Verhältnismäßigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart Beschluss vom 26.10.2009 – 18 WF 229/09

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in einem Sorgerechtsverfahren zu entscheiden.

Die Mutter war zur Versorgung ihres schwer verhaltensauffälligen Kindes wegen eigener Probleme nicht in der Lage. Daher wurden ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Unterschriftsbefugnis zur Stellung von Jugendhilfeanträgen, die Mitwirkungsbefugnis in Jugendhilfemaßnahmen und die Gesundheitsfürsorge, vom Jugendamt entzogen und auf das Kreisjugendamt als Pfleger übertragen. Dagegen legte das Kreisjugendamt als Vertreter des Kindes und in dessen Interesse Beschwerde ein. Das Familiengericht half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.

Grundsätzlich haben die Eltern nach § 1626 BGB das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Diese Sorge umfasst nach dieser Vorschrift die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, hat gemäß § 1666 BGB das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine solche Maßnahme kann u.a. die Bestellung eines Ergänzungspflegers sein. Der Ergänzungspfleger hat nach § 1909 BGB die Aufgabe, von den Eltern oder dem Vormund einzelne Angelegenheiten der Kindessorge zu übernehmen. Die Entziehung der Vertretungsmacht in der Kindessorge kann gemäß § 1796 BGB beim Vorliegen erheblicher Interessengegensätze zwischen dem Kind und dem vertretungsberechtigtem Elternteil in Betracht kommen. Unter dieser Voraussetzung ist ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern und die Bestellung eines Ergänzungspflegers jedoch nur zulässig, wenn die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Dies sah das Gericht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für gegeben, wenn das Bestehen eigener Rechte der beteiligten Kinder Streitgegenstand des Verfahrens ist, z.B. Verfahrensrechte, jedoch nicht in Verfahren nach § 1666 BGB, die sich mit den erforderlichen Eingriffsbefugnissen des Familiengerichts auseinandersetzen. In derartigen Fällen reicht nach der Auffassung des Gerichtes die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aus.