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Die Pflicht des unterhaltsberechtigten volljährigen
Kindes, seinen Wohnsitz an den Studienort zu verlegen
BGH XII ZR
54/06
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu
entscheiden, in dem eine leibliche Tochter aus erster Ehe nach Erreichen des
Realschulabschlusses und dem Absolvieren der Fachoberschule nunmehr begonnen
hatte zu studieren, nachdem sie einige Monate keinen Studienplatz gefunden
hatte. Sie wohnte weiterhin bei ihrer Mutter, deren Wohnsitz in einiger
Entfernung zu dem Studienort der Tochter lag. Aufgrund der Entfernung zwischen
Wohnort und Studienort entstanden der Tochter hohe Fahrtkosten. Sie nahm ihren
Vater auf (anteiligen) Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle zzgl. der Fahrkosten als Mehrbedarf in Anspruch.
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Tochter von ihrem Vater die
Fahrkosten nicht zusätzlich zu dem „Regelunterhalt“ geltend machen kann. Zwar
steht der volljährigen Tochter grundsätzlich Lebensgestaltungsautonomie zu. Die
Tochter habe jedoch auch die Interessen ihres Vaters zu berücksichtigen. Der
Vater, der nicht nur seiner Tochter, sondern auch der Ehefrau aus erster Ehe
und einem minderjährigen Kind aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig war und nicht
in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hatte ein
Interesse daran, die Kosten der Ausbildung seiner Tochter so gering wie möglich
zu halten. Da die Tochter nicht hinreichend vorgetragen hatte, am Studienort
keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden zu können oder dass sie durch
das Wohnen am Studienort in sonstiger Weise beeinträchtigt wäre, ist es ihr
zuzumuten, sich am Studienort eine angemessene Wohnung zu suchen, um auf diese
Art und Weise die Studienkosten und somit den Unterhaltsbedarf zu reduzieren.
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