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Rechtsprechungswandel des BGH - Kindergartenkosten können
nunmehr in voller Höhe als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden
BGH XII ZR
65/07 vom 26. November 2008
Hinsichtlich der Geltendmachung von Kindergartenkosten
eines unterhaltsberechtigten Kindes als Mehrbedarf hat der Bundesgerichtshof
vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 und der
Neufassung des § 1612 a Abs. 1 BGB seine Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich
geändert.
Während vor der Unterhaltsrechtsreform der Bundesgerichtshof
die Auffassung vertrat, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen
Betrag in Höhe von 50,00 € in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle
enthalten seien und lediglich diejenigen Kinderbetreuungskosten die 50,00 €
übersteigen als Mehrbedarf geltend gemacht werden können, hat er nunmehr
entschieden, dass Kinderbetreuungskosten vollumfänglich als Mehrbedarf
anzusehen sind und nicht anteilig in dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer
Tabelle, Stand 1. Januar 2008 (und nachfolgende) enthalten sind. Der Grund
hierfür ist, dass sich der Kindesunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform nach
dem steuerlich sächlichen Existenzminimum, mithin nach dem doppelten
Kinderfreibetrag bemisst. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII deckt das Existenzminimum
nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs. Hierzu zählen nicht die
Betreuungskosten. Auf die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, nach der
der Unterhalt geschuldet wird, kommt es dabei nicht an.
Sollten in den Kindergartenbeiträge jedoch anteilige
Verpflegungskosten enthalten sein, sind diese Anteile aus dem Mehrbedarf
herauszurechnen, da sie zum notwendigen Lebensbedarf zählen und bereits im
Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
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