Bundesverfassungsgericht erklärt derzeitige gesetzliche Regelungen über die elterliche Sorge beim Getrenntleben der Eltern für verfassungswidrig

BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die elterliche Sorge im Fall des Getrenntlebens der Eltern verfassungswidrig sind.

Gesetzliche Regelungen

 

Grundsätzlich steht den Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinschaftlich zu.

§ 1626a BGB regelt die elterliche Sorge, wenn die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Ihnen steht die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB, oder heiraten, § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB. Sonst hat nach § 1626a Abs.2 BGB die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

§ 1672 Abs.1 BGB bestimmt, dass bei Getrenntleben der Eltern eines nichtehelichen Kindes eine Übertragung der alleinigen Sorge der Mutter auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann.

Gegen den Willen der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht für das Kind erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs.3, Abs.2 Satz 2 i.V.m. §1666 BGB), ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht (§ 1678 Abs.2 BGB) oder wenn sie stirbt (§ 1680 Abs.2 Satz 2, § 1681 BGB).

 

Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelungen

Das Bundesverfassungsgericht erklärte §§ 1626a, 1672 BGB für verfassungswidrig.

Die Normen sind ein Eingriff in das Recht des von der Mutter getrennt lebenden Vaters eines nichtehelichen Kindes auf die elterliche Sorge nach Art.6 Abs.2 GG.

Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes wird jedoch nicht dadurch verletzt, dass das Kind nach § 1626a Abs.2 BGB zunächst rechtlich allein seiner Mutter zugeordnet wird und sie die Personensorge für das Kind erhält. In vielen Fällen, in denen die Mutter mit ihrem Kind allein lebt, ist nicht sicher, wer der Vater des Kindes ist. Ein Kind braucht aber bei seiner Geburt eine sichere Bezugsperson. Dies ist die Mutter, weil sie bei der Geburt eines Kindes sicher als Elternteil feststeht.

Aber das Recht des Vaters auf die Sorge seines Kindes wird bei fehlender Zustimmung der Mutter generell ausgeschlossen. Dieses sieht das Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig an. Zum einen folgt aus Umfragen, dass die Gründe, aus denen Mütter ihre Zustimmung verweigern, nicht der Wahrung des Kindeswohls dienen. So gaben Mütter als Motive für die Zustimmungsverweigerung an „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“ und „Die Mutter möchte nichts mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Die Mütter wollen also häufig ihre Machtposition, die ihnen das Zustimmungserfordernis verleiht, missbrauchen. Zum anderen ist es unangemessen, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Vater den Willen der Mutter hat ausreichen lassen, ohne dass das Kindeswohl maßgeblich ist. Dies gibt der Mutter eine zu hohe Rechtsstellung.

§§ 1680 Abs.3, 1666 BGB sind ungeeignet, die schwächere Rechtsposition des Vaters gegenüber der Mutter auszugleichen. Nach § 1680 Abs.3 BGB wird die elterliche Sorge dem Vater zugesprochen, wenn sie der Mutter entzogen wurde. Diese Norm verweist auf § 1666 BGB, der die Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge nennt. § 1666 BGB ist aber eine Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe in das Recht der elterlichen Sorge. Diese Norm stärkt die Position des Staates und räumt ihm einen Ermessensspielraum ein. Also räumen §§ 1680 Abs.3, 1666 BGB dem Vater keine Rechtspositionen ein.

 

Zuerkennung des Sorgerechts an Vater generell mit wirksamer Anerkennung der Vaterschaft eine Lösung ?

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Damit stellt sich die Frage, ob dem Vater eines nichtehelichen Kindes, der von der Mutter getrennt lebt, die elterliche Sorge für das Kind mit der Anerkennung der Vaterschaft zuzusprechen ist. Eine derartige Lösung sieht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich als verfassungsgemäß an, ist aber abzulehnen. Aus der Bereitschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes, rechtlich dem Kind als Vater zugeordnet zu werden, kann generell nicht darauf geschlossen werden, dass dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge für das Kind zu tragen. Nur bei ungefähr der Hälfte der nichtehelichen Kinder kommt es nach der Vaterschaftsanerkennung zu einer freiwilligen Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB. Also ist die automatische Zuerkennung des Sorgerechts an den Vater mit wirksamer Anerkennung der Vaterschaft keine Lösung, die den Interessen des Vaters und dem Kindeswohl dient.

 

Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit

Verfassungswidrige Gesetze sind grundsätzlich nichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch keine Nichtigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB ausgesprochen, weil bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften die Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern nichtehelicher Kinder weiterhin erforderlich ist und in diesem Übergangszeitraum die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam oder auf den Vater weiterhin möglich sein muss. Daher ist, bis ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, ist § 1672 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.