Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen zwingend

BGH Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 123/08

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob bereits die verspätete Anzeige einer Preiserhöhung in einer Preissuchmaschine einen Wettbewerbsverstoß des betreffenden Händlers begründet.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de eine Espressomaschine zu einem Preis von 550 € an. Weil die Preisgünstigkeit der Angebote die Reihenfolge auf der Internetseite bestimmt, befand sich das Angebot des Beklagten an der ersten Stelle. In Wirklichkeit war drei Stunden vor der Internetveröffentlichung des Angebots des Beklagten der Preis der Espressomaschine auf 587 € gestiegen.

Der Bundesgerichtshof sah die falsche Preisangabe als verbotene Wettbewerbshandlung des Beklagten an. Eine Preisangabe in einer Preissuchmaschine, die im Zeitpunkt des Angebots im Internet bereits überholt ist, ist irreführend nach § 5 UWG. Die Internetnutzer gehen davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Daran ändert auch der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ nichts. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es den Händlern zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in der Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.