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Kündigung der Wohnung bei kindeswohlgefährdenden
Wohnverhältnissen durch das Familiengericht
AG
Sigmaringen, 1 F 277/08 vom 16. September 2008
Die Eltern dreier Kinder lebten in
finanziell und sozial beengten Wohnverhältnissen. Die Wohnung befand sich in
einem desolaten Zustand. Sie war verschimmelt. Die Abflüsse waren verstopft, es
drang Wasser in die Wohnung ein und ein Ungezieferbefall war wahrscheinlich.
Die Eltern waren mit der Situation überfordert und sahen sich nicht in der
Lage, die Wohnumstände zu ändern.
Gemmäß § 1666 BGB ist das
Familiengericht berechtigt, im Falle der Kindeswohlgefährdung die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um die Gefahr für das Kindeswohl
abzuwenden, kündigte das Familiengericht anstelle der Eltern die Wohnung fristlos
und untersagte den Eltern, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Das Familiengericht
sah die Kündigung im Vergleich zum teilweisen Sorgerechtsentzug als das mildere
Mittel an. Es wies darauf hin, dass gem. § 1666 BGB auch die Möglichkeit für
das Familiengericht bestehe, elterliche Willenserklärungen zu ersetzen.
Gleichzeitig gab das
Familiengericht den Eltern auf, sich sofort intensiv und erforderlichenfalls
unter Zuhilfenahme der Behörden um adäquaten Ersatzwohnraum zu bemühen.
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