Rahmen des nachehelichen Krankheitsunterhalts ist der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonders zu berücksichtigen, da die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang der geschuldeten nachehelichen Solidarität ist dabei unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber genannten Bemessungskriterien wie die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie die Dauer der Ehe zu bemessen.

Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien hatte der Bundesgerichtshof eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalt abgelehnt und der nachehelichen Solidarität der Ehegatten die maßgebende Bedeutung eingeräumt. Bedeutsam war insbesondere, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses lediglich 16 Jahre alt und schwanger war, ihre Berufsausbildung aufgegeben hat, und dass sich die Ehefrau im Verlauf der 26-jährigen Ehe im Einvernehmen mit dem Ehemann ausschließlich der Haushaltsführung und Kindeserziehung gewidmet hat. Diese Umstände begründen ein besonders schutzwürdiges Vertrauen der Ehefrau, das bei der Frage nach einer Befristung bzw. Begrenzung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls zu berücksichtigen war.