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Verhältnismäßigkeit der Bestellung eines
Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren
OLG
Stuttgart Beschluss vom 26.10.2009 – 18 WF 229/09
Das
Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Notwendigkeit der Bestellung eines
Ergänzungspflegers in einem Sorgerechtsverfahren zu entscheiden.
Die
Mutter war zur Versorgung ihres schwer verhaltensauffälligen Kindes wegen
eigener Probleme nicht in der Lage. Daher wurden ihr Teilbereiche der
elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Unterschriftsbefugnis
zur Stellung von Jugendhilfeanträgen, die Mitwirkungsbefugnis in
Jugendhilfemaßnahmen und die Gesundheitsfürsorge, vom Jugendamt entzogen und
auf das Kreisjugendamt als Pfleger übertragen. Dagegen legte das Kreisjugendamt
als Vertreter des Kindes und in dessen Interesse Beschwerde ein. Das
Familiengericht half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem
Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
Grundsätzlich
haben die Eltern nach § 1626 BGB das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu
sorgen. Diese Sorge umfasst nach dieser Vorschrift die Sorge für die Person des
Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, hat gemäß §
1666 BGB das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine
solche Maßnahme kann u.a. die Bestellung eines Ergänzungspflegers sein. Der
Ergänzungspfleger hat nach § 1909 BGB die Aufgabe, von den Eltern oder dem
Vormund einzelne Angelegenheiten der Kindessorge zu übernehmen. Die Entziehung
der Vertretungsmacht in der Kindessorge kann gemäß § 1796 BGB beim Vorliegen
erheblicher Interessengegensätze zwischen dem Kind und dem
vertretungsberechtigtem Elternteil in Betracht kommen. Unter dieser
Voraussetzung ist ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern und die Bestellung
eines Ergänzungspflegers jedoch nur zulässig, wenn die Bestellung eines
Ergänzungspflegers erforderlich ist. Dies sah das Gericht im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für gegeben, wenn das Bestehen eigener Rechte der
beteiligten Kinder Streitgegenstand des Verfahrens ist, z.B. Verfahrensrechte,
jedoch nicht in Verfahren nach § 1666 BGB, die sich mit den erforderlichen
Eingriffsbefugnissen des Familiengerichts auseinandersetzen. In derartigen
Fällen reicht nach der Auffassung des Gerichtes die Bestellung eines
Verfahrensbeistandes aus.
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