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Abofallen im Internet – Voraussetzungen eines Anspruchs
Betroffener gegen die Gegenseite und deren „Abmahnanwalt“ auf Erstattung ihrer
Rechtsanwaltskosten
AG
Karlsruhe Urteil vom 12.08.2009 – 9 C 93/09; AG Marburg Urteil vom 08.02.2010 -
91 C 981/09
Vielen
ist dieses schon passiert: Beim Surfen im Internet haben viele User unwissend
und ungewollt ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen. Im Internet
werden von mehreren Anbietern „Abofallen“ versteckt. Folge des Abschlusses
eines kostenpflichtigen Abonnements sind häufig hohe Rechnungen des Anbieters
an die Betroffenen und im Falle der Nichtzahlung Abmahnungen durch den
Rechtsanwalt des jeweiligen Unternehmers. Zur Abwehr der Forderungen ist die
Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Betroffenen oft erforderlich.
Das
Amtsgericht Karlsruhe entschied in zwei Urteilen, unter welchen Voraussetzungen
Betroffene von der Gegenseite und deren Rechtsanwalt die Erstattung ihrer
eigenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen können.
Dieser
Anspruch besteht dann, wenn die Internetseite so gestaltet ist, dass der
Betroffene mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements weder rechnen
kann noch zu rechnen braucht.
In
dem einen Fall, der vor dem Amtsgericht Karlsruhe verhandelt wurde, abonnierte
der Internetbenutzer versehentlich einen Sechs-Monats-Zugang zu einem
Geburtstagsarchiv und registrierte sich auch noch für ein Gewinnspiel. Der User
wollte sich aber nur für die Rubrik „Alles, was man für eine tolle
Geburtstagsparty braucht“ auf der Internetseite anmelden. Unter dem
Anmelde-Button befand sich der Hinweis, dass die Betätigung dieses Buttons
einen Auftrag zur Freischaltung zu einem Sechs-Monats-Zugang zum
Geburtstagsarchiv und zu einer Registrierung für das Gewinnspiel beinhalte.
Dann folgte der Satz „Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugang beträgt
59,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“. Weil sich der Hinweis auf die
Kostenpflichtigkeit des Zugangs in einem Absatz unter dem Anmelde-Button und
dort am Ende befand, war nach der Auffassung des Gerichts die Seite ersichtlich
darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu
täuschen. Deswegen war zwischen den Parteien der Vertrag nicht wirksam zustande
gekommen, und der User hat wegen Betruges einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.
In
dem anderen Fall, den das Amtsgericht Marburg entschied, bot ein Anbieter einer
Internetseite das Herunterladen von Software kostenlos an. Jedoch wurde ein
Kunde, der ein Programm auf seinen Computer heruntergeladen hatte, während des
Download-Vorganges an anderer Stelle dazu gebracht, einen Abonnementvertrag
über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen. Weil der Anbieter damit
geworben hatte, dass das Herunterladen seiner Programme, die er auf seiner
Homepage zur Verfügung bereit hält, kostenlos ist, braucht ein Kunde nach der
Rechtsprechung des Gerichts nicht damit zu rechnen, dass er während des
Downloads ein kostenpflichtiges Abonnement abschließt. Dies gilt auch, obwohl
der Kunde bei der Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt walten
lassen muss, da es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich ist, persönliche
Kontaktdaten für Werbung, weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen. Das
Amtsgericht Marburg sah einen Betrug als gegeben an, so dass der Kunde von dem
Internetanbieter die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten fordern konnte.
In
diesen beiden Fällen sprachen die Gericht den betroffenen Internetnutzern
diesen Schadensersatzanspruch ebenso gegen die Rechtsanwälte, von denen sie im
Auftrag der Unternehmen auf Zahlung abgemahnt wurden, zu. Weil nämlich die
Anwälte der Anbieter die Gestaltung der Homepage kannten und in vergleichbaren
Fällen im Auftrag dieser Anbieter andere Kunden abgemahnt hatten, sahen die
Gerichte in den Abmahnungen der Anwälte eine Beihilfe zum Betrug, mit der sich
die „Abmahnanwälte“ schadensersatzpflichtig gemacht haben.
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