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Bundesverfassungsgericht erklärt derzeitige gesetzliche
Regelungen über die elterliche Sorge beim Getrenntleben der Eltern für
verfassungswidrig
BVerfG
Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09
Das
Bundesverfassungsgericht entschied, dass die derzeitigen gesetzlichen
Regelungen über die elterliche Sorge im Fall des Getrenntlebens der Eltern
verfassungswidrig sind.
Gesetzliche Regelungen
Grundsätzlich
steht den Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinschaftlich zu.
§ 1626a BGB regelt
die elterliche Sorge, wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht
miteinander verheiratet sind. Ihnen steht die elterliche Sorge nur dann
gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen), § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB, oder heiraten, § 1626a Abs.1 Nr.2
BGB. Sonst hat nach § 1626a Abs.2 BGB die Mutter die alleinige elterliche
Sorge.
§ 1672 Abs.1 BGB bestimmt, dass bei Getrenntleben der
Eltern eines nichtehelichen Kindes eine Übertragung der alleinigen Sorge der
Mutter auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann.
Gegen
den Willen der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das
Sorgerecht für das Kind erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des
Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs.3, Abs.2 Satz 2
i.V.m. §1666 BGB), ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht (§ 1678 Abs.2 BGB) oder
wenn sie stirbt (§ 1680 Abs.2 Satz 2, § 1681 BGB).
Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelungen
Das
Bundesverfassungsgericht erklärte §§ 1626a, 1672 BGB für verfassungswidrig.
Die
Normen sind ein Eingriff in das Recht des von der Mutter getrennt lebenden
Vaters eines nichtehelichen Kindes auf die elterliche Sorge nach Art.6 Abs.2
GG.
Das
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes wird jedoch nicht dadurch
verletzt, dass das Kind nach § 1626a Abs.2 BGB zunächst rechtlich allein seiner
Mutter zugeordnet wird und sie die Personensorge für das Kind erhält. In vielen
Fällen, in denen die Mutter mit ihrem Kind allein lebt, ist nicht sicher, wer der
Vater des Kindes ist. Ein Kind braucht aber bei seiner Geburt eine sichere
Bezugsperson. Dies ist die Mutter, weil sie bei der Geburt eines Kindes sicher
als Elternteil feststeht.
Aber
das Recht des Vaters auf die Sorge seines Kindes wird bei fehlender Zustimmung
der Mutter generell ausgeschlossen. Dieses sieht das Bundesverfassungsgericht
als unverhältnismäßig an. Zum einen folgt aus Umfragen, dass die Gründe, aus
denen Mütter ihre Zustimmung verweigern, nicht der Wahrung des Kindeswohls
dienen. So gaben Mütter als Motive für die Zustimmungsverweigerung an „Die
Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“ und
„Die Mutter möchte nichts mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden
Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Die Mütter wollen also häufig
ihre Machtposition, die ihnen das Zustimmungserfordernis verleiht,
missbrauchen. Zum anderen ist es unangemessen, dass der Gesetzgeber als
Voraussetzung für die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon
auf den Vater den Willen der Mutter hat ausreichen lassen, ohne dass das
Kindeswohl maßgeblich ist. Dies gibt der Mutter eine zu hohe Rechtsstellung.
§§ 1680 Abs.3, 1666 BGB sind ungeeignet, die schwächere
Rechtsposition des Vaters gegenüber der Mutter auszugleichen. Nach § 1680 Abs.3
BGB wird die elterliche Sorge dem Vater zugesprochen, wenn sie der Mutter
entzogen wurde. Diese Norm verweist auf § 1666 BGB, der die Voraussetzungen der
Entziehung der elterlichen Sorge nennt. § 1666 BGB ist aber eine Rechtsgrundlage
für staatliche Eingriffe in das Recht der elterlichen Sorge. Diese Norm stärkt
die Position des Staates und räumt ihm einen Ermessensspielraum ein. Also
räumen §§ 1680 Abs.3, 1666 BGB dem Vater keine Rechtspositionen ein.
Zuerkennung des Sorgerechts an Vater generell mit
wirksamer Anerkennung der Vaterschaft eine Lösung ?
Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft
anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Damit
stellt sich die Frage, ob dem Vater eines nichtehelichen Kindes, der von der
Mutter getrennt lebt, die elterliche Sorge für das Kind mit der Anerkennung der
Vaterschaft zuzusprechen ist. Eine derartige Lösung sieht das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich als verfassungsgemäß an, ist aber abzulehnen. Aus der
Bereitschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes, rechtlich dem Kind als
Vater zugeordnet zu werden, kann generell nicht darauf geschlossen werden, dass
dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge für das Kind zu tragen.
Nur bei ungefähr der Hälfte der nichtehelichen Kinder kommt es nach der
Vaterschaftsanerkennung zu einer freiwilligen Begründung einer gemeinsamen
Sorge durch die Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB. Also ist die automatische
Zuerkennung des Sorgerechts an den Vater mit wirksamer Anerkennung der
Vaterschaft keine Lösung, die den Interessen des Vaters und dem Kindeswohl
dient.
Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit
Verfassungswidrige
Gesetze sind grundsätzlich nichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch
keine Nichtigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB ausgesprochen, weil bis zum
Inkrafttreten neuer Vorschriften die Regelung der elterlichen Sorge bei
getrennt lebenden Eltern nichtehelicher Kinder weiterhin erforderlich ist und
in diesem Übergangszeitraum die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide
Elternteile gemeinsam oder auf den Vater weiterhin möglich sein muss. Daher
ist, bis ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu
erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Soweit eine gemeinsame
elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, ist § 1672 BGB mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, wenn dies dem
Kindeswohl am besten entspricht.
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