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Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
zwingend
BGH Urteil
vom 11.03.2010 – I ZR 123/08
Der
Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob bereits die verspätete
Anzeige einer Preiserhöhung in einer Preissuchmaschine einen Wettbewerbsverstoß
des betreffenden Händlers begründet.
Die
Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik.
Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de eine Espressomaschine zu
einem Preis von 550 € an. Weil die Preisgünstigkeit der Angebote die
Reihenfolge auf der Internetseite bestimmt, befand sich das Angebot des
Beklagten an der ersten Stelle. In Wirklichkeit war drei Stunden vor der
Internetveröffentlichung des Angebots des Beklagten der Preis der
Espressomaschine auf 587 € gestiegen.
Der
Bundesgerichtshof sah die falsche Preisangabe als verbotene Wettbewerbshandlung
des Beklagten an. Eine Preisangabe in einer Preissuchmaschine, die im Zeitpunkt
des Angebots im Internet bereits überholt ist, ist irreführend nach § 5 UWG.
Die Internetnutzer gehen davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine
angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und
rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von
Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind,
bereits überholt sind. Daran ändert auch der Hinweis „Alle Angaben ohne
Gewähr!“ nichts. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es den Händlern
zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in der Preissuchmaschine
werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt
wird.
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