Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung: Ehegatten aus erster und aus zweiter Ehe bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gleich zu behandeln

BGH Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert: Er hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.

Wenn der Ehemann sich von seiner ersten Frau hat scheiden lassen und danach wieder geheiratet hat, wurde nach früherer Praxis das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemannes zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und der geschiedenen Ehegattin aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung nach früherer Praxis: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten:

4000 : 2= 2000 €

Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €.

 

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der geschiedene und der neue Ehegatte gleich zu behandeln.

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Zur Begründung seiner neuen Rechtsprechung berief sich der Bundesgerichtshof auf die Vorschrift des § 1609 Nr.2 BGB, nach der der Ehegatte und der geschiedene Ehegatte den gleichen Rang beim Bezug von Unterhalt haben. Deswegen ist der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs.2 BGB) kann aus diesen Gründen nicht ausschlaggebend sein.