Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei einem nach der Trennung erworbenen Haus

OLG Brandenburg 10 UF 65/08 vom 10. Februar 2009

Der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Brandenburg zugrunde lag, war derjenige, dass sich Eheleute um Trennungsunterhalt stritten. Nach der Trennung hatte der Ehemann sich ein Haus gekauft, in dem er selbst wohnt. Die Ehefrau vertrat die Auffassung, der Ehemann müsse sich als geldwerten Vorteil und unterhaltsrelevantes Einkommen einen Wohnvorteil wegen mietfreien Wohnens anrechnen lassen. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er die Mittel für den Kauf des Hauses in Höhe von 80.000,00 € von seiner Mutter nach der Trennung geschenkt bekommen habe und dass er den Restkaufpreis für das Haus in Höhe von 50.000,00 € fremd finanziert habe. Er vertritt infolgedessen die Auffassung, dass der Vorteil des mietfreien Wohnens nicht eheprägend sei.

Das OLG Brandenburg hat dem Ehemann Recht gegeben. Zwar sei grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof über die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ anwendbar. Dies bedeutet, dass nach der Trennung erfolgte Änderungen des verfügbaren Einkommens der Eheleute grundsätzlich im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatte soll jedoch nicht besser gestellt werden, als er während der Ehe stand. Daher sind derartige Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, die nicht schon in der Ehe angelegt waren, nicht bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Wohnvorteil, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte den Wohnvorteil erst nach der Trennung bzw. Scheidung mit nichtprägenden Mitteln erworben hat.