Die gesteigerte Unterhaltspflicht des nichtbetreuuenden Elternteils und die Zurechnung fiktiver Einkünfte

BGH XII ZR 182/06 vom 03. Dezember 2008

Der Bundesgerichtshof hat über einen Fall entschieden, in dem der Vater eines privilegiert unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes sich diesem gegenüber auf eine verminderte Leistungsfähigkeit berief, weil sein Nettoeinkommen aus einer Vollzeittätigkeit sich lediglich auf 1.158,00 € belaufe und er noch einem weiteren minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hatten dem Kindsvater fiktive Einkünfte zugerechnet.

 

Der Bundesgerichtshof hielt die vorinstanzliche Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht für gerechtfertigt. Der BGH hat insoweit klargestellt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei gesteigerter Unterhaltspflicht lediglich dann in Betracht komme, wenn sich der Unterhaltsschuldner nicht ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit, erforderlichenfalls auch um eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit bemüht habe. Darüber hinaus müsse für den Unterhaltsschuldner eine reale Beschäftigungschance bestehen und die dem Unterhaltsschuldner angesonnene Erwerbstätigkeit bzw. Nebenerwerbstätigkeit müsse dem Unterhaltsschuldner in objektiver und subjektiver Hinsicht zumutbar sein. Das Kriterium der Zumutbarkeit sei insbesondere von Bedeutung, wenn der Unterhaltsschuldner bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Als Obergrenze für die Zumutbarkeit einer angesonnenen Erwerbstätigkeit bzw. Nebenerwerbstätigkeit sei das Arbeitszeitgesetz. Die Grenze der Zumutbarkeit könne erreicht sein, wenn der Unterhaltsschuldner bereits eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erreiche.

Zu berücksichtigen seien ferner die notwendigen Zeiten zur Ausübung des Kindesumgangs und diejenigen für die eigene Haushaltsführung.

Die vorgenannten Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof durch die Vorinstanzen nicht hinreichend festgestellt.