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Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei einem nach der
Trennung erworbenen Haus
OLG
Brandenburg 10 UF 65/08 vom 10. Februar 2009
Der
Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Brandenburg zugrunde lag, war
derjenige, dass sich Eheleute um Trennungsunterhalt stritten. Nach der Trennung
hatte der Ehemann sich ein Haus gekauft, in dem er selbst wohnt. Die Ehefrau
vertrat die Auffassung, der Ehemann müsse sich als geldwerten Vorteil und
unterhaltsrelevantes Einkommen einen Wohnvorteil wegen mietfreien Wohnens
anrechnen lassen. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er die Mittel für den
Kauf des Hauses in Höhe von 80.000,00 € von seiner Mutter nach der Trennung
geschenkt bekommen habe und dass er den Restkaufpreis für das Haus in Höhe von
50.000,00 € fremd finanziert habe. Er vertritt infolgedessen die Auffassung,
dass der Vorteil des mietfreien Wohnens nicht eheprägend sei.
Das
OLG Brandenburg hat dem Ehemann Recht gegeben. Zwar sei grundsätzlich die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof über die „wandelbaren ehelichen
Lebensverhältnisse“ anwendbar. Dies bedeutet, dass nach der Trennung erfolgte
Änderungen des verfügbaren Einkommens der Eheleute grundsätzlich im Rahmen der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Der getrennt lebende bzw.
geschiedene Ehegatte soll jedoch nicht besser gestellt werden, als er während
der Ehe stand. Daher sind derartige Einkommenssteigerungen des
unterhaltspflichtigen Ehegatten, die nicht schon in der Ehe angelegt waren,
nicht bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen
Wohnvorteil, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte den Wohnvorteil erst
nach der Trennung bzw. Scheidung mit nichtprägenden Mitteln erworben hat.
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