Die Pflicht des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes, seinen Wohnsitz an den Studienort zu verlegen

BGH XII ZR 54/06

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine leibliche Tochter aus erster Ehe nach Erreichen des Realschulabschlusses und dem Absolvieren der Fachoberschule nunmehr begonnen hatte zu studieren, nachdem sie einige Monate keinen Studienplatz gefunden hatte. Sie wohnte weiterhin bei ihrer Mutter, deren Wohnsitz in einiger Entfernung zu dem Studienort der Tochter lag. Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Studienort entstanden der Tochter hohe Fahrtkosten. Sie nahm ihren Vater auf (anteiligen) Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zzgl. der Fahrkosten als Mehrbedarf in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tochter von ihrem Vater die Fahrkosten nicht zusätzlich zu dem „Regelunterhalt“ geltend machen kann. Zwar steht der volljährigen Tochter grundsätzlich Lebensgestaltungsautonomie zu. Die Tochter habe jedoch auch die Interessen ihres Vaters zu berücksichtigen. Der Vater, der nicht nur seiner Tochter, sondern auch der Ehefrau aus erster Ehe und einem minderjährigen Kind aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig war und nicht in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hatte ein Interesse daran, die Kosten der Ausbildung seiner Tochter so gering wie möglich zu halten. Da die Tochter nicht hinreichend vorgetragen hatte, am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden zu können oder dass sie durch das Wohnen am Studienort in sonstiger Weise beeinträchtigt wäre, ist es ihr zuzumuten, sich am Studienort eine angemessene Wohnung zu suchen, um auf diese Art und Weise die Studienkosten und somit den Unterhaltsbedarf zu reduzieren.