|
Versagung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Begrenzung der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt wegen Unbilligkeit sei abzulehnen, verfassungswidrig
BVerfG Beschluss vom 11.03.2010 – 1 BvR 365/09
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe für den unterhaltspflichtigen Antragsteller mit der Begründung, der Unterhaltspflichtige habe Unterhalt zu zahlen, und insbesondere mit dem Argument, der Unterhalt sei zeitlich nicht zu begrenzen, verfassungsmäßig ist.
Der Beschwerdeführer ist von seiner Ehefrau geschieden. Er beantragte für seine Verteidigung gegen den Scheidungsfolgeantrag seiner geschiedenen Gattin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 300 € Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde in allen Instanzen wegen behaupteter fehlender Erfolgsaussicht einer Verteidigung gegen den Unterhaltsantrag der Ehefrau abgelehnt. Die Gerichte trugen vor, der Beschwerdeführer schulde seiner 71-jährigen geschiedenen Ehegattin Unterhalt wegen Alters nach § 1571 Nr.1 BGB. Außerdem sei der Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit zeitlich nicht zu begrenzen. Hierbei hatte sich das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen (BGH Urteil vom 21.10.1981 – IVb ZR 605/80). Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.
Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung angenommen. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte über die Frage der zeitlichen Begrenzung des Altersunterhalts nicht im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden dürfen. Nach § 114 ZPO kann einer Partei, die sich die Führung eines Gerichtsprozesses finanziell nicht leisten kann, Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht ist folglich zur Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozess verpflichtet. Ungeklärte und schwierige Rechtsfragen dürfen jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht geprüft werden. Wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer solchen Rechtsfrage abhängt, darf die Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei nicht versagt werden. Ein derartiges Rechtsproblem ist die zeitliche Begrenzung von Altersunterhalt wegen Unbilligkeit nach § 1578b BGB. Deren Voraussetzungen sind richterlich noch nicht geklärt, und die Rechtsprobleme der Unterhaltsbegrenzung sind schwierig. Auf das BGH-Urteil IVb ZR 605/80 konnte sich das Amtsgericht nicht berufen. Nach § 1578b Abs.1 S.2 BGB ist bei der Begrenzung des Altersunterhalts insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Diese Regelung wurde durch die Unterhaltsreform im Jahr 2008 eingefügt, sie existierte aber noch nicht zur Zeit des Ausspruchs des vom Amtsgericht zitierten BGH-Urteils. Also wurde über die schwierige Problematik des § 1578b BGB unter Berücksichtigung der neuen Norm § 1578b Abs.1 Satz 2 BGB richterlich noch nicht entschieden. Somit hätte dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden dürfen. Die Ablehnung verstößt gegen die Rechtsschutzgleichheit.
|