Nichtigkeit eines Ehevertrages infolge eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

BGH XII ZB 94/06 vom 18. März 2009

Der BGH hatte über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen im August 1992 miteinander die Ehe. Am Tag vor der Eheschließung schlossen die Parteien einen Ehevertrag. Durch diesen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich aus. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Ehefrau schwanger. Es entsprach der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien, dass die Ehefrau nach der Geburt wegen der Kindesbetreuung einige Zeit aus dem Berufsleben ausscheidet, bis eine ganztägige Kindesbetreuung durch die Ehefrau nicht mehr erforderlich ist. Im Jahr 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedenfalls die Regelung des Ehevertrages, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Er hat ausgeführt, dass ein Ehevertrag nicht zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen darf, wie hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Dabei würden die Belastungen eines Ehegatten durch den Ehevertrag umso schwerer wiegen, je unmittelbarer der Vertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Abzustellen sei auf eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Parteien bei Vertragsschluss, insbesondere auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe und die Auswirkungen des Ehevertrags auf die Ehegatten und die Kinder.

Eine Schwangerschaft allein bei Abschluss des Ehevertrages führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages. Sie indiziert jedoch eine ungleiche Verhandlungsposition und eine Disparität bei Vertragsschluss, die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle des Vertrages rechtfertigt.

Der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine offenkundig einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt werde und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen werde. Grundsätzlich sei der Versorgungsausgleich zwar einer ehevertraglichen Disposition zugänglich, er sei jedoch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen und daher einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Eine Vereinbarung über einen Versorgungsausgleich müsste daher nach den selben Kriterien geprüft werden, wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Der Altersunterhalt gehört zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts. Das Gesetzt misst dem Altersunterhalt als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist aufgrund der Verwandtheit mit dem Altersunterhalt und weil es sich um einen Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte – wie bereits bei Vertragsschluss absehbar – der Betreuung eines gemeinsamen Kindes widmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat.

Da in dem zu entscheidenden Fall der Ausschluss des Versorgungsausschluss zu einer nicht hinnehmbaren Lastenverteilung zu Lasten der Ehefrau führt, hat der Bundesgerichtshof jedenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob aufgrund der Unwirksamkeit des Versorgungsausgleichs der gesamte Ehevertrag nichtig ist.