Kündigung der Wohnung bei kindeswohlgefährdenden Wohnverhältnissen durch das Familiengericht

AG Sigmaringen, 1 F 277/08 vom 16. September 2008

Die Eltern dreier Kinder lebten in finanziell und sozial beengten Wohnverhältnissen. Die Wohnung befand sich in einem desolaten Zustand. Sie war verschimmelt. Die Abflüsse waren verstopft, es drang Wasser in die Wohnung ein und ein Ungezieferbefall war wahrscheinlich. Die Eltern waren mit der Situation überfordert und sahen sich nicht in der Lage, die Wohnumstände zu ändern.

 

Gemmäß § 1666 BGB ist das Familiengericht berechtigt, im Falle der Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, kündigte das Familiengericht anstelle der Eltern die Wohnung fristlos und untersagte den Eltern, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Das Familiengericht sah die Kündigung im Vergleich zum teilweisen Sorgerechtsentzug als das mildere Mittel an. Es wies darauf hin, dass gem. § 1666 BGB auch die Möglichkeit für das Familiengericht bestehe, elterliche Willenserklärungen zu ersetzen.

Gleichzeitig gab das Familiengericht den Eltern auf, sich sofort intensiv und erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme der Behörden um adäquaten Ersatzwohnraum zu bemühen.