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Keine Begrenzung des Trennungsunterhalts über die
allgemeine Begrenzungsregelung des § 1578 b BGB
OLG Bremen,
AZ: 4 WF 142/08 vom 1. Dezember 2008
Der
Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Bremen zu entscheiden hatte, stellte
sich wie folgt da: Im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs verpflichtete sich ein
Ehemann gegenüber seiner Ehefrau im Jahr 2000, Trennungsunterhalt zu zahlen.
unter Berufung auf die Unterhaltsrechtsreform und die allgemeine
Begrenzungsregelung hinsichtlich Ehegattenunterhalt des § 1578 b BGB gegehrte
der Ehegatte im Jahr 2008 eine Änderung des Unterhaltsvergleichs dahingehend,
dass er nicht mehr verpflichtet ist, Trennungsunterhalt zu zahlen. Auch im Jahr
2008 warn die Eheleute lediglich getrennt und nicht voneinander geschieden.
Das
OLG Bremen hat entschieden, dass § 1578 b BGB nach dem „der Unterhaltsanspruch
des geschiedenen Ehegatten“ unter bestimmten Voraussetzungen höhenmäßig
herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, nicht auch auf den Anspruch
auf Trennungsunterhalt angewendet werden kann. Grundsätzlich sei zwischen dem
Unterhaltsanspruch zwischen noch nicht geschiedenen Eheleuten
(Trennungsunterhalt) und dem Unterhaltsanspruch geschiedener Eheleute
(nachehelichen Unterhalt) zu unterscheiden. § 1578 b BGB sei seinem eindeutigen
Wortlaut nach nur auf dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den
Trennungsunterhalt sei nicht angezeigt. Trennungsunterhalt könne allenfalls
verwirkt werden, beispielsweise wenn der unterhaltsberechtigte in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sich eine schweren
Verbrechens gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, seine
Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder sich über schwerwiegende Vermögensinteressen
des unterhaltspflichtigen mutwillig hinweg gesetzt hat.
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