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Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Regelung zum Ehenamen
BVerfG
Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03
Streitgegenstand
Das
Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht
zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht
anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.
Regelung des § 1355 BGB
Nach § 1355 Abs.1 BGB sollen die Ehegatten einen
gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von
ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren
zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Gemäß §
1355 Abs.2 BGB können die Ehegatten zum Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
Nach § 1355 Abs.4 Satz 1BGB kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird,
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten
Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren
Namen besteht (§ 1355 Abs.4 Satz 2 BGB). Besteht der Name eines Ehegatten aus
mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden (§ 1355 Abs.4
Satz 3 BGB).
Sachverhalt
Gegen die Vorschrift des § 1355 Abs.4 S.2, S.3 BGB legten
die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Der Beschwerdeführer zu 1)
führt einen Doppelnamen und betreibt seit vielen Jahren eine
Rechtsanwaltskanzlei in München. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich
einen Namen und ist praktizierende Zahnärztin. Sie wollen den Doppelnamen des
Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen, wobei die Beschwerdeführerin zu
2) ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen will. Ein
dementsprechender Antrag wurde unter Bezugnahme auf § 1355 Abs.4 S.2 BGB
zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2) führt aus, die Voranstellung ihres
Namens sei beruflich erforderlich, um den mit ihrem Namen verbundenen Ruf ihrer
Zahnarztpraxis zu erhalten.
Verfassungsmäßigkeit des § 1355 Abs.4 S.2 BGB
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist §
1355 Abs.4 S.2 BGB verfassungsmäßig.
a) allgemeines
Persönlichkeitsrecht, Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG
§
1355 Abs.4 S.2 BGB ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus
Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG, weil der Ehegatte vor die
Alternative gestellt wird, entweder auf seinen eigenen Namen oder auf das
Führen eines gemeinsamen Ehenamens zu verzichten. Jedoch ist der Sinn dieser
Regelung, die Identifikations- und Verkehrsfähigkeit von Familiennamen durch
deren Übersichtlichkeit zu erhalten, ein legitimer Zweck.
Die
Norm ist auch geeignet und erforderlich. Weil nach § 1616 BGB das Kind den
Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält, wird dadurch, dass § 1355 Abs.4
S.2 BGB unterbindet, dass einem Ehedoppelnamen seitens des Ehegatten, dessen
Name nicht Ehename geworden ist, sein geführter Name als Begleitname
hinzugefügt wird, verhindert, dass damit Namen entstehen, die sich aus drei
oder vier Namen zusammensetzen und
gegebenenfalls als geführte Namen eines Ehegatten später in neuer Ehe- oder
Elternkonstellation zum Geburtsnamen eines hieraus erwachsenden Kindes bestimmt
werden können.
Außerdem
ist § 1355 Abs.4 S.2 BGB angemessen.
Dass
ein Ehename, der sich aus drei oder vier Namen zusammensetzt, auf ein
gemeinsames Kind nach § 1616 BGB übertragen wird und sich dadurch Drei- bzw.
Vierfachnamen mehren, kann zwar auch durch eine Vorschrift verhindert werden,
die lediglich erlaubt, dass das Kind als Geburtsnamen nur zwei Einzelnamen aus
dem Ehenamen erhalten darf. Eine derartige Lösung hat jedoch den Nachteil, dass
ein Kind nicht den geführten vollen Namen eines Elternteils zum Geburtsnamen
erhalten kann. Kann das Kind aber den vollen Ehenamen tragen, ist seine
Zugehörigkeit zu den Eltern einfacher erkennbar.
Außerdem
werden die Ehegatten nach § 1355 Abs.1 BGB nicht gezwungen, einen Ehenamen zu
wählen, sie können ihre bisherigen Namen behalten. Das Unternehmen eines
Selbständigen, dessen Firma und Ruf eng mit seinem Namen verknüpft ist, darf nach § 21 HGB unter dessen bisherigen
Namen fortgeführt werden, wenn er weder Ehename noch ein Teil des Ehenamen
wird.
Ebenso darf der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird,
weiterhin mit seinem bisherigen Namen unterschreiben, mit der Unterschrift muss
nämlich nur die Person eindeutig identifiziert werden können. Allerdings ist
gegenüber Behörden der rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der
Ehedoppelname, anzugeben, doch dies ist nur eine geringe Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts, welche hinter dem Zweck, dass Familiennamen durch die
Verhinderung von Namensketten übersichtlich bleiben, zurückzustehen hat.
b) Grundrecht auf Schutz
der Ehe, Art.6 Abs.1 GG
§ 1355 Abs.4 S.2 BGB verstößt auch nicht gegen Art.6
Abs.1 GG. Art. 6 Abs.1 GG garantiert den Schutz der Ehe. Auch wird der Wunsch
von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum
Ausdruck bringen zu können, geschützt. § 1355 BGB gewährleistet dieses
Anliegen. Das Verbot des §1355 Abs.4 S.2 BGB, neben einem gewählten
Ehedoppelnamen noch einen Begleitnamen zu führen, ändert an dieser Beurteilung
nichts, da die Ehegatten nach § 1355 Abs.1 S.3 BGB keinen Ehenamen führen
müssen. Wenn ein Ehegatte, dessen Name aufgrund von § 1355 Abs.4 S.2 BGB zum
Wegfall käme, aus diesem Grund der Wahl eines Ehenamens nicht zustimmt, obwohl
er sich zusammen mit dem anderen Ehegatten wünscht, einen gemeinsamen Ehenamen
zu führen, ist das eine Folge seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit.
c) Berufsfreiheit, Art.12
Abs.1 GG
Außerdem verletzt § 1355 Abs.4 S.2 BGB nicht die
Berufsfreiheit nach Art.12 I GG, weil es dem betroffenen Ehegatten unbenommen
bleibt, keinen Ehenamen zu bestimmen und seinen bisherigen Namen
weiterzuführen, oder bei der Wahl eines Ehedoppelnamens jedenfalls als
berufliche Bezeichnung unter seinem bisherigen Namen weiter aufzutreten.
d) Gleichheitssatz, Art.3
Abs.1 GG
Weiterhin liegt kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor, da
die Konstellationen „beide Ehegatten haben jeweils nur einen Nachnamen“, „beide
Ehegatten haben einen Doppelnamen“ und „nur ein Ehegatte trägt einen
Doppelnamen“ ungleiche Sachverhalte darstellen. Zusätzlich besteht für diese
ungleiche Behandlung ein sachlicher Grund.
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