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Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung: Ehegatten aus
erster und aus zweiter Ehe bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs
gleich zu behandeln
BGH Urteil
vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09
Der
Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert: Er hat entschieden, dass
der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene
Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner
neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
Wenn
der Ehemann sich von seiner ersten Frau hat scheiden lassen und danach wieder
geheiratet hat, wurde nach früherer Praxis das Einkommen des
unterhaltspflichtigen Ehemannes zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen
ihm und der geschiedenen Ehegattin aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das
verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung.
Beispiel:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem
neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.
Berechnung
nach früherer Praxis: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten:
4000 : 2= 2000
€
Unterhalt
des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben
1000 €.
Nach
der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der geschiedene und der
neue Ehegatte gleich zu behandeln.
Berechnung
nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen
wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen
verbleiben 1333 €.
Zur
Begründung seiner neuen Rechtsprechung berief sich der Bundesgerichtshof auf
die Vorschrift des § 1609 Nr.2 BGB, nach der der Ehegatte und der geschiedene
Ehegatte den gleichen Rang beim Bezug von Unterhalt haben. Deswegen ist der
Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln,
als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der
Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene
Gründe nach § 1570 Abs.2 BGB) kann aus diesen Gründen nicht ausschlaggebend
sein.
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