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Wichtige Gesetzesänderung zur fristgerechten
Beschwerdeeinlegung gegen Beschlüsse in Familiensachen ab dem 01.09.2009
OLG
Stuttgart Beschluss vom 22.10.2009 – 18 UF 233/09
Seit
dem 01.09.2009 gibt es für das Verfahrensrecht in Familiensachen und der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ein neues Gesetz: das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Abkürzung FamFG.
§
621e Abs.1 ZPO regelt, in welchen Familiensachen gegen die Endentscheidungen
die Beschwerde statthaft ist. Hierzu gehören z.B. auch Regelungen über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Kinder.
Über
einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden. Die
Beteiligten dieses Verfahrens waren getrennt lebende Eheleute, die ein Kind
hatten. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde vom Familiengericht der Mutter
zugesprochen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.
Die
Frist, innerhalb derer die Beschwerde eingelegt werden kann, beträgt einen
Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Nach der alten Regelung des
§ 621e Abs.3 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim
Beschwerdegericht einzulegen. Das Beschwerdegericht ist das nächsthöhere
Gericht. Nach der neuen Regelung des § 64 Abs.1 FamFG ist die Beschwerde bei
dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Dies ist das
Ausgangsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das bedeutet,
dass nach alter Rechtslage die Beschwerdefrist von einem Monat eingehalten
wurde, wenn die Beschwerde in diesem Zeitraum beim nächsthöheren Gericht
einging, nach neuer Rechtslage muss die Beschwerde innerhalb dieser Frist dem
Ausgangsgericht zugehen. Die neue Regelung gilt jedoch erst für Verfahren, die
ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, für solche, die vor diesem Datum
begannen, gilt die alte Vorschrift.
Im
vorliegenden Fall begann das Verfahren am 10.06.2009 durch den Antrag der
Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Vater legte seine
Beschwerde beim Ausgangsgericht ein, dort kam sie innerhalb der Monatsfrist für
die Beschwerdeeinlegung an, sie erreichte das nächsthöhere Gericht, das
Beschwerdegericht, aber erst nach Verstreichen der Frist. Weil das Verfahren
vor dem 01.09.2009 begonnen hatte, gilt die alte Norm des § 621e Abs.3 Satz 1
ZPO mit der Folge, dass die Beschwerde des Vaters nicht fristgerecht eingelegt
worden ist. Jedoch gewährte ihm das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach §233 ZPO, da nach Ansicht des Gerichts ein Verschulden des Vaters an
der Fristversäumung nicht vorgelegen hat.
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