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Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs
schwiegerelterlicher Zuwendungen
BGH Urteil
vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06
Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen
die Rückforderung eines Geldbetrages, den Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind
geschenkt haben, im Fall des Scheiterns der Ehe erfolgen kann.
Kläger
in dem Verfahren waren Eltern. Deren Tochter lebte mit dem Beklagten viele
Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Als der Beklagte
eine Eigentumswohnung ersteigert hatte, überwiesen die Kläger auf sein Konto
58000 DM. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger in
dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe. Nachdem sich die Eheleute
2002 getrennt hatten und später hatten scheiden lassen, forderten die Kläger
vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58000 DM. Die Klage war in der
ersten und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. Dagegen war die Revision
der Kläger erfolgreich.
Wenn
Eltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes Geld oder andere
Vermögensgegenstände zuwenden, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein,
künftig an dem Gegenstand nicht mehr zu partizipieren. Daher ist die
Überweisung der 58000 DM durch die Kläger als Schenkung anzusehen. Die Geschäftsgrundlage
solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den
fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt
diese Geschäftsgrundlage. Durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage entsteht ein
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bezüglich ihrer geleisteten
Zuwendungen an das Schwiegerkind. Somit war die Klage begründet.
Ist
das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung
gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt
regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies
vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen
lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
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