Wichtige Gesetzesänderung zur fristgerechten Beschwerdeeinlegung gegen Beschlüsse in Familiensachen ab dem 01.09.2009

OLG Stuttgart Beschluss vom 22.10.2009 – 18 UF 233/09

Seit dem 01.09.2009 gibt es für das Verfahrensrecht in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein neues Gesetz: das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Abkürzung FamFG.

§ 621e Abs.1 ZPO regelt, in welchen Familiensachen gegen die Endentscheidungen die Beschwerde statthaft ist. Hierzu gehören z.B. auch Regelungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Kinder.

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden. Die Beteiligten dieses Verfahrens waren getrennt lebende Eheleute, die ein Kind hatten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde vom Familiengericht der Mutter zugesprochen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Die Frist, innerhalb derer die Beschwerde eingelegt werden kann, beträgt einen Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Nach der alten Regelung des § 621e Abs.3 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Beschwerdegericht einzulegen. Das Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Nach der neuen Regelung des § 64 Abs.1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Dies ist das Ausgangsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das bedeutet, dass nach alter Rechtslage die Beschwerdefrist von einem Monat eingehalten wurde, wenn die Beschwerde in diesem Zeitraum beim nächsthöheren Gericht einging, nach neuer Rechtslage muss die Beschwerde innerhalb dieser Frist dem Ausgangsgericht zugehen. Die neue Regelung gilt jedoch erst für Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, für solche, die vor diesem Datum begannen, gilt die alte Vorschrift.

Im vorliegenden Fall begann das Verfahren am 10.06.2009 durch den Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Vater legte seine Beschwerde beim Ausgangsgericht ein, dort kam sie innerhalb der Monatsfrist für die Beschwerdeeinlegung an, sie erreichte das nächsthöhere Gericht, das Beschwerdegericht, aber erst nach Verstreichen der Frist. Weil das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hatte, gilt die alte Norm des § 621e Abs.3 Satz 1 ZPO mit der Folge, dass die Beschwerde des Vaters nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Jedoch gewährte ihm das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO, da nach Ansicht des Gerichts ein Verschulden des Vaters an der Fristversäumung nicht vorgelegen hat.