Rechtsprechungswandel des BGH - Kindergartenkosten können nunmehr in voller Höhe als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden

BGH XII ZR 65/07 vom 26. November 2008

Hinsichtlich der Geltendmachung von Kindergartenkosten eines unterhaltsberechtigten Kindes als Mehrbedarf hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 und der Neufassung des § 1612 a Abs. 1 BGB seine Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich geändert.

Während vor der Unterhaltsrechtsreform der Bundesgerichtshof die Auffassung vertrat, dass Kindergartenbeiträge bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 50,00 € in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien und lediglich diejenigen Kinderbetreuungskosten die 50,00 € übersteigen als Mehrbedarf geltend gemacht werden können, hat er nunmehr entschieden, dass Kinderbetreuungskosten vollumfänglich als Mehrbedarf anzusehen sind und nicht anteilig in dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008 (und nachfolgende) enthalten sind. Der Grund hierfür ist, dass sich der Kindesunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform nach dem steuerlich sächlichen Existenzminimum, mithin nach dem doppelten Kinderfreibetrag bemisst. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs. Hierzu zählen nicht die Betreuungskosten. Auf die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, nach der der Unterhalt geschuldet wird, kommt es dabei nicht an.

Sollten in den Kindergartenbeiträge jedoch anteilige Verpflegungskosten enthalten sein, sind diese Anteile aus dem Mehrbedarf herauszurechnen, da sie zum notwendigen Lebensbedarf zählen und bereits im Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.