Wegnahme der Kinder von ihren Eltern – Nur unter welchen Voraussetzungen ist dies zulässig ?

OLG Stuttgart Beschluss vom 29.10.2009 – 17 WF 235/09

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied darüber, wann der Staat berechtigt ist, den Eltern ihre Kinder wegzunehmen.

Zuständig für den Entzug der Sorge der Eltern für die Kinder ist nach § 1666 BGB das Familiengericht.

Es hat nach § 1666 Abs.1 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Trennung der Kinder von ihren Eltern darf nur allerletzte Maßnahme sein. Das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder wird nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG den Eltern gewährt. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Eine psychische Erkrankung oder Behinderung der Eltern reicht allein noch nicht aus, die Kinder von ihnen zu trennen. Im vorliegenden Fall hat die schizotype Mutter nicht nur zugelassen, dass ihr Kind in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur in die Steckdose greift, sondern sie hat es ebenso im Kinderwagen mehrfach nach links und rechts geschüttelt, damit es einschlafe. Das Familiengericht sah dadurch die Gesundheit des Kindes nachhaltig gefährdet, dass es das Kind nicht mehr in der Obhut seiner Mutter beließ. Andere Maßnahmen, mit welchen die Trennung des Kindes von der Familie vermieden werden könnten (§ 1666 a BGB), waren nicht ersichtlich. Insbesondere reichte für die Aufnahme in eine Pflegefamilie die ledigliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch Beschluss vom 04.09.2008 nicht aus.