Prozesskostenhilfe im Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes

 

OLG Koblenz, 11 WF 135/09 vom 16. Februar 2009

Folgende Fallkonstellation lag dem OKG Koblenz zur Entscheidung vor:

Der Kindsvater begehrt Umgang mit seinem Sohn. Er hatte einen diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag an das zuständige Amtsgericht gestellt. Das zuständige Amtsgericht vertrat die Auffassung, die Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolge mutwillig, da der Kindsvater nichts vorgerichtlich versucht hatte, eine Einigung mit der Kindsmutter unter Zuhilfenahme des Jugendamtes herbeizuführen.

Der Kindsvater hält eine außergerichtliche Einigung mit der Kindsmutter für unmöglich, da es im Hinblick auf das Umgangsrecht bereits zu gewalttätigen Übergriffen des Lebensgefährten der Kindsmutter auf den Kindsvater gekommen war, in die auch das Kind mit einbezogen worden war und vereinbarte Besuchszeiten nicht eingehalten worden waren.

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Versagung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit der Antragstellung aufgrund mangelnder vorgerichtlicher Einschaltung des Jugendamts nur dann in Betracht kommt, wenn davon auszugehen ist, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten. Eine derartige Erfolgsprognose konnte von dem OLG Koblenz in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht getroffen werden, da es gerade wegen des Umgangsrechts bereits vorgerichtlich zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen war und Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden waren.