Verwirkung des nachehelichen Unterhalts aufgrund Eingehung einer verfestigten Lebensgemeinschaft

AG Essen 106 F 296/08 vom 11. März 2009

Das Amtsgericht Essen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien um nachehelichen Unterhalt stritten. Der Unterhaltsschuldner begehrte die Abänderung eines bereits ergangenen Unterhaltstitels, weil er der Auffassung war, die Unterhaltsberechtigte, seine ehemalige Ehefrau, lebe nunmehr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Mann, so dass der nacheheliche Unterhalt gem. § 1579 Nr. 2 BGB (neue Fassung), verwirkt sei.

Im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte der neue Lebensgefährte der Unterhaltsberechtigten seit ca. 13 Monaten ein eheähnliches Verhältnis zu der Unterhaltsberechtigten zu unterhalten. Der Bundesgerichtshof war in älteren Entscheidungen davon ausgegangen, dass von dem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten, die möglicherweise zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhalts führen kann, erst nach einem Fortbestand der nachehelichen Lebensgemeinschaft für eine Dauer von 2 bis 3 Jahren ausgegangen werden kann.

Das Amtsgericht Essen vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Dauer einer nachehelichen Lebensgemeinschaft von 13 Monaten bereits ausreicht, um den Verwirkungstatbestand der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ zu bejahen. Es ist der Auffassung, dass die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes der verfestigten Lebensgemeinschaft von dem Bundesgerichtshof zu einer Zeit geschaffen worden seien, als noch eine Scheidung die Ausnahme und die Ehe die Regel des Zusammenlebens waren. Zwischenzeitlich sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Gesellschaft anerkannt und kein Vorstadium mehr für eine Ehe, sondern vielmehr eine auf Dauer angelegte Form des Zusammenlebens. Des weiteren sei zu beachten, dass gem. § 1569 BGB jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist. Daher sei es als angemessen zu werten, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist von beispielsweise einem Jahr auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellen können.