|
Die gesteigerte Unterhaltspflicht des
nichtbetreuuenden Elternteils und die Zurechnung fiktiver Einkünfte
BGH XII ZR
182/06 vom 03. Dezember 2008
Der Bundesgerichtshof hat über
einen Fall entschieden, in dem der Vater eines privilegiert unterhaltsberechtigten
minderjährigen Kindes sich diesem gegenüber auf eine verminderte
Leistungsfähigkeit berief, weil sein Nettoeinkommen aus einer Vollzeittätigkeit
sich lediglich auf 1.158,00 € belaufe und er noch einem weiteren minderjährigen
Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei.
Das Amtsgericht und das
Oberlandesgericht hatten dem Kindsvater fiktive Einkünfte zugerechnet.
Der Bundesgerichtshof hielt die
vorinstanzliche Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht für gerechtfertigt. Der BGH
hat insoweit klargestellt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei
gesteigerter Unterhaltspflicht lediglich dann in Betracht komme, wenn sich der
Unterhaltsschuldner nicht ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit,
erforderlichenfalls auch um eine zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit bemüht habe.
Darüber hinaus müsse für den Unterhaltsschuldner eine reale
Beschäftigungschance bestehen und die dem Unterhaltsschuldner angesonnene
Erwerbstätigkeit bzw. Nebenerwerbstätigkeit müsse dem Unterhaltsschuldner in
objektiver und subjektiver Hinsicht zumutbar sein. Das Kriterium der
Zumutbarkeit sei insbesondere von Bedeutung, wenn der Unterhaltsschuldner
bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Als Obergrenze für die
Zumutbarkeit einer angesonnenen Erwerbstätigkeit bzw. Nebenerwerbstätigkeit sei
das Arbeitszeitgesetz. Die Grenze der Zumutbarkeit könne erreicht sein, wenn
der Unterhaltsschuldner bereits eine regelmäßige Arbeitszeit von 40
Wochenstunden erreiche.
Zu berücksichtigen seien ferner
die notwendigen Zeiten zur Ausübung des Kindesumgangs und diejenigen für die eigene
Haushaltsführung.
Die vorgenannten Voraussetzungen
sah der Bundesgerichtshof durch die Vorinstanzen nicht hinreichend
festgestellt.
|