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Verwirkung des nachehelichen Unterhalts aufgrund Eingehung
einer verfestigten Lebensgemeinschaft
AG Essen
106 F 296/08 vom 11. März 2009
Das
Amtsgericht Essen hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien um
nachehelichen Unterhalt stritten. Der Unterhaltsschuldner begehrte die
Abänderung eines bereits ergangenen Unterhaltstitels, weil er der Auffassung
war, die Unterhaltsberechtigte, seine ehemalige Ehefrau, lebe nunmehr in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Mann, so dass der nacheheliche
Unterhalt gem. § 1579 Nr. 2 BGB (neue Fassung), verwirkt sei.
Im
Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte der neue Lebensgefährte der
Unterhaltsberechtigten seit ca. 13 Monaten ein eheähnliches Verhältnis zu der
Unterhaltsberechtigten zu unterhalten. Der Bundesgerichtshof war in älteren
Entscheidungen davon ausgegangen, dass von dem Vorliegen einer verfestigten
Lebensgemeinschaft der Unterhaltsberechtigten, die möglicherweise zu einer
Verwirkung des nachehelichen Unterhalts führen kann, erst nach einem
Fortbestand der nachehelichen Lebensgemeinschaft für eine Dauer von 2 bis 3
Jahren ausgegangen werden kann.
Das
Amtsgericht Essen vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Dauer einer
nachehelichen Lebensgemeinschaft von 13 Monaten bereits ausreicht, um den
Verwirkungstatbestand der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ zu bejahen. Es ist
der Auffassung, dass die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes
der verfestigten Lebensgemeinschaft von dem Bundesgerichtshof zu einer Zeit
geschaffen worden seien, als noch eine Scheidung die Ausnahme und die Ehe die
Regel des Zusammenlebens waren. Zwischenzeitlich sei die nichteheliche
Lebensgemeinschaft in der Gesellschaft anerkannt und kein Vorstadium mehr für
eine Ehe, sondern vielmehr eine auf Dauer angelegte Form des Zusammenlebens.
Des weiteren sei zu beachten, dass gem. § 1569 BGB jeder Ehegatte nach der
Ehescheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist. Daher sei es als
angemessen zu werten, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangsfrist
von beispielsweise einem Jahr auf die geänderten tatsächlichen Umstände
einstellen können.
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