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Prozesskostenhilfe im
Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes
OLG Koblenz, 11 WF 135/09 vom 16. Februar 2009
Folgende Fallkonstellation lag dem
OKG Koblenz zur Entscheidung vor:
Der Kindsvater begehrt Umgang mit
seinem Sohn. Er hatte einen diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag an das
zuständige Amtsgericht gestellt. Das zuständige Amtsgericht vertrat die
Auffassung, die Beantragung von Prozesskostenhilfe erfolge mutwillig, da der
Kindsvater nichts vorgerichtlich versucht hatte, eine Einigung mit der
Kindsmutter unter Zuhilfenahme des Jugendamtes herbeizuführen.
Der Kindsvater hält eine
außergerichtliche Einigung mit der Kindsmutter für unmöglich, da es im Hinblick
auf das Umgangsrecht bereits zu gewalttätigen Übergriffen des Lebensgefährten
der Kindsmutter auf den Kindsvater gekommen war, in die auch das Kind mit
einbezogen worden war und vereinbarte Besuchszeiten nicht eingehalten worden
waren.
Das OLG Koblenz hat entschieden,
dass eine Versagung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit der
Antragstellung aufgrund mangelnder vorgerichtlicher Einschaltung des Jugendamts
nur dann in Betracht kommt, wenn davon auszugehen ist, dass
Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg geführt
hätten. Eine derartige Erfolgsprognose konnte von dem OLG Koblenz in dem zu
entscheidenden Fall jedoch nicht getroffen werden, da es gerade wegen des
Umgangsrechts bereits vorgerichtlich zu handgreiflichen Auseinandersetzungen
gekommen war und Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten worden waren.
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