Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum Ehenamen

BVerfG Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03

Streitgegenstand

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.

Regelung des § 1355 BGB

Nach § 1355 Abs.1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Gemäß § 1355 Abs.2 BGB können die Ehegatten zum Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Nach § 1355 Abs.4 Satz 1BGB kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht (§ 1355 Abs.4 Satz 2 BGB). Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden (§ 1355 Abs.4 Satz 3 BGB).

Sachverhalt

Gegen die Vorschrift des § 1355 Abs.4 S.2, S.3 BGB legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen und ist praktizierende Zahnärztin. Sie wollen den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen, wobei die Beschwerdeführerin zu 2) ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen will. Ein dementsprechender Antrag wurde unter Bezugnahme auf § 1355 Abs.4 S.2 BGB zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt aus, die Voranstellung ihres Namens sei beruflich erforderlich, um den mit ihrem Namen verbundenen Ruf ihrer Zahnarztpraxis zu erhalten.

Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Abs.4 S.2 BGB

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist § 1355 Abs.4 S.2 BGB verfassungsmäßig.

a) allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG

§ 1355 Abs.4 S.2 BGB ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG, weil der Ehegatte vor die Alternative gestellt wird, entweder auf seinen eigenen Namen oder auf das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zu verzichten. Jedoch ist der Sinn dieser Regelung, die Identifikations- und Verkehrsfähigkeit von Familiennamen durch deren Übersichtlichkeit zu erhalten, ein legitimer Zweck.

Die Norm ist auch geeignet und erforderlich. Weil nach § 1616 BGB das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält, wird dadurch, dass § 1355 Abs.4 S.2 BGB unterbindet, dass einem Ehedoppelnamen seitens des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, sein geführter Name als Begleitname hinzugefügt wird, verhindert, dass damit Namen entstehen, die sich aus drei oder vier Namen zusammensetzen  und gegebenenfalls als geführte Namen eines Ehegatten später in neuer Ehe- oder Elternkonstellation zum Geburtsnamen eines hieraus erwachsenden Kindes bestimmt werden können.

Außerdem ist § 1355 Abs.4 S.2 BGB angemessen.

Dass ein Ehename, der sich aus drei oder vier Namen zusammensetzt, auf ein gemeinsames Kind nach § 1616 BGB übertragen wird und sich dadurch Drei- bzw. Vierfachnamen mehren, kann zwar auch durch eine Vorschrift verhindert werden, die lediglich erlaubt, dass das Kind als Geburtsnamen nur zwei Einzelnamen aus dem Ehenamen erhalten darf. Eine derartige Lösung hat jedoch den Nachteil, dass ein Kind nicht den geführten vollen Namen eines Elternteils zum Geburtsnamen erhalten kann. Kann das Kind aber den vollen Ehenamen tragen, ist seine Zugehörigkeit zu den Eltern einfacher erkennbar.

Außerdem werden die Ehegatten nach § 1355 Abs.1 BGB nicht gezwungen, einen Ehenamen zu wählen, sie können ihre bisherigen Namen behalten. Das Unternehmen eines Selbständigen, dessen Firma und Ruf eng mit seinem Namen verknüpft ist,  darf nach § 21 HGB unter dessen bisherigen Namen fortgeführt werden, wenn er weder Ehename noch ein Teil des Ehenamen wird.

Ebenso darf der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, weiterhin mit seinem bisherigen Namen unterschreiben, mit der Unterschrift muss nämlich nur die Person eindeutig identifiziert werden können. Allerdings ist gegenüber Behörden der rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der Ehedoppelname, anzugeben, doch dies ist nur eine geringe Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, welche hinter dem Zweck, dass Familiennamen durch die Verhinderung von Namensketten übersichtlich bleiben, zurückzustehen hat.

b) Grundrecht auf Schutz der Ehe, Art.6 Abs.1 GG

§ 1355 Abs.4 S.2 BGB verstößt auch nicht gegen Art.6 Abs.1 GG. Art. 6 Abs.1 GG garantiert den Schutz der Ehe. Auch wird der Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können, geschützt. § 1355 BGB gewährleistet dieses Anliegen. Das Verbot des §1355 Abs.4 S.2 BGB, neben einem gewählten Ehedoppelnamen noch einen Begleitnamen zu führen, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Ehegatten nach § 1355 Abs.1 S.3 BGB keinen Ehenamen führen müssen. Wenn ein Ehegatte, dessen Name aufgrund von § 1355 Abs.4 S.2 BGB zum Wegfall käme, aus diesem Grund der Wahl eines Ehenamens nicht zustimmt, obwohl er sich zusammen mit dem anderen Ehegatten wünscht, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, ist das eine Folge seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit.

c) Berufsfreiheit, Art.12 Abs.1 GG

Außerdem verletzt § 1355 Abs.4 S.2 BGB nicht die Berufsfreiheit nach Art.12 I GG, weil es dem betroffenen Ehegatten unbenommen bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei der Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.

d) Gleichheitssatz, Art.3 Abs.1 GG

Weiterhin liegt kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor, da die Konstellationen „beide Ehegatten haben jeweils nur einen Nachnamen“, „beide Ehegatten haben einen Doppelnamen“ und „nur ein Ehegatte trägt einen Doppelnamen“ ungleiche Sachverhalte darstellen. Zusätzlich besteht für diese ungleiche Behandlung ein sachlicher Grund.