Bundesverfassungsgericht zur Streitwertfestsetzung, von der die Höhe der Verfahrenskosten, einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren, abhängt, in einer Ehesache

BVerfG vom 17.12.2008 – 1 BvR 177/08

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Ehesache über die Streitwertfestsetzung zu entscheiden. Von der Höhe des Streitwerts hängt die Höhe der Verfahrenskosten ab; die Verfahrenskosten schließen auch die Rechtsanwaltsgebühren ein.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet. Ausgehend von dem monatlichen Nettogehalt der Parteien des Scheidungsverfahrens in Höhe von insgesamt 2840 € setzte das Amtsgericht den Streitwert für die – einverständliche – Ehescheidung gemäß § 48 Abs.2, Abs. 3 S.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 8520 € fest. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes Niedersachsen änderte das Oberlandesgericht Oldenburg die Festsetzung des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren auf 2500 € ab. Bei einverständlichen Scheidungen sei der Mindeststreitwert von 2000 € anzusetzen, wenn nicht insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigten. Vorliegend sei der Streitwert des Scheidungsverfahrens wegen des geringen Umfangs der Sache, der nur durchschnittlichen Bedeutung der Ehescheidung und der ebenfalls lediglich durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation der Parteien des Scheidungsverfahrens auf 2500 € festzusetzen.

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Die Streitwertbemessung verletze seine Berufsfreiheit nach Art.12 GG. Außerdem lasse das Oberlandesgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien unberücksichtigt. Deshalb sei die Festsetzung des Streitwerts von 2500 € nicht nachvollziehbar und willkürlich.

 

DieVerfassungsbeschwerde war erfolgreich. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht das aus Art.3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot.

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, unter Abwägung aller Umstände  anzunehmen, dass in einer Ehesache eine Festsetzung des Streitwerts auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen nach § 48 Abs.3 Satz 1 GKG im konkreten Fall nicht berechtigt ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 €, knapp über dem Mindeststreitwert von 2000 € nach § 48 Abs.3 Satz 2 GKG, ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn nur der Umfang der Streitigkeit gering ist, die Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie die Bedeutung der Sache jedoch als durchschnittlich angesehen werden. In einem derartigen Fall liegt Willkür vor. Ebenso ist die Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung unzulässig. Weil die Höhe der Anwaltsvergütung vom Streitwert abhängt, wird in solchen Fällen die Berufsfreiheit der beigeordneten Rechtsanwälte verletzt. Zur Erreichung des legitimen Zwecks der Schonung öffentlicher Kassen sind §§ 45 Abs.1, 49 RVG Sonderregelungen hinsichtlich der Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte.