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Nichtigkeit eines Ehevertrages infolge eines Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs
BGH XII ZB
94/06 vom 18. März 2009
Der BGH hatte über folgende
Fallkonstellation zu entscheiden:
Die Parteien des Rechtsstreits
schlossen im August 1992 miteinander die Ehe. Am Tag vor der Eheschließung
schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Durch diesen Ehevertrag vereinbarten
die Parteien Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau schwanger. Es entsprach der
gemeinsamen Lebensplanung der Parteien, dass die Ehefrau nach der Geburt wegen
der Kindesbetreuung einige Zeit aus dem Berufsleben ausscheidet, bis eine
ganztägige Kindesbetreuung durch die Ehefrau nicht mehr erforderlich ist. Im
Jahr 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass jedenfalls die Regelung des Ehevertrages, durch die der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, aufgrund von Sittenwidrigkeit
unwirksam ist. Er hat ausgeführt, dass ein Ehevertrag nicht zu einer evident
einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen darf, wie
hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Dabei würden die
Belastungen eines Ehegatten durch den Ehevertrag umso schwerer wiegen, je
unmittelbarer der Vertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts
eingreift. Abzustellen sei auf eine Gesamtwürdigung der individuellen
Verhältnisse der Parteien bei Vertragsschluss, insbesondere auf die Einkommens
und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt
der Ehe und die Auswirkungen des Ehevertrags auf die Ehegatten und die Kinder.
Eine Schwangerschaft allein bei
Abschluss des Ehevertrages führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des
Ehevertrages. Sie indiziert jedoch eine ungleiche Verhandlungsposition und eine
Disparität bei Vertragsschluss, die eine verstärkte richterliche
Inhaltskontrolle des Vertrages rechtfertigt.
Der vereinbarte Ausschluss des
Versorgungsausgleichs bewirke bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine
offenkundig einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den
geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt werde und durch keinerlei
Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen werde. Grundsätzlich sei der
Versorgungsausgleich zwar einer ehevertraglichen Disposition zugänglich, er sei
jedoch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen und daher einer
vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Eine Vereinbarung über
einen Versorgungsausgleich müsste daher nach den selben Kriterien geprüft
werden, wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Der
Altersunterhalt gehört zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts.
Das Gesetzt misst dem Altersunterhalt als Ausdruck ehelicher Solidarität
besondere Bedeutung zu. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist aufgrund
der Verwandtheit mit dem Altersunterhalt und weil es sich um einen Kernbereich
des Scheidungsfolgenrechts handelt deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam,
wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon bei Vertragsschluss
geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt
und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar
erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte – wie
bereits bei Vertragsschluss absehbar – der Betreuung eines gemeinsamen Kindes
widmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe
verzichtet hat.
Da in dem zu entscheidenden Fall
der Ausschluss des Versorgungsausschluss zu einer nicht hinnehmbaren
Lastenverteilung zu Lasten der Ehefrau führt, hat der Bundesgerichtshof
jedenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam gehalten. Der
Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob aufgrund der Unwirksamkeit des
Versorgungsausgleichs der gesamte Ehevertrag nichtig ist.
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