Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs schwiegerelterlicher Zuwendungen

BGH Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Rückforderung eines Geldbetrages, den Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind geschenkt haben, im Fall des Scheiterns der Ehe erfolgen kann.

Kläger in dem Verfahren waren Eltern. Deren Tochter lebte mit dem Beklagten viele Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Als der Beklagte eine Eigentumswohnung ersteigert hatte, überwiesen die Kläger auf sein Konto 58000 DM. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe. Nachdem sich die Eheleute 2002 getrennt hatten und später hatten scheiden lassen, forderten die Kläger vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58000 DM. Die Klage war in der ersten und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Dagegen war die Revision der Kläger erfolgreich.

Wenn Eltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes Geld oder andere Vermögensgegenstände zuwenden, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr zu partizipieren. Daher ist die Überweisung der 58000 DM durch die Kläger als Schenkung anzusehen. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage entsteht ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bezüglich ihrer geleisteten Zuwendungen an das Schwiegerkind. Somit war die Klage begründet.

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.