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Bundesverfassungsgericht zur Streitwertfestsetzung,
von der die Höhe der Verfahrenskosten, einschließlich der
Rechtsanwaltsgebühren, abhängt, in einer Ehesache
BVerfG vom
17.12.2008 – 1 BvR 177/08
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Ehesache über
die Streitwertfestsetzung zu entscheiden. Von der Höhe des Streitwerts hängt
die Höhe der Verfahrenskosten ab; die Verfahrenskosten schließen auch die
Rechtsanwaltsgebühren ein.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem
Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt
worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet. Ausgehend von dem monatlichen
Nettogehalt der Parteien des Scheidungsverfahrens in Höhe von insgesamt 2840 €
setzte das Amtsgericht den Streitwert für die – einverständliche – Ehescheidung
gemäß § 48 Abs.2, Abs. 3 S.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8520 € fest.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes Niedersachsen änderte das
Oberlandesgericht Oldenburg die Festsetzung des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren
auf 2500 € ab. Bei einverständlichen Scheidungen sei der Mindeststreitwert von
2000 € anzusetzen, wenn nicht insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie
die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien eine abweichende Ermessensausübung
rechtfertigten. Vorliegend sei der Streitwert des Scheidungsverfahrens wegen
des geringen Umfangs der Sache, der nur durchschnittlichen Bedeutung der
Ehescheidung und der ebenfalls lediglich durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögenssituation der Parteien des Scheidungsverfahrens auf 2500 €
festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Die Streitwertbemessung
verletze seine Berufsfreiheit nach Art.12 GG. Außerdem lasse das
Oberlandesgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien
unberücksichtigt. Deshalb sei die Festsetzung des Streitwerts von 2500 € nicht
nachvollziehbar und willkürlich.
DieVerfassungsbeschwerde war erfolgreich. Nach der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts verletzt die Streitwertfestsetzung durch das
Oberlandesgericht das aus Art.3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot.
Grundsätzlich
ist es nicht zu beanstanden, unter Abwägung aller Umstände anzunehmen,
dass in einer Ehesache eine Festsetzung des Streitwerts auf das dreifache
monatliche Nettoeinkommen nach § 48 Abs.3 Satz 1 GKG im konkreten Fall nicht
berechtigt ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 €, knapp über dem
Mindeststreitwert von 2000 € nach § 48 Abs.3 Satz 2 GKG, ist jedoch nicht
nachvollziehbar, wenn nur der Umfang der Streitigkeit gering ist, die
Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie die Bedeutung der Sache jedoch als
durchschnittlich angesehen werden. In einem derartigen Fall liegt Willkür vor.
Ebenso ist die Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der
Streitwertfestsetzung unzulässig. Weil die Höhe der Anwaltsvergütung vom
Streitwert abhängt, wird in solchen Fällen die Berufsfreiheit der beigeordneten
Rechtsanwälte verletzt. Zur Erreichung des legitimen Zwecks der Schonung
öffentlicher Kassen sind §§ 45 Abs.1, 49 RVG Sonderregelungen hinsichtlich der
Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte.
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