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Wegnahme der Kinder von ihren Eltern – Nur unter welchen
Voraussetzungen ist dies zulässig ?
OLG
Stuttgart Beschluss vom 29.10.2009 – 17 WF 235/09
Das
Oberlandesgericht Stuttgart entschied darüber, wann der Staat berechtigt ist,
den Eltern ihre Kinder wegzunehmen.
Zuständig
für den Entzug der Sorge der Eltern für die Kinder ist nach § 1666 BGB das
Familiengericht.
Es
hat nach § 1666 Abs.1 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden. Die Trennung der Kinder von ihren Eltern darf nur
allerletzte Maßnahme sein. Das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder wird
nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG den Eltern gewährt. Kinder dürfen gegen den Willen
des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt
werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede
Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und
Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu
übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß
erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.
Eine
psychische Erkrankung oder Behinderung der Eltern reicht allein noch nicht aus,
die Kinder von ihnen zu trennen. Im vorliegenden Fall hat die schizotype Mutter
nicht nur zugelassen, dass ihr Kind in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur in
die Steckdose greift, sondern sie hat es ebenso im Kinderwagen mehrfach nach
links und rechts geschüttelt, damit es einschlafe. Das Familiengericht sah
dadurch die Gesundheit des Kindes nachhaltig gefährdet, dass es das Kind nicht
mehr in der Obhut seiner Mutter beließ. Andere Maßnahmen, mit welchen die
Trennung des Kindes von der Familie vermieden werden könnten (§ 1666 a BGB),
waren nicht ersichtlich. Insbesondere reichte für die Aufnahme in eine
Pflegefamilie die ledigliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch
Beschluss vom 04.09.2008 nicht aus.
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