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Die Befristung des nachehelichen
Krankenhaltsunterhalts
BGH XII ZR 111/08 vom 27. Mai 2009
Der
BGH hatte über eine Revision zu entscheiden, der nachfolgender Sachverhalt zu
Grunde lag:
Die
Parteien hatten im Jahr 1972 geheiratet. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt 16
Jahre alt und von dem Ehemann schwanger. Aus der Ehe waren insgesamt 4 Kinder
hervorgegangen. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Im Jahr 1989 war bei der Ehefrau
bereits Darmkrebs diagnostiziert worden. Ab dem Jahr 1993 war die Ehefrau zu 100
% als schwerbehindert eingestuft worden. Sie bezieht eine
Erwerbsunfähigkeitsrente und darüberhinaus Einkünfte aus geringfügiger
Erwerbstätigkeit. Eine Berufsausbildung hat die Ehefrau in Anbetracht des
Erfordernisses der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung und Erziehung nicht
absolviert. Der Ehemann ist Beamter mit nicht unerheblichen Bezügen.
Der
Ehemann war vom Oberlandesgericht zur Zahlung eines unbefristeten nachehelichen
Krankheitsunterhalts an seine Ehefrau verurteilt worden. Mir seiner Revision
zum Bundesgerichtshof hat der Ehemann eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung
beantragt.
Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Ehemanns zurückgewiesen.
Nach
der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt nur dann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden,
wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Zwar ist im Rahmen der
Billigkeitsabwägung vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe
Nachteile entstanden sind, die die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen, beschränken. Die ehelichen Nachteile können sich insbesondere aus der
Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der
einvernehmlichen Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während
der Ehe, sowie aus der Dauer der Ehe selbst ergeben. Die Möglichkeit der
nachehelichen Unterhaltsbegrenzung beschränkt sich jedoch nicht allein auf die
Kompensation ehebedingter Nachteile. Vielmehr ist auch eine darüberhinaus gehende
nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Insbesondere im Rahmen des
nachehelichen Krankheitsunterhalts ist der Gesichtspunkt der nachehelichen
Solidarität besonders zu berücksichtigen, da die Krankheit selbst regelmäßig
nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang der geschuldeten nachehelichen
Solidarität ist dabei unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber genannten
Bemessungskriterien wie die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher
Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der
Ehe, sowie die Dauer der Ehe zu bemessen.
Unter
Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien hatte der Bundesgerichtshof eine
Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalt abgelehnt und der nachehelichen
Solidarität der Ehegatten die maßgebende Bedeutung eingeräumt. Bedeutsam war
insbesondere, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses lediglich 16 Jahre
alt und schwanger war, ihre Berufsausbildung aufgegeben hat, und dass sich die
Ehefrau im Verlauf der 26-jährigen Ehe im Einvernehmen mit dem Ehemann ausschließlich
der Haushaltsführung und Kindeserziehung gewidmet hat. Diese Umstände begründen
ein besonders schutzwürdiges Vertrauen der Ehefrau, das bei der Frage nach
einer Befristung bzw. Begrenzung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls zu
berücksichtigen war.
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