Abofallen im Internet – Voraussetzungen eines Anspruchs Betroffener gegen die Gegenseite und deren „Abmahnanwalt“ auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten

AG Karlsruhe Urteil vom 12.08.2009 – 9 C 93/09; AG Marburg Urteil vom 08.02.2010 - 91 C 981/09

Vielen ist dieses schon passiert: Beim Surfen im Internet haben viele User unwissend und ungewollt ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen. Im Internet werden von mehreren Anbietern „Abofallen“ versteckt. Folge des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements sind häufig hohe Rechnungen des Anbieters an die Betroffenen und im Falle der Nichtzahlung Abmahnungen durch den Rechtsanwalt des jeweiligen Unternehmers. Zur Abwehr der Forderungen ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Betroffenen oft erforderlich.

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied in zwei Urteilen, unter welchen Voraussetzungen Betroffene von der Gegenseite und deren Rechtsanwalt die Erstattung ihrer eigenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen können.

Dieser Anspruch besteht dann, wenn die Internetseite so gestaltet ist, dass der Betroffene mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements weder rechnen kann noch zu rechnen braucht.

In dem einen Fall, der vor dem Amtsgericht Karlsruhe verhandelt wurde, abonnierte der Internetbenutzer versehentlich einen Sechs-Monats-Zugang zu einem Geburtstagsarchiv und registrierte sich auch noch für ein Gewinnspiel. Der User wollte sich aber nur für die Rubrik „Alles, was man für eine tolle Geburtstagsparty braucht“ auf der Internetseite anmelden. Unter dem Anmelde-Button befand sich der Hinweis, dass die Betätigung dieses Buttons einen Auftrag zur Freischaltung zu einem Sechs-Monats-Zugang zum Geburtstagsarchiv und zu einer Registrierung für das Gewinnspiel beinhalte. Dann folgte der Satz „Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugang beträgt 59,95 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.“. Weil sich der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Zugangs in einem Absatz unter dem Anmelde-Button und dort am Ende befand, war nach der Auffassung des Gerichts die Seite ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen. Deswegen war zwischen den Parteien der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, und der User hat wegen Betruges einen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.

In dem anderen Fall, den das Amtsgericht Marburg entschied, bot ein Anbieter einer Internetseite das Herunterladen von Software kostenlos an. Jedoch wurde ein Kunde, der ein Programm auf seinen Computer heruntergeladen hatte, während des Download-Vorganges an anderer Stelle dazu gebracht, einen Abonnementvertrag über 24 Monate zu 8,00 € im Monat abzuschließen. Weil der Anbieter damit geworben hatte, dass das Herunterladen seiner Programme, die er auf seiner Homepage zur Verfügung bereit hält, kostenlos ist, braucht ein Kunde nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht damit zu rechnen, dass er während des Downloads ein kostenpflichtiges Abonnement abschließt. Dies gilt auch, obwohl der Kunde bei der Eingabe seiner persönlichen Daten erhöhte Sorgfalt walten lassen muss, da es im gängigen Internetverkehr nicht unüblich ist, persönliche Kontaktdaten für Werbung, weitergehende Informationen etc. zu hinterlegen. Das Amtsgericht Marburg sah einen Betrug als gegeben an, so dass der Kunde von dem Internetanbieter die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten fordern konnte.

In diesen beiden Fällen sprachen die Gericht den betroffenen Internetnutzern diesen Schadensersatzanspruch ebenso gegen die Rechtsanwälte, von denen sie im Auftrag der Unternehmen auf Zahlung abgemahnt wurden, zu. Weil nämlich die Anwälte der Anbieter die Gestaltung der Homepage kannten und in vergleichbaren Fällen im Auftrag dieser Anbieter andere Kunden abgemahnt hatten, sahen die Gerichte in den Abmahnungen der Anwälte eine Beihilfe zum Betrug, mit der sich die „Abmahnanwälte“ schadensersatzpflichtig gemacht haben.