Keine Begrenzung des Trennungsunterhalts über die allgemeine Begrenzungsregelung des § 1578 b BGB

OLG Bremen, AZ: 4 WF 142/08 vom 1. Dezember 2008

Der Sachverhalt, den das Oberlandesgericht Bremen zu entscheiden hatte, stellte sich wie folgt da: Im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs verpflichtete sich ein Ehemann gegenüber seiner Ehefrau im Jahr 2000, Trennungsunterhalt zu zahlen. unter Berufung auf die Unterhaltsrechtsreform und die allgemeine Begrenzungsregelung hinsichtlich Ehegattenunterhalt des § 1578 b BGB gegehrte der Ehegatte im Jahr 2008 eine Änderung des Unterhaltsvergleichs dahingehend, dass er nicht mehr verpflichtet ist, Trennungsunterhalt zu zahlen. Auch im Jahr 2008 warn die Eheleute lediglich getrennt und nicht voneinander geschieden.

 

Das OLG Bremen hat entschieden, dass § 1578 b BGB nach dem „der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten“ unter bestimmten Voraussetzungen höhenmäßig herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, nicht auch auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt angewendet werden kann. Grundsätzlich sei zwischen dem Unterhaltsanspruch zwischen noch nicht geschiedenen Eheleuten (Trennungsunterhalt) und dem Unterhaltsanspruch geschiedener Eheleute (nachehelichen Unterhalt) zu unterscheiden. § 1578 b BGB sei seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Trennungsunterhalt sei nicht angezeigt. Trennungsunterhalt könne allenfalls verwirkt werden, beispielsweise wenn der unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sich eine schweren Verbrechens gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des unterhaltspflichtigen mutwillig hinweg gesetzt hat.